Estate Fee Dispute Over Typographical Error
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA litigant challenged the court fees assessed for the opening of a will and the issuance of a certificate of inheritance, arguing the fees were excessive based on the estate's actual value of approximately CHF 125,000, rather than an incorrectly reported value of over CHF 1,000,000 stemming from a typographical error by the tax office. The appellate court found that the initial challenge regarding the will opening fees was moot as the lower court had already reduced them upon reconsideration, and regarding the certificate of inheritance fee of CHF 500, the court determined that given the modest estate size and minimal time expenditure, a reduction to CHF 300 was justified according to fee regulations, consequently overturning the lower court's fee assessment for the certificate of inheritance, while declining to award the litigant costs against the state for the appeal proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 256 Abs. 2 ZPO, Art. 56 ZPO, Art. 241 ZPO, Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 248 lit. e ZPO, Art. 107 Abs. 2 ZPO; Estate Fee Dispute Over Typographical Error: The appellate court found that the initial challenge regarding the will opening fees was moot as the lower court had already reduced them upon reconsideration, and regarding the certificate of inheritance fee of CHF 500, the court determined that given the modest estate size and minimal time expenditure, a reduction to CHF 300 was justified according to fee regulations, consequently overturning the lower court's fee assessment for the certificate of inheritance, while declining to award the litigant costs against the state for the appeal proceedings.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to justify the discontinuance of the appeal proceedings regarding the costs of the will opening (as the appellant implicitly withdrew that part of the claim).
Used as the basis for waiving the imposition of a second-instance court fee.
Cited in the final procedural order regarding the possibility of filing an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the final procedural order to specify the rules governing the appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.
Cited in the final procedural order to specify the rules governing the subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in connection with Articles 72 ff. or 113 ff. BGG for the admissibility and form of the appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the final section to confirm that the decision constitutes a final decision in the sense of this article.
The basis for abstaining from imposing a second-instance court fee.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF120029-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur.
E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Fuchs Räber.
Beschluss und Urteil vom 30. Juli 2012
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
betreffend Erbschein / Kosten
im Nachlass von B._____, geboren tt. März 1925, von …, gestorben am tt. März 2012, wohnhaft gewesen Im C._____ …, D._____,
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 30. Mai 2012 (EM120115)
Erwägungen:
1. Prozessgeschichte
1.1. Mit Urteil vom 19. April 2012 eröffnete das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf (nachstehend Vorinstanz genannt) die letztwillige Verfügung der am tt. März 2012 verstorbenen Erblasserin B._____ und setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'496.–(Fr. 2'425.–, zuzüglich Fr. 71.– für Barauslagen) fest (act. 3, Dispositivziffern 1-3). Die Gebühr wurde zulasten des Nachlasses von A._____, einer der drei Töchter als gesetzliche Erbinnen, bezogen (act. 3, Dispositivziffer 4).
1.2. Auf Verlangen von A._____ stellte die Vorinstanz mit Urteil vom 30. Mai 2012 einen Erbschein für sie aus, setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– fest (act. 7, Dispositivziffer 2) und bezog die Gebühr wiederum zulasten des Nachlasses von A._____ (act. 7, Dispositivziffer 3).
1.3. Da A._____ (nachstehend Beschwerdeführerin genannt) aufgrund der Höhe des Nachlassvermögens ihrer verstorbenen Mutter, welches rund Fr. 125'000.– betrug, die Gerichtskosten des Urteils vom 30. Mai 2012 (wie auch des Urteils vom
19. Mai 2012) als übersetzt erachtete, gelangte sie zunächst mit Schreiben vom
8. Juni 2012 an die Vorinstanz (act. 10/5) und sodann mit rechzeitiger Eingabe vom 14. Juni 2012 an die Kammer mit folgenden Anträgen (act. 8 S. 1 f. und act. 5):
„1. Es seien die Gebühren des Urteils vom 30. Mai 2012 und damit verbunden des Urteils vom 19. April 2012 zu überprüfen und neu festzusetzen.
2. Der allenfalls zuviel bezahlte Betrag sei der Berufungsklägerin [recte:
Beschwerdeführerin] zurückzuerstatten.
3. Sollte die vorliegende Berufungsschrift [recte: Beschwerdeschrift] den formellen Anforderungen nicht genügen, so sei der Berufungsklägerin [recte: Beschwerdeführerin] die Möglichkeit auf Nachbesserung zu gewähren.
4. Unter Kostenund ggf. Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.“
In ihrer Beschwerdeschrift führte die Beschwerdeführerin aus, die Vorinstanz sei bei der Berechnung der Gerichtskosten offensichtlich von falschen Zahlen ausgegangen. Dies habe sich aber erst herausgestellt, als sie sich nach Erhalt des Erbscheins nochmals nach dem Grund für die hohen Kosten erkundigt habe (act. 10/5). Es sei ihr mitgeteilt worden, die Gebühr errechne sich anhand des Vermögens der Erblasserin, welches gemäss Angaben des Steueramts D._____ aus der definitiven Steuererklärung 2010 über Fr. 1'000'000.– betrage (act. 8 S. 3). Richtigerweise, so die Beschwerdeführerin, betrage das Einkommen gemäss der Schlussrechnung und Einschätzungsmitteilung 2010 des Steueramts D._____ jedoch bloss Fr. 37'000.– und das Vermögen Fr. 125'000.– (act. 8 S. 4 oben und act. 10/7). Entweder habe die Vorinstanz oder das Steueramt eine Kommastelle verwechselt, was zu korrigieren sei. Die Vorinstanz habe sie auf den Rechtsmittelweg verwiesen (act. 8 S. 4).
1.4. Die vorinstanzlichen Akten (act. 1-5) wurden beigezogen. Von der Einholung eines Kostenvorschusses wurde abgesehen. Nachdem sich zweitinstanzlich herausgestellt hatte, dass dem Gemeindesteueramt D._____ in der Tat ein Verschreiber unterlaufen und das Nachlassvermögen von B._____ mit einer Null zu viel angegeben worden war („Fr. 1250'000.– “ statt Fr. 125'000.–, act. 2), behandelte die Vorinstanz das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 8. Juni 2012 auf Anregung der Kammer als Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 256 Abs. 2 ZPO und reduzierte die Kosten der Testamentseröffnung mit Urteil vom 9. Juli 2012 auf Fr. 496.– (Fr. 425.–, zuzüglich Fr. 71.– Barauslagen; vgl. zum Ganzen act. 10/5, act. 11 und act. 13).
1.5. Mit Verfügung vom 16. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um der Kammer mitzuteilen, ob sie unter diesen Umständen weiterhin am Antrag auf Herabsetzung der Gebühren für die Testamentseröffnung festhalte und ihr gleichzeitig im Sinne der gerichtlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO Frist angesetzt, um ihre Anträge auf Herabsetzung der Gebühren – unter Hinweis auf die internen Tabellen für Erbschaftsangelegenheiten der Bezirksgerichte – konkret zu beziffern, andernfalls mit einem Nichteintretensentscheid zu rechnen sei (act. 14).
1.6. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Juli 2012 fristgerecht nach (act. 16). Indem sie erklärte, sie sei mit dem Wiedererwägungsentscheid der Vorinstanz vom 9. Juli 2012 einverstanden, zog sie sinngemäss ihr Begehren um Herabsetzung der Gebühren für die Testamentseröffnung zurück (Art. 241 ZPO). Entsprechend ist das Beschwerdeverfahren in diesem Punkt im Sinne von Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben. Bezüglich der erhobenen Gebühren von Fr. 500.– für den Erbschein verlangte die Beschwerdeführerin eine Reduktion auf Fr. 300.– (act. 16).
1.7. Das Ausstellen eines Erbscheins als nicht streitige Erbschaftssache gehört zu den Angelegenheiten der sogenannt freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne von Art. 248 lit. e ZPO. Gemäss § 8 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) bemisst sich die Gebühr in derartigen summarischen Verfahren nach dem Interessewert und dem Zeitaufwand des Gerichts. Sie beträgt in der Regel zwischen Fr. 100.– bis Fr. 7'000.–. Der Interessewert besteht bei einer Testamentseröffnung im Nachlassvermögen. Das Vermögen der verstorbenen B._____ ist mit Fr. 125'000.– eher bescheiden, die Erben waren – nach der Testamentseröffnung – bereits ermittelt, und der Zeitaufwand der Vorinstanz kann im unteren Bereich angesiedelt werden. Die beantragte Reduktion von Fr. 500.– auf Fr. 300.– ist gerechtfertigt. Dieser Betrag entspricht denn auch den von den Bezirksgerichten – und soweit vom Obergericht als Grössenordnung anerkannt – verwendeten internen Tabellen für Erbschaftsangelegenheiten. Somit ist Dispositivziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 30. Mai 2012 (Verfahren-Nr. EM120115) aufzuheben und durch eine neue Fassung zu ersetzen.
2. Kostenund Entschädigungsfolgen
2.1. In der Regel trägt bei Verfahren auf einseitiges Vorbringen der Gesuchsteller die Gerichtskosten und dies selbst dann, wenn seinem Begehren entsprochen wird. In Anbetracht der Gesamtumstände ist es vorliegend allerdings angezeigt, davon abzuweichen und gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO von der Erhebung einer zweitinstanzlichen Gerichtsgebühr abzusehen.
2.2. Obwohl die Beschwerde in Bezug auf das erstinstanzliche Kostendispositiv des Urteils vom 30. Mai 2012 gutzuheissen ist, ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die eidgenössische Zivilprozessordnung bietet keine Rechtsgrundlage, den Staat in Verfahren wie dem Vorliegenden zur Tragung einer solchen Entschädigung zu verpflichten (ZK ZPO-Jenny, N 26 zu Art. 107 ZPO, KUKO ZPO-Schmid, N 15 zu Art. 107 ZPO).
2.3. Gemäss dem Wiedererwägungsentscheid der Vorinstanz vom 9. Juli 2012 (act. 13) wurde der Betrag für die Testamentseröffnung vom 19. April 2012 von Fr. 2'496.– auf Fr. 496.– reduziert (Verfahren-Nr. EL120051). Mit heutigem Urteil wird zudem die Gebühr für die Ausstellung des Erbscheins vom 30. Mai 2012 (Verfahren-Nr. EM120115) von Fr. 500.– auf Fr. 300.– reduziert. Die Beschwerdeführerin hat den Betrag von Fr. 2'496.– gemäss Auskunft der Obergerichtskasse bereits geleistet (vgl. auch act. 8 S. 3). Ob sie auch die Fr. 500.-- für den Erbschein schon zahlte, ist nicht bekannt. Der Obergerichtskasse wird mit heutigem Entscheid ein Einzahlungsschein der Beschwerdeführerin zur Rückerstattung des zuviel Bezahlten übermittelt.
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird in Bezug auf die Gerichtsgebühren des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf vom
19. April 2012 (Testamentseröffnung, Verfahren-Nr. EL120051) abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
3. Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde an das Bundesgericht geführt werden gemäss der zum nachstehenden Urteil gegebenen Rechtsmittelbelehrung.
Es wird erkannt:
1. Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils der Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 30. Mai 2012 (Erbschein, Verfahren-Nr.
EM120115) wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–."
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin dreifach (für sich, ihre Schwester E._____ und die eingesetzte Erbin F._____, beide in G._____ [Land in Europa]), an H._____, …, an die Obergerichtskasse unter Beilage eines Einzahlungsscheins der Beschwerdeführerin (act. 16) und unter Hinweis auf Erwägung Ziff. 2.3 sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf unter Beilage der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 125'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. M. Fuchs Räber
versandt am: