Tenant Eviction Cost Allocation Appeal Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerned an appeal against a lower court's decision regarding cost allocation following the acceptance of a tenant eviction claim, where the tenants sought a reduction or waiver of the CHF 600 court fee. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the tenants' arguments regarding financial hardship were new and inadmissible in the second instance under the procedural code, and that they were liable for the costs due to their loss in the underlying action and their prior written commitment to cover the proceedings' costs after being explicitly informed of the fee amount by the court. Furthermore, the court found the fee calculation based on six months' rent and subsequent reduction for case acceptance to be appropriate under relevant fee regulations.
Legislator-Regeste
AmtlichRechtsschutz in klaren Fällen / Ausweisung (Kostenfolge) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (Audienz) des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Oktober 2014 (ER140197)
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KI-generiertApplied to impose the appeal proceedings costs on the appellants for losing the appeal.
Cited in the final section to confirm that the decision is a final decision for the purpose of appealing to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF140050-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Maurer.
Urteil vom 13. November 2014
in Sachen
1. A._____,
2. B._____,
3. C._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
D._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen / Ausweisung (Kostenfolge)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (Audienz) des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Oktober 2014 (ER140197)
Erwägungen:
1. a) Mit Eingabe vom 11. September 2014 stellte der Beschwerdegegner beim Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, das Begehren, die Beschwerdeführer zu verpflichten, die 3-Zimmer-Wohnung Nr. 7 im 3. OG links und den Keller Nr. 5 an der …-strasse …, … Zürich, unverzüglich zu räumen und ordnungsgemäss zu übergeben, unter Androhung von Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall (act. 1, act. 11).
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 schrieb die Vorinstanz das Geschäft infolge Anerkennung des Gesuchs ab, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall (act. 11 Dispositivziffern 1, 2). Sie setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 600.-- fest, bezog die Gerichtskosten vom Beschwerdegegner und verfügte, dass diese ihm von den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung zu ersetzen seien (act. 11 Dispositivziffer 3).
b) Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig (act. 9b, 9c, 9d i.V. mit act. 12) Beschwerde mit dem Antrag, die Gerichtskosten zu senken oder ganz wegzulassen (act. 12).
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-9). Eine Beschwerdeantwort ist nicht einzuholen, da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Die Vorinstanz ging von einem Streitwert von sechs Monatsmietzinsen zu je Fr. 1'790.-- aus, insgesamt Fr. 10'740.-- und setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 600.-- fest (act. 11 S. 2). Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO auferlegte sie die Gerichtskosten den zufolge Anerkennung der Klage unterliegenden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung (act. 11 S. 2). Sie wies in ihrer Begründung zudem auf die Parteierklärung der Beschwerdeführer hin (act. 7), wonach sie die Verfahrenskosten unter solidarischer Haftung übernehmen würden (act. 11 S. 2).
b) Die Beschwerdeführer bringen zur Begründung ihrer Beschwerde vor, die Eheleute AB._____ (die Beschwerdeführer 1 und 2) seien beide Rentner und ihre Kinder gingen noch zur Schule. Es falle ihnen sehr schwer, die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- zu bezahlen (act. 12).
3. Der Kostenentscheid ist selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Als Beschwerdegründe können unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
a) Bevor die Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ihre Parteierklärung unterzeichneten, wonach sie die Kosten des Verfahrens unter solidarischer Haftung übernehmen würden, wies die Einzelrichterin sie ausdrücklich darauf hin, dass die Kosten des Verfahrens Fr. 600.-- betragen würden (Prot. I S. 4). Ihr Vorbringen, sie vermöchten diesen Betrag als Rentner nur schwer aufzubringen, ist zweitinstanzlich neu, erweist sich als verspätet und ist daher gestützt auf Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen.
b) Zufolge ihres Unterliegens im vorinstanzlichen Verfahren haben die Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführer taten keine Umstände dar, welche Anlass geboten hätten, von diesen Verteilungsgrundsätzen gestützt auf Art. 107 ZPO abzuweichen. Die Beschwerdeführer vermögen demnach nicht darzutun, dass die Vorinstanz mit der Kostenauflage an sie das Recht unrichtig angewandt hat.
c) Die Beschwerdeführer vermögen auch nicht darzutun, dass die Vorinstanz bei der Festsetzung der Höhe der Entscheidgebühr das Recht unrichtig angewandt oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hat. Die Vorinstanz hatte ihre Entscheidgebühr gestützt auf die Gebührenverordnung des Obergerichts vom
8. September 2010, LS211.11 (GebV OG), zu bemessen. Dass die Vorinstanz von einem Streitwert von sechs Bruttomonatsmieten, d.h. sechsmal je Fr. 1'790.--, mithin Fr. 10'740.-- ausging (act. 11 S. 2), ist nicht zu beanstanden (vgl. Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 91 N 45 mit Verweis auf BGer 4A_266/2007). Ge-
stützt auf § 2 Abs. 1 lit. a, c, d, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Geb V OG hatte die Vorinstanz ihre Entscheidgebühr grundsätzlich im Rahmen zwischen Fr. 930.-- und Fr. 1'390.-- (d.h. ½ bis ¾ der Grundgebühr von Fr. 1'855.-- gemäss § 8 i.V. mit § 4 Abs. 1 GebV OG) zu bemessen. Sie hatte den Zeitaufwand für die durchgeführte Verhandlung zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 2 GebV OG) und konnte die gemäss §§ 4-8 bestimmte Gebühr sodann zufolge Anerkennung der Klage bis auf die Hälfte ermässigen (§ 10 Abs. 1 GebV OG). Die vorinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 600.-- trägt diesen Faktoren Rechnung und erweist sich insgesamt als angemessen. Die Beschwerdeführer vermögen jedenfalls keine unrichtige Rechtsanwendung darzutun. Dies führt zur Abweisung ihrer Beschwerde.
4. Die Beschwerdeführer unterliegen im Beschwerdeverfahren. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind ihnen daher auch die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. In zweiter Instanz geht es einzig um die vorinstanzlichen Gerichtskosten im Betrag von Fr. 600.--. Die Minimalgebühr für das obergerichtliche Verfahren beträgt gestützt auf § 4 Abs. 1 GebV OG Fr. 150.--.
Dem Beschwerdegegner ist im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden und daher keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und die Verfügung des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Oktober 2014 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 12, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 600.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Maurer
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