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PF130029 • OG ZH PF130029 KI-generiert

Heirs' Appeal Against Procedural Cost Allocation and Remission Denial in Unclaimed Estate Matter

Geschäftsnummer PF130029
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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Following the unconditional renunciation of an estate by all statutory heirs, a lower court ordered them to equally share the procedural costs, prompting one heir with limited financial means to appeal, seeking relief from her portion of the expenses. The appellate court upheld the lower court's decision, reasoning that the imposition of costs for using judicial services in non-contentious inheritance matters is permissible and correctly divided among the heirs with joint and several liability, but determined that the request for cost remission due to financial hardship must be directed to the administrative commission, not the appellate chamber, leading to the dismissal of the appeal as inadmissible concerning the remission request.

Legislator-Regeste

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Art. 96 ZPO, Art. 106 Abs. 3 ZPO, Art. 112 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Heirs' Appeal Against Procedural Cost Allocation and Remission Denial in Unclaimed Estate Matter: The appellate court upheld the lower court's decision, reasoning that the imposition of costs for using judicial services in non-contentious inheritance matters is permissible and correctly divided among the heirs with joint and several liability, but determined that the request for cost remission due to financial hardship must be directed to the administrative commission, not the appellate chamber, leading to the dismissal of the appeal as inadmissible concerning the remission request.

Schlagwörter

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Erbverzicht Erbenhaftung Erlass von Verfahrenskosten Kostenverlegung administrative Entlassung Verwaltungskosten Ausschlagung / Kosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning as the legal basis for apportioning costs equally among the heirs with joint and several liability.

Art. 112 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning regarding the possibility of deferring or waiving court costs in cases of ongoing indigence.

Art. 90 BGG

Cited to confirm that the decision is a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF130029-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Graf

Urteil vom 25. Juli 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

betreffend Ausschlagung / Kosten

im Nachlass von B._____,

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 11. Juli 2013 (EN130082)

Erwägungen:

1. Am 1. April 2013 verstarb der zuletzt in C._____ wohnhaft gewesene B._____. In der Folge erklärten die gesetzlichen Erben, D._____, E._____, A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) und F._____, die unbedingte und vorbehaltlose Ausschlagung der Erbschaft. Demzufolge wurde mit Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Uster vom 11. Juli 2013 die Ausschlagung der Erbschaft des B._____ durch alle nächsten gesetzlichen Erben vorgemerkt (act. 15 [= act. 20] Dispositivziffer 1) und dem Konkursgericht des Bezirks C._____ zwecks Anordnung der konkursamtlichen Liquidation davon Kenntnis gegeben (Dispositivziffer 2). Sodann wurden die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– sowie die weiteren Kosten von Fr. 463.– (Barauslagen für Familienscheine etc.) den vier ausschlagenden Erben je zu einem Viertel – unter solidarischer Haftung jeweils für den ganzen Betrag – auferlegt (Dispositivziffern 3 und 4).

2. Mit Eingabe vom 18. Juli 2013 erhob die Beschwerdeführerin dagegen rechtzeitig (act. 16) Beschwerde (act. 21). Sie beantragt die "Streichung" ihres Anteils von Fr. 240.75 (ein Viertel der Kosten von insgesamt Fr. 963.–) und führt dazu aus, sie habe ein sehr kleines Einkommen mit einer hälftigen IV-Rente und Ergänzungsleistungen.

3. Die Tarife für die Prozesskosten werden von den Kantonen festgesetzt (vgl. Art. 96 ZPO). Die vom Obergericht des Kantons Zürich erlassene Gebührenverordnung (GebV OG) vom 8. September 2010 regelt die Entscheidgebühren der Zivilgerichte (vgl. § 199 Abs. 1 GOG; § 1 lit. b GebV OG). Bei nicht streitigen Erbschaftsangelegenheiten bemisst sich die Gebühr nach dem Interessewert und dem Zeitaufwand des Gerichts. Sie beträgt in der Regel Fr. 100.– bis Fr. 7'000.– (§ 8 Abs. 3 GebV OG). Die Vorinstanz hat die Entscheidgebühr auf Fr. 500.– und somit im unteren Bereich des vorgenannten Rahmens festgesetzt. Die Höhe der Entscheidgebühr ist durchaus angemessen.

Wer eine Dienstleistung des Gerichts - beispielsweise das Protokollieren einer Erbausschlagung - in Anspruch nimmt, hat die entstandenen Kosten zu zahlen (OGerZH NQ120017 vom 21. Aug. 2012). So sind die Kosten hier richtig den vier ausschlagenden Erben und Erbinnen auferlegt worden - wie in der Praxis üblich und vom Gesetz gedeckt zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung (Art.

106 Abs. 3 ZPO).

4. Die Beschwerdeführerin ersucht aufgrund ihrer schwierigen finanziellen Verhältnisse sinngemäss um Erlass der ihr auferlegten vorinstanzlichen Kosten. Gemäss Art. 112 Abs. 1 ZPO können Gerichtskosten gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden. Der Erlass von Gerichtskosten fällt allerdings nicht in die Zuständigkeit der Kammer, sondern in die Zuständigkeit der Verwaltungskommission (§ 201 Abs. 2 GOG in Verbindung mit §18 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010; vgl. auch Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte, des Obergerichts und der angegliederten Gerichte sowie über das Zentrale Inkasso vom 9. April 2003, insb. § 5; vgl. dazu auch OGer ZH PF120063 vom 4. Februar 2013 Erw. 2d). Auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Kostenerlass ist daher mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Von einer direkten Überweisung ist abzusehen, da ein Erlassgesuch mit vollständigen Unterlagen zur finanziellen Situation dokumentiert werden muss. Sinnvollerweise wird sich die Beschwerdeführerin nach Erhalt der Rechnung an die Kasse der Gerichte wenden und dort fragen, welche Unterlagen sie einem Erlassgesuch beilegen muss, oder ob sie die Rechnung in Raten zahlen kann.

5. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Uster, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 240.75.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Graf

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