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PF140005 • OG ZH PF140005 KI-generiert

Appeal Court Overturns Cost Allocation Based on Supreme Court Ruling

Geschäftsnummer PF140005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Following a decision in preliminary evidence proceedings where the initial court allocated costs and denied party compensation, the appellate court was bound by a subsequent Federal Supreme Court ruling that favored one of the defendants (the appellant) in the appeal phase. The court therefore overturned the cost allocation order, determining that the claimant must bear costs in relation to the successful appellant and must pay the appellant CHF 5,240 in party compensation for the first instance proceedings, while adjusting the distribution of the remaining court fees among the other defendants.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen, Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde, Art. 42 (des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; Appeal Court Overturns Cost Allocation Based on Supreme Court Ruling: The court therefore overturned the cost allocation order, determining that the claimant must bear costs in relation to the successful appellant and must pay the appellant CHF 5,240 in party compensation for the first instance proceedings, while adjusting the distribution of the remaining court fees among the other defendants.

Schlagwörter

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Kostenverlegung Vorentscheid Parteientschädigung Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Praxisänderung vorsorgliche Beweisführung / Kostenbeschwerde / Rückweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 BGG
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen
Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde
(Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art.
Art. 42 (des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG
(subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen)

Cited as the procedural basis for a potential appeal against the current decision.

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde)

Cited as the procedural basis for a potential appeal against the current decision.

Art. 42 (des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG))

Cited alongside appeal provisions to regulate the admissibility and form of a potential appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF140005-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.

P. Diggelmann und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Weibel.

Urteil vom 6. Februar 2014

in Sachen

1. A._____ AG,

2. ...,

3. ...,

4. ...,

5. ...,

6. ..., Beklagte und Beschwerdeführerin,

Nr. 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____, gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend vorsorgliche Beweisführung / Kostenbeschwerde / Rückweisung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. Juni 2013 (ET120019)

Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 6. August 2013 (PF130022)

Rückweisungsentscheid des Schweiz. Bundesgerichtes vom 6. Januar 2014 (4D_54/2013)

Erwägungen:

1. Der Kläger und Beschwerdegegner (nachfolgend Kläger) machte mit Eingabe vom 5. Juli 2012 beim Bezirksgericht Zürich ein Verfahren betreffend vorsorgliche Beweisführung anhängig. Gesuchsgegner waren ursprünglich 6 Parteien (act. 1). Mit Verfügung vom 6. November 2012 hiess das Einzelgericht das Gesuch gut und ordnete das Gutachten an (act. 34a). Nach Eingang des Gutachtens vom 11. April 2011 (act. 40) bzw. des Ergänzungsgutachtens vom 27. Mai 2013 (act. 56) schrieb das Einzelgericht das Verfahren mit Verfügung vom 26. Juni 2013 ab (act. 61 = act. 70 = act. 72). Die Kostenund Entschädigungsfolgen regelte es wie folgt (act. 72 S. 4):

"2. Die Entscheidgebühr von Fr. 4'000.00 wird zur Hälfte dem Kläger und unter solidarischer Haftbarkeit für die andere Hälfte zu je einem Sechstel den Beklagten 1, 2 und 4 auferlegt und aus dem vom Kläger geleisteten Vorschuss bezogen; dem Kläger wird im Umfang von Fr. 2'000.00 ein Rückgriffsrecht gegenüber den Beklagten 1, 2 und 4, unter solidarischer Haftbarkeit, eingeräumt.

Die Kosten für das Gutachten von Fr. 10'010.50 werden dem Kläger auferlegt. Die geleisteten Vorschüsse werden angerechnet.

Vorbehalten bleibt ein Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren, der die beklagten Parteien zum Ersatz verpflichtet."

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Vorbehalten bleibt ein abweichender Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren.

Die (einzig) von der Beklagten 1 und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beklagte 1) dagegen erhobene Beschwerde wies die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Urteil vom 6. August 2013 ab (act. 83). In der Folge erhob die Beklagte 1 gegen das Urteil Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte dessen Aufhebung. Die I. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts

hiess die Beschwerde mit Urteil vom 6. Januar 2014 gut und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen zurück (act. 84).

2. An die Rechtsauffassung des Bundesgerichts ist die Kammer gebunden. Der Kläger ist demnach im erstinstanzlichen Verfahren gegenüber der Beklagten 1 kostenund entschädigungspflichtig. Die Kostenauflage an die Beklagten 2 und 4 wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.

Die Beklagte 1 obsiegt im Beschwerdeverfahren vor Obergericht (Geschäfts-Nr. PF130022). Der Kläger stellte im Beschwerdeverfahren indes keinen Antrag und unterliegt daher nicht. Folglich dürfen ihm keine Gerichtskosten auferlegt werden, und entsprechend kann er auch nicht zur Leistung einer Parteientschädigung an die Beklagte 1 verpflichtet werden. Eine Entschädigung aus der Staatskasse ist ihr mangels gesetzlicher Grundlage nicht zuzusprechen (Adrian Urwyler, DIKE- Komm-ZPO, Art. 107 N 12).

3. Die Beklagte 1 beantragte beim Einzelgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'795.45 (inkl. Barauslagen, inkl. MWSt; act. 58). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden der Streitwert bzw. Interessenwert, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falles (§ 2 AnwGebV). Das Einzelgericht schätzte den Streitwert auf Fr. 50'000.– (act. 21a). Die Grundgebühr beträgt demnach Fr. 7'000.– (vgl. § 4 Abs. 1 AnwGebV). Im summarischen Verfahren wird die Gebühr in der Regel auf zwei Drittel bis einen Fünftel ermässigt (§ 9 AnwGebV). Bei einer Kürzung um einen Drittel ergibt dies rund Fr. 4'700.–. Zuschläge oder Reduktionen (§ 11 AnwGebV) sind nicht vorzunehmen (vgl. auch act. 58). Die Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren ist somit auf Fr. 4'700.– zuzüglich Fr. 152.– Barauslagen auf Fr. 4'852.– und 8 % MWSt festzusetzen. Das ergibt eine zu leistende Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'240.–.

4. Für dieses Urteil sind keine Kosten festzusetzen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Juni 2013 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

"2. Die Entscheidgebühr von Fr. 4'000.– wird im Betrag von Fr. 2'666.65 dem Kläger und unter solidarischer Haftung für den übrigen Betrag zu je einem Sechstel den Beklagten 2 und 4 auferlegt und aus dem vom Kläger geleisteten Vorschuss bezogen;

dem Kläger wird im Umfang von Fr. 1'333.35 ein Rückgriffsrecht gegenüber den Beklagten 2 und 4, unter solidarischer Haftbarkeit, eingeräumt. Die Kosten für das Gutachten von Fr. 10'010.50 werden dem Kläger auferlegt. Die geleisteten Vorschüsse werden angerechnet. Vorbehalten bleibt ein Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren, der die beklagten Parteien zum Ersatz verpflichtet.

2. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Juni 2013 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

"3. Der Beklagten 1 wird eine Parteientschädigung von Fr. 5'240.– (inkl.

MWSt und Barauslagen) zugesprochen. Im Übrigen werden keine Parteientschädigungen zugesprochen, wobei ein abweichender Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren bleibt vorbehalten."

3. Die Entscheidgebühr im Beschwerdeverfahren mit der Geschäfts-Nr.

PF130022 wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und auf die Gerichtskasse genommen.

4. Für das Beschwerdeverfahren mit der Geschäfts-Nr. PF130022 werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Für dieses Urteil werden keine Kosten festgesetzt und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'460.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. M. Weibel

versandt am: