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PF110044 • OG ZH PF110044 KI-generiert

Renunciation of Inheritance Costs Liability

Geschäftsnummer PF110044
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a lower court's decision to impose costs on him and his son for formally declaring the renunciation of an estate, arguing that since they renounced the inheritance to avoid liabilities, they should not be penalized with costs they neither ordered nor caused. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that under the applicable federal civil procedure rules, the party initiating proceedings in matters of non-contentious jurisdiction, such as filing a renunciation of inheritance which serves the applicant's own interest in avoiding liability for the decedent's debts, is generally responsible for bearing the court costs, as there is no opposing party from whom costs could otherwise be recovered.

Legislator-Regeste

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Art. 110 ZPO, Art. 98 ZPO, Art. 111 Abs. 1 ZPO, Art. 111 Abs. 2 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Renunciation of Inheritance Costs Liability: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that under the applicable federal civil procedure rules, the party initiating proceedings in matters of non-contentious jurisdiction, such as filing a renunciation of inheritance which serves the applicant's own interest in avoiding liability for the decedent's debts, is generally responsible for bearing the court costs, as there is no opposing party from whom costs could otherwise be recovered.

Schlagwörter

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Erbverzicht Haftung für Erbschaftsschulden Parteientschädigung Kürzung des Anwaltshonorars Streitiges Verfahren Geltendmachung von Betreibungskosten Erbausschlagung / Protokollierung und Nachberufung (Kosten)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

The appellant was ordered to bear the costs of the second instance procedure.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF110044-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnier und Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth.

Urteil vom 15. September 2011

in Sachen

A._____ Beschwerdeführer,

betreffend Erbausschlagung / Protokollierung und Nachberufung (Kosten)

im Nachlass von B._____, geboren tt. mm 1932, von …, gestorben tt. mm 2010, wohnhaft gewesen …, C._____

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirkes Zürich vom 23. August 2011 (EN110173)

Erwägungen:

1. Am 24. Juni 2010 verstarb B._____ in C._____ und hinterliess als gesetzlichen Erben neben anderen A._____ (fortan Beschwerdeführer; act. 9/2/2 und Verfügung vom 15. Februar 2011 in act. 9/2). Mit Urteil vom 23. August 2011 nahm das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirkes Zürich die Ausschlagungserklärungen des Beschwerdeführers sowie von seinem Sohn D._____ vom

10. Mai 2011 zu Protokoll und auferlegte diesen die Gerichtskosten von Fr. 271.-- je zur Hälfte (act. 11).

2. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung und erklärte im Wesentlichen, er habe das Erbe ausgeschlagen, um Unkosten zu vermeiden, und jetzt werde er mit einer Unkostenrechnung bestraft, die er nicht bestellt und schon gar nicht verursacht habe (act. 12). Damit rügt er die erstinstanzliche Kostenauflage, weshalb seine Eingabe als Kostenbeschwerde im Sinne von Art. 110 ZPO entgegen genommen wurde. Denn für die Anfechtung einzig der Kostenregelung sieht das Gesetz unabhängig von der Höhe der beanstandeten Kosten ausschliesslich die Beschwerde vor.

3. Zu den Kosten in der so genannten freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu der auch die Protokollierung der Erbausschlagung zählt, enthält das Gesetz keine eigene Vorschrift mehr. Die zürcherische Zivilprozessordnung hatte bestimmt, in Verfahren auf einseitiges Vorbringen trage in der Regel der Antragsteller die Gerichtskosten (§ 211 Abs. 2 ZPO/ZH). Das neue eidgenössische Prozessrecht, in Kraft seit 1. Januar 2011, geht weiter: Als Folge der allgemeinen Vorschusspflicht des Klägers oder Antragstellers für die Gerichtskosten (Art. 98 ZPO) - vorliegend wurde nur ausnahmsweise aus Gründen der Prozessökonomie von der Einholung eines Vorschusses abgesehen - trägt, wer immer eine gerichtliche Instanz anruft, vorerst einmal die Kosten (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Gibt es eine Gegenpartei, kann er allenfalls auf diese Rückgriff nehmen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren auf einseitiges Vorbringen kommt ein solcher Rückgriff nicht in Frage und bleibt es daher auch nach neuem Recht dabei, dass der Kläger oder Antragsteller die Kosten zu tragen hat. Dies erscheint durchaus gerechtfertigt, hat doch der ausschla-

gende Erbe im eigenen Interesse, etwa um der gesetzlichen Haftung für allfällige Schulden des Erblassers zu entgehen, die Behörden angerufen und zu handeln veranlasst.

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

4. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und der Kostenspruch des Urteils des Einzelgerichtes des Bezirkes Zürich vom 23. August 2011 (Dispositiv- Ziffer 5) wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie - unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten - an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt ca.

Fr. 136.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bohli Roth

versandt am: