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PF140049 • OG ZH PF140049 KI-generiert

Minor's Appeal of Refused Inheritance Disclaimer Moot After Lower Court Reinstatement

Geschäftsnummer PF140049
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A minor, represented by his mother, appealed a lower court's decision to refuse to note his belated request to disclaim an inheritance from his father, who died in 2012, after his stepsiblings had already disclaimed, but before the current appeal, the lower court reinstated the disclaimer period for the appellant and noted his disclaimer. Consequently, the appellate court found the appeal moot because the appellant no longer had a legitimate interest in challenging the refusal to note the belated disclaimer, explaining that the formal noting of a disclaimer merely proves its submission and timing, and the appellant remains free to challenge the validity of the stepsiblings' disclaimers in separate proceedings if they were submitted too late.

Legislator-Regeste

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Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 570 Abs. 3 ZGB, Art. 90 BGG; Minor's Appeal of Refused Inheritance Disclaimer Moot After Lower Court Reinstatement: Consequently, the appellate court found the appeal moot because the appellant no longer had a legitimate interest in challenging the refusal to note the belated disclaimer, explaining that the formal noting of a disclaimer merely proves its submission and timing, and the appellant remains free to challenge the validity of the stepsiblings' disclaimers in separate proceedings if they were submitted too late.

Schlagwörter

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erbrechtliche Ausschlagung Beschwerdelegitimation rechtlicher Status des Minderjährigen Feststellung der Erbenstellung elterlicher Konflikt Rechtsberatung Ausschlagung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO

Used because the appeal was not entered upon due to lack of a protectable interest.

Art. 90 BGG

Cited to confirm that this decision is a final decision within the meaning of the Federal Supreme Court Act.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF140049-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.

P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger.

Beschluss vom 5. Februar 2015

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge, B._____, betreffend Ausschlagung

im Nachlass von C._____, geboren am tt. September 1947, von ... ZH, gestorben am tt.mm.2012 in ..., wohnhaft gewesen ...,

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 17. Oktober 2014 (EN140122)

Erwägungen:

1. Nachdem der (noch nicht volljährige) Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter, mit Eingabe vom 23. Oktober 2014 an die Vorinstanz wie auch an die Kammer gelangt war und (als Reaktion auf die vorinstanzliche Vormerknahme von der Erbschaftsausschlagung durch seine beiden älteren Halbschwestern) sinngemäss beantragt hatte, er wolle das Erbe seines bereits 2012 verstorbenen Vaters (nachträglich ebenfalls) ausschlagen (act. 2), fällte die Vorinstanz am

20. Januar 2015 ein diesbezügliches Urteil (act. 6): Dem Beschwerdeführer wurde die Ausschlagungsfrist wiederhergestellt und von seiner Ausschlagung wurde Vormerk genommen. Damit besteht (mindestens in Nachhinein) für den Beschwerdeführer als ausschlagenden Erben für die vor diesem Entscheid bei der Kammer eingereichte Beschwerde kein schützenswertes Interesse mehr bzw. es ist kein solches ersichtlich (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).

Unter diesen Umständen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Der Vollständigkeit halber ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Ausschlagungserklärungen der beiden Halbschwestern nach Ablauf der dreimonatigen Ausschlagungsfrist erklärt wurden und deshalb, so sinngemäss, die Ausschlagungserklärungen wegen Verwirkung nicht zu protokollieren seien (act. 2). Wie bereits die Einzelrichterin ausführte, schafft die Protokollierung der Ausschlagung gemäss Art. 570 Abs. 3 ZGB lediglich den Beweis für die Abgabe und den Zeitpunkt der Ausschlagungserklärung und hat keinerlei Rechtskraftwirkung zwischen den Erben und den Gläubigern des Erblassers (Entscheid des Bundesgerichtes vom 25. April 2013, 5A_44/2013 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Dem Beschwerdeführer als Gläubiger von ausstehenden Unterhaltsbeiträgen bleibt es damit unbenommen, (allenfalls) gegen die ausschlagenden Halbschwestern D._____ und E._____ vorzugehen, indem er in einem ordentlichen Forderungsprozess geltend macht, die Ausschlagungen seien ungültig, weil sie zu spät erfolgt seien.

2. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten wie aber auch auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zu verzichten.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten festgesetzt, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, deren Streitwert sich der Kammer jedoch aufgrund der vorliegenden Akten nicht erschliesst.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. D. Oehninger

versandt am:

6. Februar 2015