Heir Refusal Costs Apportionment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFollowing the declaration of refusal of an estate by several heirs, the lower court ordered the referring party to bear half of the resulting court costs, apportioned equally among the declarants, because initiating such a unilateral proceeding to avoid potential inheritance liability is done in one's own interest. The appellate court dismissed the appeal, confirming that the appellant failed to specifically challenge the lower court's reasoning regarding the cost allocation for proceedings initiated unilaterally by an interested party, where there is no opposing party against whom costs could be reclaimed, thus affirming the appellant's obligation to cover the costs incurred for their self-serving declaration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 110 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 98 ZPO, Art. 111 Abs. 1 ZPO, Art. 111 Abs. 2 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Heir Refusal Costs Apportionment: The appellate court dismissed the appeal, confirming that the appellant failed to specifically challenge the lower court's reasoning regarding the cost allocation for proceedings initiated unilaterally by an interested party, where there is no opposing party against whom costs could be reclaimed, thus affirming the appellant's obligation to cover the costs incurred for their self-serving declaration.
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KI-generiertCited to impose the second instance court costs on the appellant following the dismissal of the appeal.
Cited in the reasoning section regarding the general obligation of the applicant to advance court costs, which justifies the cost allocation upheld in the dispositive.
Cited in the reasoning section regarding the initial obligation of the party initiating legal action to bear the costs, justifying the cost allocation upheld in the dispositive.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF120061-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Maurer.
Urteil vom 20. Dezember 2012
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
betreffend Abschluss der Erbschaftsverwaltung usw. / Kosten im Nachlass von B._____, geboren tt.mm.1934, Staatsangehöriger von C._____, gestorben am tt. Juni 2011, wohnhaft gewesen … [Adresse],
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. November 2012 (EM111178)
Erwägungen:
1. Am tt. Juni 2011 starb B._____, ledig, Staatsangehöriger von C._____, in D._____ (act. 23). Mit Urteil vom 14. November 2012 nahm das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich die Ausschlagungserklärung von insgesamt acht Personen zu Protokoll, darunter auch diejenige des Beschwerdeführers (act. 23 S. 2 E.II.3 i.V. mit act. 14). Die Vorinstanz vermutete sodann die Ausschlagung der Erbschaft (act. 23 S. 4, Disp. Ziff. 2) und hob die am 2. Juli 2012 angeordnete Erbschaftsverwaltung auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses auf (act. 23 Disp. Ziff. 3). Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 830.-- auferlegte sie zur Hälfte dem Nachlass und zur andern Hälfte den acht ausschlagenden Personen je zu gleichen Teilen (act. 23 Disp. Ziff. 6), was für den Beschwerdeführer Kosten von Fr. 51.88 bedeutete.
Gegen diese Kostenauflage erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig "Berufung" und beantragte (sinngemäss), der vorinstanzliche Kostenentscheid sei dahingehend abzuändern, dass ihm keine Kosten aufzuerlegen seien (act. 24, 21).
2. Der Beschwerdeführer ficht einzig den Kostenentscheid der Vorinstanz an. Dafür steht nur die Beschwerde als Rechtsmittel zur Verfügung (Art. 110 ZPO). Sein Rechtsmittel ist daher als Beschwerde entgegen zu nehmen. Die unrichtige Bezeichnung seines Rechtsmittels schadet dem Beschwerdeführer nicht, da Berufung und Beschwerde innert derselben Frist schriftlich und begründet einzureichen sind.
3. a) Die Vorinstanz begründete ihre hälftige Kostenauflage an die acht ausschlagenden Personen damit, dass im Verfahren auf einseitiges Vorbringen der Gesuchsteller die Kosten zu tragen habe, da er in eigenem Interesse die Behörde angerufen und zu handeln veranlasst habe (act. 23 S. 4).
b) Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerde vor, er habe vorsorglich auf das Erbe verzichtet, ohne den Wert der Hinterlassenschaft zu kennen, weil er nichts damit zu tun haben wollte. Er lehne jede Zahlung ab. Wei-
ter führt er aus, wenn das Bezirksgericht frühzeitig der Kündigung der Wohnung zugestimmt hätte, wären einige Tausend Franken übrig geblieben, welche mit den
15 Monatsmieten nach dem Tode des Erblassers verbraucht worden seien. Deshalb sei auch die Zahlungsunfähigkeit des Verstorbenen im Todeszeitpunkt nicht gegeben und die Ausschlagung nicht zu vermuten gewesen (act. 24).
4. a) Die Beschwerdeinstanz überprüft den angefochtenen Entscheid gemäss dem Dispositionsgrundsatz lediglich im Rahmen der Rechtsmittelanträge. Da der Beschwerdeführer einzig seine Kostenbeteiligung anficht, ist auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Kritik, es habe im Zeitpunkt des Todes des Erblassers keine Zahlungsunfähigkeit vorgelegen und die Vorinstanz habe die Ausschlagung der Erbschaft zu Unrecht vermutet, von vornherein nicht einzugehen. Da der Beschwerdeführer die Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten hat, ist der Entscheid der Vorinstanz diesbezüglich der Überprüfung durch die Beschwerdeinstanz entzogen.
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Der Beschwerdeführer setzte sich mit der vorinstanzlichen Begründung der Kostenauflage nicht auseinander. Er vermochte nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht entschieden habe, dass er als Gesuchsteller im eigenen Interesse das Gericht angerufen und zum Handeln veranlasst habe.
Als Folge der allgemeinen Vorschusspflicht des Klägers oder Antragstellers für die Gerichtskosten (Art. 98 ZPO) trägt, wer immer eine gerichtliche Instanz anruft, vorerst die Kosten (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Gibt es eine Gegenpartei, kann der Kläger allenfalls Rückgriff nehmen auf diese (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren auf einseitiges Vorbringen, wozu eine Erbausschlagung zählt, ist ein solcher Rückgriff nicht möglich und bleibt es dabei, dass der Kläger oder Antragsteller die Kosten zu tragen hat. Die Protokollierung der Erbausschlagung erfolgt im Interesse des Ausschlagenden, welcher etwa um der Haftung für allfällige Schulden des Erblassers zu entgehen, die Behörde beansprucht hat (Urteil des Obergerichts vom 16. August 2011, Proz. Nr. LF110081). Die von der Vorinstanz dem Beschwerdefüh-
rer auferlegten Kosten von Fr. 51.88 wurden durch die eigene Interessenwahrung des Beschwerdeführers verursacht, weshalb er auch dafür aufkommen muss.
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die zweitinstanzlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Die minimale Entscheidgebühr beträgt Fr. 150.-- (§ 4 Abs. 1 GebV OG).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, Einzelgericht Erbschaftssachen, vom 14. November 2012 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer auf dem Rechtshilfeweg sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Erbschaftssachen, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 51.88.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Maurer
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