Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PF130046 • OG ZH PF130046 KI-generiert

Heirs' Challenge to Estate Renunciation Costs Dismissed

Geschäftsnummer PF130046
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court reviewed a challenge by heirs against a lower court's decision to charge them costs for formally renouncing an estate, finding that the original charge of CHF 300 plus expenses was appropriate because heirs renounce an estate solely in their own informed interest to avoid debts, justifying the court's administrative fee, even though the heirs were arguably misled by a notice suggesting no costs would arise from the renunciation itself, leading the appellate court to dismiss the appeals but waive the appellate costs due to the modest circumstances.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erbausschlagung / Kosten im Nachlass, Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 4. September 2013 (EN130101)

Schlagwörter

KI-generiert
Erbe Verwaltungskosten Erbverzichtsvertrag Haftung für Erbschaftsschulden Abberufung des Willensvollstreckers Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 125 lit. c ZPO

Cited for the procedural decision to merge the two appeal proceedings for simplification.

Art. 312 Abs. 1 ZPO

Cited in relation to the decision to dismiss the appeals as no further steps are required.

Art. 106 ZPO

Cited in the reasoning section (Erwägung 5) which underlies the decision in the dispositive regarding the non-awarding of party compensation.

Art. 98 BGG

Cited in the concluding paragraph regarding the possibility and requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited as the governing law for the admissibility of an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited as the governing law for the admissibility of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in conjunction with appeal articles for filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 90 BGG

Cited in the concluding paragraph as the basis for classifying the decision as final.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF130046-O/U, damit vereinigt PF130047-O

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.

P. Diggelmann und Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke.

Urteil vom 27. September 2013

in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Beschwerdeführer,

betreffend Erbausschlagung / Kosten

im Nachlass von C._____, geboren tt.mm.1939, von D._____, gestorben tt.mm.2013, wohnhaft gewesen in E._____,

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 4. September 2013 (EN130101)

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 4. September 2013 (act. 28) merkte das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vor, dass alle nächsten gesetzlichen Erben (A._____ und B._____) die Erbschaft von C._____ ausgeschlagen hatten. Es setzte seine Gerichtsgebühr auf Fr. 300.-- und die Barauslagen auf Fr. 176.-- fest und auferlegte diese Kosten A._____ und B._____ je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung jeweils für den ganzen Betrag.

2. Gegen die einzelrichterliche Kostenauflage erhob A._____ mit Eingabe vom 24. September 2013 (Datum Poststempel; act. 32) Beschwerde, worauf am

25. September 2013 ein Verfahren mit der Geschäfts-Nr. PF130046-O eröffnet wurde. Am 27. September 2013 traf auch die (gleich lautende) Beschwerde von B._____ vom 23. September 2013 (Datum Poststempel: 24. September 2013; act. 34/32) gegen die erwähnte Kostenauflage ein, worauf ein Beschwerdeverfahren mit der Geschäfts-Nr. PF130047-O angelegt wurde.

3. Zur Vereinfachung des Prozesses sind die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO).

Die ein Rechtsmittel ergreifende Partei hat in der Regel einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten (Art. 98 ZPO). Des sehr bescheidenen Streitwertes wegen könnte dieser Vorschuss nur auf gesamthaft Fr. 100.-- angesetzt werden. Die administrativen Umtriebe mit einer solchen Anordnung (Ausfertigen, Zustellen, Überwachen der Frist, Verbuchen einer Zahlung) überstiegen Fr. 100.-- mit Sicherheit. Es ist daher darauf zu verzichten.

Es wurden die Akten des Einzelgerichts beigezogen.

Da die Beschwerden abzuweisen sind, erübrigen sich Weiterungen (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

4. Die Erben einer verstorbenen Person erben nicht nur die hinterlassenen Vermögenswerte, sondern auch alle Schulden (Art. 602 ZGB). Wenn sie das Erbe ausschlagen, erhalten sie zwar nichts, müssen aber auch keine Verpflichtungen übernehmen und begleichen (Art. 566 ZGB). Befürchten sie, dass die Schulden die vorhandenen Werte übersteigen würden, stellen sie sich mit der Ausschlagung besser. Sie erklären die Ausschlagung mithin im wohl verstandenen eigenen Interesse. Daher ist es auch richtig, dass das Gericht, welches die Ausschlagung zu Protokoll nimmt (§ 24 lit. c GOG in Verbindung mit Art. 248 lit. e ZPO), dafür eine Gebühr und den Ersatz seiner Auslagen verlangen kann (§ 8 Abs. 3 GebV OG). Die verrechneten Kosten sind der Höhe nach nicht angefochten und sind im Übrigen keinesfalls übersetzt.

Die Beschwerdeführer mögen irre geführt worden sein durch die Mitteilung des Betreibungsamtes F._____ über den Todesfall, die Möglichkeit der Ausschlagung und die Wendung, "im Falle der Erbausschlagung entstehen Ihnen keine weiteren Kosten" (act. 33/1). Dieser Satz steht allerdings im Abschnitt über die nötige Renovation und die Räumung der stark verrauchten Wohnung. Dafür entstehen den Beschwerdeführern nun dank der Ausschlagung tatsächlich keine Kosten. Dass die Ausschlagung selber kostenfrei wäre, ergibt sich aus dem Brief bei genauem Lesen nicht - und das Betreibungsamt F._____ könnte auch nicht verbindlich zusichern, das Bezirksgericht werde keine Kosten erheben.

5. Angesichts der Umstände und der bescheidenen Verhältnisse ist auf das Erheben von Kosten für die Beschwerden zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 106 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Das Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. PF130047-O wird mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. PF130046-O vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt.

2. Das Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. PF130047-O wird als dadurch erledigt abgeschrieben.

3. Die Beschwerden werden abgewiesen.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

5. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 476.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. F. Gohl Zschokke

versandt am: