Appellant v. Municipality (Estate Costs Allocation)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAfter the heir's declaration to renounce an estate, which led to the subsequent heir being called and also renouncing, resulting in the designated substitute heir (a municipality) being called to account for the estate, the lower court ordered the three renouncing parties, including the appellant, to equally share the court costs of the renunciation proceedings. The appellant appealed solely against this cost allocation, arguing financial hardship and lack of benefit from the process, but the appellate court dismissed the appeal, reasoning that in unilateral proceedings like estate renunciation, the applicant acts in their own interest (to avoid liability) and must bear the costs pursuant to general procedural rules, and since the appeal itself lacked merit, the request for free legal aid was denied, though the appeal fee was waived due to the appellant's indicated low financial means.
Legislator-Regeste
AmtlichErbausschlagung / Protokollierung Nachberufung der eingesetzten Erbin (Kosten), Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. September 2013 (EN130298)
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the basis for interpreting the appellant's submission regarding his financial situation as an implicit request for legal aid.
Cited as the standard for granting legal aid, although ultimately denied because the appeal was hopeless.
Cited in the reasoning section as the general rule for the obligation to advance court costs, which supports the denial of the appeal.
Cited as the basis for the grounds on which the appeal can be made (incorrect application of law or obviously incorrect finding of fact).
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF130051-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.
P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Maurer.
Urteil vom 25. Oktober 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
betreffend Erbausschlagung / Protokollierung Nachberufung der eingesetzten Erbin (Kosten)
im Nachlass von B._____, geboren tt. November 1930, von Zürich, gestorben tt.mm.2013, wohnhaft gewesen …-weg …, … Zürich
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. September 2013 (EN130298)
Erwägungen:
1. Am tt.mm.2013 starb B._____, ledig, mit Wohnsitz in Zürich (act. 5, act. 3/3). Mit Urteil vom 23. September 2013 nahm das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich die Ausschlagungserklärungen von drei Personen zu Protokoll, darunter auch diejenige des Beschwerdeführers (act. 5 Dispositiv Ziffer 1). Sodann hielt die Vorinstanz fest, da alle nachberufenen Erben die Erbschaft ausgeschlagen hätten, sei an ihrer Stelle die vom Erblasser als Ersatzerbin vorgesehene Stadt Zürich als Erbin zu betrachten und gemäss Art. 592 ZGB ein Rechnungsruf durchzuführen (act. 5). Ihre Gerichtskosten von insgesamt Fr. 250.-- auferlegte die Vorinstanz den drei ausschlagenden Personen zu je einem Drittel (act. 5 Dispositiv Ziffer 5), was für den Beschwerdeführer Kosten von Fr. 83.35 bedeutete.
Gegen diese Kostenauflage machte der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Eingabe an die Rechtsmittelinstanz und beantragte (sinngemäss), der vorinstanzliche Kostenentscheid sei dahingehend abzuändern, dass ihm keine Kosten auferlegt würden (act. 6).
2. Der Beschwerdeführer focht nur den Kostenentscheid der Vorinstanz an. Dafür steht einzig die Beschwerde als Rechtsmittel zur Verfügung (Art. 110 ZPO). Sein Rechtsmittel ist daher als Beschwerde entgegen zu nehmen.
3. a) Die Vorinstanz begründete ihre Kostenauflage an die drei ausschlagenden Personen damit, dass im Verfahren auf einseitiges Vorbringen die Gesuchsteller die Kosten zu tragen hätten, da sie im eigenen Interesse die Behörde angerufen und zu handeln veranlasst hätten (act. 5 S. 2).
b) Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er sei weder verwandt noch verschwägert noch sonst irgend etwas mit dem Erblasser und habe nicht gewusst, dass er als Erbe eingesetzt worden sei, auch habe er nie etwas unterschrieben (act. 6). Er lebe von einer IV-Rente und Zusatzleistungen und müsse sein Geld ohnehin einteilen (act. 6). Als Beleg reichte der Beschwerdeführer einen definitiven Steuerausweis der Stadt Zürich für das Jahr 2011 ein, welcher für ihn sowie
seine Ehefrau ein satzbestimmendes Einkommen von Fr. 30'900.-- und null Vermögen ausweist (act. 7).
4. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Der Beschwerdeführer setzte sich mit der vorinstanzlichen Begründung der Kostenauflage nicht auseinander. Er vermochte nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht darauf abgestellt habe, dass er als Gesuchsteller im eigenen Interesse das Gericht angerufen und zum Handeln veranlasst habe.
b) Als Folge der allgemeinen Vorschusspflicht des Klägers oder Antragstellers für die Gerichtskosten (Art. 98 ZPO) trägt, wer immer eine gerichtliche Instanz anruft, vorerst die Kosten (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Gibt es eine Gegenpartei, kann der Kläger allenfalls Rückgriff nehmen auf diese (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren auf einseitiges Vorbringen, wozu eine Erbausschlagung zählt, ist ein solcher Rückgriff nicht möglich, und bleibt es dabei, dass der Kläger oder Antragsteller die Kosten zu tragen hat (OGer ZH NQ120017 vom 21. August 2011). Die Protokollierung der Erbausschlagung erfolgt im Interesse des Ausschlagenden, welcher, etwa um der Haftung für allfällige Schulden des Erblassers zu entgehen, die Behörde beansprucht hat (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. August 2011, Proz. Nr. LF110081). Die von der Vorinstanz dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten im Betrag von Fr. 83.35 wurden durch die eigene Interessenwahrung des Beschwerdeführers verursacht, weshalb er auch dafür aufkommen muss.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
5. Der Beschwerdeführer tut anhand seines Steuerausweises dar, dass er zusammen mit seiner Ehefrau kein Vermögen besitzt und lediglich über geringe Einkünfte verfügt (act. 7). Dies kann hier als sinngemässes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren interpretiert werden (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, kann dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im
Beschwerdeverfahren nicht gewährt werden. Es rechtfertigt sich aber umständehalber, auf die Ansetzung einer Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren zu verzichten.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Erbschaftssachen, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 83.35.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Maurer
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