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PF130044 • OG ZH PF130044 KI-generiert

Tenant Eviction Appeal Dismissed

Geschäftsnummer PF130044
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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In a case concerning the eviction of tenants, the appellate court upheld the lower court's order for the tenants to vacate their apartment, finding their appeal to be unfounded. The court reasoned that the tenants were occupying the property without legal grounds and that the eviction order was therefore correctly issued. While acknowledging that the original deadline for vacating had passed, the court clarified that if the eviction had not yet been executed, the landlord could now enforce it, and any issues of homelessness would need to be addressed by social services, not the courts.

Legislator-Regeste

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Art. 327 ZPO; Tenant Eviction Appeal Dismissed: The court reasoned that the tenants were occupying the property without legal grounds and that the eviction order was therefore correctly issued. While acknowledging that the original deadline for vacating had passed, the court clarified that if the eviction had not yet been executed, the landlord could now enforce it, and any issues of homelessness would need to be addressed by social services, not the courts.

Schlagwörter

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Ausweisung des Mieters Mitmieter Mietordnung Wegnahmerecht üblicher Mietzins Vermieter Entscheid über eine Beschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 327 ZPO

This provision governs decisions on appeals and was cited in the reasoning as the basis for the court's approach to upholding the lower court's decision.

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Volltext

Art. 327 ZPO, Entscheid über eine Beschwerde. Die Beschwerde ist kassatorisch. Wird sie abgewiesen, bleibt der angefochtene erstinstanzliche Entscheid intakt und seine Anordnungen sind grundsätzlich nicht - auch nicht "der Klarheit halber" zu wiederholen.

Die Beschwerdeführer wurde im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen verurteilt, ihre Wohnung bis zum 13. September 2013 zu räumen und den Vermietern ordnungsgemäss zu übergeben. Angesichts des bescheidenen Streitwertes war dagegen nur die Beschwerde möglich. Das Obergericht weist das Rechtsmittel ab.

(aus dem Entscheid des Obergerichts:)

e) Demzufolge halten sich die Beschwerdeführer gegenwärtig ohne Rechtsgrund im Mietobjekt auf, und der Ausweisungsbefehl wurde zu Recht erteilt. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der im angefochtenen Entscheid angesetzte späteste Termin für die Räumung der Wohnung durch die Beschwerdeführer ist mittlerweile abgelaufen. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung verweigert wurde, ist die Vollstreckung des Befehls möglicherweise bereits erfolgt. Falls es nicht der Fall ist, kann die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin nun jederzeit die Vollstreckung verlangen.

Sollten die Beschwerdeführer keine Wohnung finden und buchstäblich auf der Strasse stehen, müssten sie sich an die Sozialen Dienste der Gemeinde wenden. Die Gerichte können solche Unterstützung nicht leisten.

(…)

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 650.-- festgesetzt und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 29, an das Gemeindeammannamt K., sowie …

Obergericht, II. Zivilkammer

Urteil vom 16. Oktober 2013 Geschäfts-Nr.: PF130044-O/U