Company in Liquidation Denied Free Legal Aid and Assessed Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant, a company in liquidation, appealed a lower court's decision that denied its request for free legal aid and set a deadline for posting a security deposit, arguing the denial was unwarranted. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that legal entities generally do not qualify for free legal aid unless the case involves the corporation's sole asset and all economic beneficiaries are indigent, conditions not met here as the company possessed assets exceeding one million francs. Furthermore, the court found the second appeal concerning free legal aid, immediately following the rejection of an identical request for the appellate proceedings, to be willfully motivated, thus making the current appeal proceedings subject to court costs, which were personally imposed on the individual who signed and caused the unnecessary costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 731b OR, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 98 ZPO, Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 108 ZPO, Art. 93 BGG; Company in Liquidation Denied Free Legal Aid and Assessed Costs: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that legal entities generally do not qualify for free legal aid unless the case involves the corporation's sole asset and all economic beneficiaries are indigent, conditions not met here as the company possessed assets exceeding one million francs. Furthermore, the court found the second appeal concerning free legal aid, immediately following the rejection of an identical request for the appellate proceedings, to be willfully motivated, thus making the current appeal proceedings subject to court costs, which were personally imposed on the individual who signed and caused the unnecessary costs.
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KI-generiertApplied to hold the person who caused unnecessary costs liable for them.
Cited to explain that court fees are generally waived in legal aid proceedings, except for malicious applications, which justifies imposing costs.
Cited to classify the decision as an interlocutory decision appealable to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF110063-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiberin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen.
Urteil vom 18. November 2011
in Sachen
A._____ AG in Liquidation, Beklagte und Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, Kläger und Beschwerdegegner,
vertreten durch Handelsregisteramt des Kantons Zürich, betreffend erforderliche Massnahmen gemäss Art. 731b OR / unentgeltliche Rechtspflege (Ernennung Verwaltungsrat und Revisionsstelle)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirkes Zürich vom 24. Oktober 2011 (EO110016)
Erwägungen:
I.
1. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung ab und setzte ihr die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.-- neu an (act. 3). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde (act. 2) und stellte in diesem Zusammenhang zwölf Anträge (act. 2 S. 2). Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, kann auf die Einholung einer Stellungnahme beim Beschwerdegegner verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Hingegen wurden die Akten des Verfahrens PF110059 beigezogen (vgl. act. 5).
Bei den genannten zwölf Anträgen findet sich kein Antrag auf aufschiebende Wirkung, hingegen wird ein solcher im Rahmen der Begründung gestellt (act. 2
S. 3). Da über die Beschwerde als solche sofort entschieden werden kann, erübrigt es sich ohnehin, die Frage der aufschiebenden Wirkung näher zu prüfen. Ausserdem wäre die aufschiebende Wirkung mangels günstiger Verfahrensaussichten bezüglich der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ohnehin nicht zu bewilligen.
II.
1. Die Kammer hat sich bereits früher mit dem vorinstanzlichen Verfahren betreffend Wiederherstellung befasst (vgl. Geschäfts-Nr. EO110016/Z2; Beschluss der Kammer vom 20. Oktober 2011 [PF110059]). Dort hatte sich die Beschwerdeführerin unter anderem darüber beschwert, dass ihr vor Vorinstanz ein Kostenvorschuss auferlegt und ihr Gelegenheit zur Begründung des Fristwiederherstellungsgesuches gegeben worden waren. In beiden Punkten wurde die Beschwerde abgewiesen (Verfahren PF110059, act. 5/8 E. 5, Dispositiv-Ziffer 3). In jenem Verfahren vor der Kammer hatte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gestellt, das ebenfalls abgewiesen worden war (act. 5/8 E. 3, Dispositiv-Ziff. 1).
2. Das nunmehr zu beurteilende Gesuch betreffend unentgeltliche Prozessführung bei der Vorinstanz ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin kennt die Gründe, die zur Abweisung der von ihr gestellten Gesuche führen, bestens. Sie macht zur Frage der unentgeltlichen Prozessführung denn auch keinerlei Ausführungen. Was im Beschluss der Kammer vom 20. Oktober 2011 (act. 5/8 E. 3)
– dort für das Beschwerdeverfahren – gesagt wurde, gilt ohne weiteres auch für das zugrunde liegende erstinstanzliche Verfahren. Dass juristische Personen grundsätzlich keinen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung haben, ist dort (und auch im früheren Entscheid LF110050 [vgl. act. 5/8, Erw. 3]) erwähnt worden und basiert auf Entscheidungen des Bundesgerichts (BGE 131 III 306 E. 5.2; 116 II 652; 88 II 387). Als einzige denkbare Ausnahme werden Fälle genannt, in denen es um das einzige Aktivum einer Gesellschaft geht, wenn ausserdem der weit gefasste Kreis der wirtschaftlichen Berechtigten mittellos sein sollte (BGE 119 Ia
337 E. 4 b). Dass es sich hier nicht um das einzige Aktivum handelt, hat schon die Vorinstanz erwähnt (act. 3 S. 2), so dass es auf den Kreis der wirtschaftlich Berechtigten und deren Verhältnisse nicht ankommt; diesbezüglich ist denn auch nichts behauptet und nichts belegt. Schliesslich fehlt es an der Mittellosigkeit, weist die Beschwerdeführerin wiederum auf die ihr zustehenden Vermögenswerte von über Fr. 1 Mio. hin (act. 2 S. 3). Entsprechend ist das vorinstanzlich gestellte Gesuch offensichtlich aussichtslos.
Der Antrag (Ziff. 3) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das erstinstanzliche Verfahren ist daher abzuweisen. Besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung, so ist nichts ersichtlich, was gegen die Auferlegung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 98 ZPO sprechen könnte, so dass der bezügliche Antrag (Ziff. 4) ebenfalls abzuweisen ist. Auf die Beschwerde betreffend die weiteren zehn Anträgen ist nicht einzutreten, weil das Beschwerdeobjekt im vorliegenden Verfahren nicht ein Entscheid in der Sache selbst ist, sondern weil einzig die prozessleitenden Anordnungen der Vorinstanz beurteilt werden können.
3. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO sind in Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten zu erheben, wobei bösund mutwillig gestellte Gesuche ausgenommen sind. Die Beschwerdeführerin hatte bereits im Verfahren PF110059 (vgl. act. 5) in der gleichen Angelegenheit – damals für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren – ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches wegen fehlender Voraussetzungen (keine unentgeltliche Rechtspflege für juristische Personen, Aussichtslosigkeit) abgelehnt wurde. Wenn die Beschwerdeführerin unmittelbar nach Ergehen jenes Beschwerdeentscheides vom 20. Oktober 2011 im vorinstanzlichen Verfahren im gleichen Fall mit den identischen Voraussetzungen wiederum ein solches Gesuch stellt, ist dies mutwillig, so dass das vorliegende Beschwerdeverfahren schon aus diesem Grund kostenpflichtig ist.
Gemäss Art. 108 ZPO hat derjenige die unnötigen Prozesskosten zu tragen, der sie verursacht. Unnötig sind unter anderem Kosten, die mit mutwilligen Gesuchen verursacht werden. Das führt bei juristischen Personen dazu, dass diejenige natürliche Person die Kosten zu tragen hat, die als Organ oder Vertreter die unnötigen Kosten veranlasst hat. Für die Beschwerdeführerin handelt X._____, Z._____ (act. 4), der auch die Beschwerde unterzeichnet hat. Ihm sind daher die Kosten des vorliegenden Verfahrens persönlich aufzuerlegen.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden X._____ persönlich auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, an X._____, … [Adresse], Z._____, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30’000.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
Prof. Dr. I. Jent-Sørensen
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