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PF120037 • OG ZH PF120037 KI-generiert

Valuation of Rent-Free Right of Residence for Litigation Cost Deposit

Geschäftsnummer PF120037
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The dispute concerned the value of the right to reside rent-free in an inherited property by an elderly, ill man, which determined the litigation cost deposit. The court affirmed the matter was a financial dispute, established the monthly benefit value at a justifiable CHF 500, and determined that for recurring benefits of uncertain duration, the value is calculated under the relevant provision. The court reasoned that applying the standard twenty-fold annual value was inappropriate for an 89-year-old, instead incorporating the statistical remaining life expectancy (approximately 4.5 years for someone aged 89) to set the dispute value at CHF 27,000 (CHF 500 x 12 x 4.5), thereby reducing the required cost advance accordingly.

Legislator-Regeste

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Art. 92 Abs. 2 ZPO, Art. 91 Abs. 2 ZPO, Art. 66 Abs. 1 LTF; Valuation of Rent-Free Right of Residence for Litigation Cost Deposit: The court affirmed the matter was a financial dispute, established the monthly benefit value at a justifiable CHF 500, and determined that for recurring benefits of uncertain duration, the value is calculated under the relevant provision. The court reasoned that applying the standard twenty-fold annual value was inappropriate for an 89-year-old, instead incorporating the statistical remaining life expectancy (approximately 4.5 years for someone aged 89) to set the dispute value at CHF 27,000 (CHF 500 x 12 x 4.5), thereby reducing the required cost advance accordingly.

Schlagwörter

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Streitwert Aufenthaltsrecht Rechte älterer Menschen Kostenvorschuss Finanzvorschriften Verkehrswert der Liegenschaft 20-fache jährliche Leistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 92 Abs. 2 ZPO

This provision was used to determine the value in dispute for a recurring benefit of uncertain duration.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision is cited in the dispositive regarding the allocation of costs when the appeal is partially allowed and partially dismissed.

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Volltext

Art. 92 Abs. 2 ZPO, 20-fache jährliche Leistung. Auch wenn die Leistung formell auf unbeschränkte Dauer erbracht wird, kann die analoge Heranziehung des Barwertes geboten sein.

In der Sache geht es darum, ob ein (alter, kranker) Mann ohne Entschädigung in einer Erbschaftsliegenschaft wohnen dürfe. Diskutiert wird dabei insbesondere der Streitwert.

(aus den Erwägungen der Obergerichts:)

3.a) Zu Recht ging die Vorinstanz davon aus, dass es sich bei der Beschwerde gegen die Erbenvertretung um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Die Auseinandersetzung betrifft die Nutzung der Liegenschaft ... im Rahmen der Nachlassabwicklung und ist damit, auch wenn sie nicht unmittelbar Bestand oder Umfang von Erbanteilen anbelangt, vermögensrechtlicher Natur. Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, legt das Gericht den Streitwert durch eine pflichtgemässe Schätzung fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art.

91 Abs. 2 ZPO).

b) Die Vorinstanz mass der Nutzung der Liegenschaft, ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers in einem früheren Verfahren in der gleichen Sache, einen Wert von monatlich Fr. 500.-- zu (act. 5 S. 3). Dies mag minimal erscheinen, ist aber angesichts des Schimmelbefalls der Liegenschaft (act. 3/2) vertretbar. Der Beschwerdeführer stellt diesen Betrag denn auch nicht in Frage (act. 2 S. 3 f.). Die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin von C. keinen Mietzins verlangt und der Beschwerdeführer angeblich nicht (mehr) selbst einziehen will, bedeutet selbstredend nicht, dem Wohnrecht komme keine wirtschaftliche Tragweite zu. Ebenso wenig lässt der Umstand, dass die Liegenschaft aufgrund des Schimmelpilzes nicht fremdvermietet werden kann (act. 3/2), solche Rückschlüsse zu.

In der Folge ging die Vorinstanz von einer wiederkehrenden Nutzung mit ungewisser Dauer aus, was für die Bemessung des Streitwertes zur Anwendung von Art. 92 Abs. 2 ZPO führt. Dies ist an sich nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer weist indes zu Recht auf das hohe Alter und den offenbar schlechten Gesundheitszustand von C. hin (act. 2 S. 4). Angesichts von dessen

89 Jahren und Pflegebedürftigkeit erscheint der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung, wie ihn die nämliche Regelung vorsieht und die Vorinstanz einsetzte, unangemessen, stellt doch das Erreichen des 109. Altersjahres in der Tat die grosse Ausnahme dar. Allerdings beträgt die statistische Lebenserwartung eines 89-Jährigen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht null. Im Gegenteil, die Chance, das C. das 90. Altersjahr überschreitet, ist ungleich höher als die Aussicht, dass ein 40-Jähriger 90 Jahre alt wird. Vorliegend drängt es sich deshalb auf, die statistische Lebenserwartung von C.

– entsprechend dem Vorgehen bei den Leibrenten (vgl. Peter Diggelmann, DIKE- Komm-ZPO, Art. 92 N 6) – in die Berechnung miteinzubeziehen. Ausgehend von einer mittleren Lebenserwartung von rund 4,5 Jahren (Stauffer/Schaetzle/ Schaetzle, Barwerttafeln, 5. Aufl., Tafel 42) rechtfertigt es sich somit, den Streitwert auf Fr. 27'000.-- festzusetzen (Fr. 500.-- x 12 x 4,5). Die vom Beschwerdeführer in den Raum gestellte allfällige Handlungsunfähigkeit von C. ist hingegen für die Bemessung des Streitwertes ohne Belang (act. 2 S. 4). Bei einem Streitwert von Fr. 27'000.-- resultiert in Anwendung von §§ 4 Abs. 1 und 8 Abs. 1 GebV eine mutmassliche Gerichtsgebühr von Fr. 1'800.--.

c) Anzumerken bleibt Folgendes: Sollte das Streitinteresse des Beschwerdeführers bzw. der Erbengemeinschaft in der sofortigen Verfügbarkeit der Liegenschaft liegen, würde der Streitwert wohl mindestens dem Wert der Liegenschaft und damit einem Vielfachen der obgenannten Fr. 27'000.-- entsprechen. Davon ist mangels entsprechender Anhaltpunkte in den Akten einstweilen nicht auszugehen. Die spätere Erhöhung des Vorschusses bleibt indessen vorbehalten. Käme man schliesslich mit dem Beschwerdeführer zum Schluss, der Streitwert belaufe sich auf null, so würde sich die grundsätzliche Frage nach dem rechtlichen Interesse des Beschwerdeführers an der Beschwerde – letzterer äussert sich nicht dazu - stellen. Im Verfahren betreffend Kostenvorschuss ist darauf aber nicht näher einzugehen, vielmehr wird sich gegebenenfalls die Vorinstanz damit auseinanderzusetzen haben.

4. Demzufolge ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der vom Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren zu leistende Kostenvorschuss auf Fr. 1'800.-- herabzusetzen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die mittlerweile abgelaufene Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ist dem Beschwerdeführer zu erstrecken.

Urteil vom 14. August 2012 Obergericht, II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF120037-O/U