Appeal Dismissed for Insufficient Justification in Child's Surname Change Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal concerning a request to change a child's surname in the civil register because the appellant, a layperson, failed to meet the minimal requirements for the appeal's motion and justification, even though the initial procedure was governed by the principle of inquiry. Although a lay appellant's motion only needs to be broadly intelligible regarding the desired outcome, and the justification only needs to rudimentarily express why the decision is believed to be wrong, the appellant made no discernible criticism of the lower court's reasoning, which had denied the request based on the lack of proof regarding the appellant's legal or biological fatherhood and the non-recognition of an Islamic marriage in Switzerland. Consequently, the court declined to enter into the merits of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 311 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 249 lit. a Ziff. 3 ZPO, Art. 248 lit. e ZPO, Art. 255 lit. b ZPO, Art. 317 ZPO; Appeal Dismissed for Insufficient Justification in Child's Surname Change Case: Although a lay appellant's motion only needs to be broadly intelligible regarding the desired outcome, and the justification only needs to rudimentarily express why the decision is believed to be wrong, the appellant made no discernible criticism of the lower court's reasoning, which had denied the request based on the lack of proof regarding the appellant's legal or biological fatherhood and the non-recognition of an Islamic marriage in Switzerland. Consequently, the court declined to enter into the merits of the appeal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not heard because it lacked the required formal elements (application and reasoning) as stipulated by this article.
Volltext
Anträge und Begründung bei Rechtsmitteln. Art. 311 ZPO, Art. 321 ZPO. An das Formulieren von Anträgen und an die Begründung des Rechtsmittels werden bei Laien minimale Anforderungen gestellt. Sind auch sie nicht erfüllt, wird auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten.
1. Am 13. April 2011 überbrachte M. dem Bezirksgericht ein Begehren um Berichtigung des Zivilstandregisters. Er ersuchte darum, dass dem am 21. August 2009 in Zürich (richtig: in Männedorf) von S. geborenen Mädchen B. sein Familienname gegeben werde, wie das in seiner Heimat Somalia üblich sei. Die Einzelrichterin veranlasste ihn zum Einreichen von ergänzenden Unterlagen. Mit
Urteil vom 18. Juli 2011 wies sie das Begehren ab. (...)
3.1 Begehren um Bereinigung eines Eintrags im Zivilstandsregister werden im summarischen Verfahren behandelt (Art. 249 lit. a Ziff. 3 ZPO). Sie gehören zu den (wenigen) Anwendungsfällen der so genannten freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne von Art. 248 lit. e ZPO (KuKo ZPO-Jent, Art. 248 N. 34 f.). Damit gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 255 lit. b ZPO), welcher eine gesuchstellende Partei allerdings nicht davon dispensiert, dem Gericht die massgeblichen Tatsachen vorzutragen - das Gericht ist immerhin gehalten, auf Ergänzung ungenügender Behauptungen und auf ausreichende Beweismittelbezeichnung hinzuwirken (KuKo ZPO-Jent Art. 255 N. 2, mit Hinweisen). Gilt die Untersuchungsmaxime, greift die verunglückte Bestimmung Art. 317 ZPO zum Novenrecht in der Berufung nicht, und neue Behauptungen und Beweismittel sind auch vor Obergericht zulässig (ZK ZPO-Reetz/Hilber Art. 317 N. 14 und 22).
3.2 Unabhängig von den Prozessmaximen der ersten Instanz und der Zulässigkeit von Noven in der Berufung muss das Rechtsmittel einen Antrag und eine Begründung enthalten (Art. 311 ZPO). Bei Laien wird dabei sehr wenig verlangt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Und als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, tritt das Obergericht auf ein Rechtsmittel nicht ein, und zwar insbesondere auch dann, wenn das Verfahren dem Untersuchungsgrundsatz unterliegt, also allfälligen Beanstandungen von Amtes wegen (weiter) nachzugehen wäre und neue Behauptungen und Beweismittel vorgebracht werden könnten (OGerZH NQ110031 vom 9. August 2011).
M. stellt keinen ausdrücklichen Antrag. Es ist aber nicht zu bezweifeln, dass er nach wie vor wünscht, das Gericht möge den Familiennamen von B. (nämlich S.) abändern in M.
Hingegen setzt sich M. auch nicht ansatzweise mit dem Urteil der Einzelrichterin auseinander. Er verlangt "eine Neubeurteilung", wobei "wir die in Punkt 3 und 4 der Urteilsbegründung erwähnten Fragen nachträglich noch besser belegen, beantworten und klären möchten". Darin lässt sich keine Kritik am angefochtenen Urteil erkennen. In Erwägung 3 stellt die Einzelrichterin kurz die rechtlichen Grundlagen einer Bereinigung des Zivilstandregisters dar - was daran falsch sein sollte, sagt M. nicht, und es ist nicht zu erkennen. In Erwägung 4 hält die Einzelrichterin fest, aus den von ihr nachgeforderten und dann eingereichten Unterlagen gehe zwar die in Somalia vorgenommene islamische Trauung von M. mit S., der Mutter von B. hervor. Diese Ehe sei aber in der Schweiz nicht verzeichnet, und ebenso wenig stehe fest, dass M. überhaupt der leibliche oder rechtliche Vater von B. sei (dafür verweist sie auf die Geburtsurkunde des Zivilstandsamtes, wo die Rubrik "Vater" leer ist). Diese Feststellungen kritisiert M. nicht und auch nicht ansatzweise. Wenn er mit seinem Rechtsmittel neue Behauptungen vorgetragen oder neue Unterlagen beigelegt hätte, wäre das von ihm als Laien so zu verstehen gewesen, dass er die Ausführungen des angefochtenen Urteil anerkenne, aber mit dem Neuen seinen Antrag in der Sache begründe resp. belege. Auch das hat er aber nicht getan.
Unter diesen Umständen ist auf die Berufung nicht einzutreten.
Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 22. August 2011 Geschäfts-Nr.: PF110034-O/U.doc