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PF120064 • OG ZH PF120064 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to File Signed Document

Geschäftsnummer PF120064
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed the appeal because the appellants failed to provide a signed copy of their appeal as ordered by the court, deeming their submission as not filed. Consequently, the appeal proceedings were terminated, and the appellants were ordered to pay the costs for the second-instance proceedings due to their failure to rectify the deficiency.

Legislator-Regeste

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Art. 132 ZPO, Art. 108 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Failure to File Signed Document: Consequently, the appeal proceedings were terminated, and the appellants were ordered to pay the costs for the second-instance proceedings due to their failure to rectify the deficiency.

Schlagwörter

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fehlende Unterschrift In den Akten enthaltene Schriftstücke verspätete Einreichung von Urkunden Rückzug des Rechtsbegehrens Zahlungsbefehl Beweislosigkeit Ausweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 132 ZPO

Applied to declare the appeal as not having been filed due to the failure to remedy the lack of signature within the given deadline.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Basis for imposing the second-instance court costs on the appellants.

Art. 90 BGG

Cited to establish that the decision is a final decision for the purpose of an appeal to the Federal Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF120064-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. V. Seiler.

Beschluss vom 9. Januar 2013

in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

gegen

1. C._____,

2. D._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner,

Nr. 1 und 2 vertreten durch E._____ AG, diese vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Ausweisung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 7. November 2012 (ER120053)

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2012 führten A._____ und B._____ (Beschwerdeführer) Beschwerde gegen das ihre Ausweisung anordnende Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 7. November 2012 (act. 20).

Da die Eingabe der Beschwerdeführer nicht unterzeichnet war, setzte die Präsidentin der Kammer ihnen mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 in Anwendung von Art. 132 ZPO Frist an, um den Mangel zu beheben und die Eingabe unterzeichnet einzureichen. Die Beschwerdeführer wurden darauf hingewiesen, dass bei Säumnis ihre Eingabe als nicht erfolgt gelte (act. 22). Diese Verfügung ging den Beschwerdeführern am 19. Dezember 2012 zu (act. 23/1-2).

2. Die Beschwerdeführer unterliessen es innert Frist und bis heute, ihre Eingabe vom 4. Dezember 2012 unterschrieben erneut einzureichen. Der Mangel wurde nicht behoben. Dies führt androhungsgemäss zur Feststellung, dass ihre Eingabe als nicht erfolgt gilt. Somit fehlt es an einem zu behandelnden Rechtsmittel, und das Verfahren ist ohne Weiteres abzuschreiben (OGer ZH, PQ110012 vom 20. Oktober 2011; KUKO ZPO-Gasser/Rickli, Art. 132 N 2; Kramer/Kubat Erk, DIKE-Komm-ZPO, Art. 132 N 4; a.M. ZK ZPO-Staehelin, Art. 132 N 5).

3. Die Beschwerdeführer tragen die von ihnen verursachten, zweitinstanzlichen Prozesskosten (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 108 ZPO). Sie haften dafür solidarisch (vgl. ZK ZPO-Jenny, Art. 106 N 12). Der Streitwert stellt sich ausgehend vom monatlichen Bruttomietzins der Beschwerdeführer von Fr. 1'297.– (vgl. act. 2/7 und act. 2/10-11) auf rund Fr. 5'000.– ein (vgl. zur Streitwertbemessung Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 91 N 45).

Mangels erheblicher Umtriebe ist den Beschwerdegegnern für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 5'000.– Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. V. Seiler

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