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PF140026 • OG ZH PF140026 KI-generiert

Appeal Regarding Court Fee Imposition and Right of Reply Refusal Dismissed

Geschäftsnummer PF140026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a lower court's decision which refused to accept a request for a right of reply and imposed a court fee of CHF 1,000 on the applicant, arguing that the association lacked the financial resources to pay the fee because it engages in non-profit, agricultural advocacy. The reviewing court dismissed the appeal, reasoning that an appeal challenging a cost decision under the specified article can only contest the imposition or amount of costs, not the applicant's ability to pay, which must be addressed later during the actual invoicing of court costs, with potential deferral or waiver only applying to court costs, not party costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gegendarstellung (Kosten) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. Mai 2014 (EP140014)

Schlagwörter

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Gegendarstellung Rechtsverzicht Anwaltskosten Beschwerdelegitimation Replik Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 110 ZPO

The appeal was dismissed based on this procedural rule concerning the reviewable content of a cost appeal.

Art. 66 al. 1 LTF

This article governs the decision on court costs, which were waived in the dispositive.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF140026-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller.

Urteil vom 10. Juni 2014

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

gegen

B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Gegendarstellung (Kosten)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. Mai 2014 (EP140014)

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 8. Mai 2014 trat das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich auf das Gesuch um Gegendarstellung von A._____ nicht ein und auferlegte dem Gesuchsteller die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.- (act. 7 S. 4, Dispositiv Ziffer 1-2). Gegen diesen Entscheid erhob C._____ namens A._____ Berufung und führte Folgendes aus (act. 8):

"Hiermit reiche ich Berufung gegen die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.- ein.

Ich beantrage im Namen von A._____ eine unentgeltliche Prozessführung.

Begründung: Die A._____ ist ein Verein nach ZGB und verfügt nicht über diese finanziellen Ressourcen. A._____ handelt gemeinnützig und setzt sich für die Landwirtschaft ein, die in der Presse falsch dargestellt wird".

2. Der Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art.

110 ZPO). Die Eingabe des Gesuchstellers wurde deshalb als Beschwerde entgegen genommen.

3. a) Der Beschwerdeführer stellt mit seinen Ausführungen sinngemäss ein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten.

b) Mit der Kostenbeschwerde gestützt auf Art. 110 ZPO kann nur die Kostenauflage (Gerichtskosten, Parteientschädigung) bzw. die Höhe dieser Kosten gerügt werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nicht in der finanziellen Lage die Kosten zu bezahlen, können nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein. Erst beim Kostenbezug, d.h. bei Rechnungstellung der Gerichtskasse, wird über die Tragbarkeit der Kostenauflage befunden. Allerdings können nur Gerichtskosten – und nicht auch Parteikosten – gestundet bzw. erlassen werden (Art. 112 Abs. 1 ZPO). Im Zeitpunkt der Rechnungstellung durch die Obergerichtskasse wird sich der Beschwerdeführer an die Obergerichtskasse zu wenden haben.

4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

5. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. Es ist keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 8, sowie an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000.-.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller

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