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PF110031 • OG ZH PF110031 KI-generiert

Judicial Fee Assessment for Protective Filing Based on Underlying Dispute Value

Geschäftsnummer PF110031
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellants challenged the first instance court's decision to set the judicial fee for accepting their protective filing (Schutzschrift) at CHF 2,000, arguing it was disproportionate as the matter had quickly resolved itself with minimal court effort. The appellate court reasoned that while the procedural effort for a standard protective filing might be average, the applicable fee regulation considers both effort and the value of the dispute; given that the filing related to preventing the transfer of real estate valued at CHF 1.15 million, the high underlying dispute value justified a fee at the upper end of the permissible range (CHF 500 to CHF 2,000), rendering the CHF 2,000 assessment not disproportionate or a violation of the equivalence principle, thus leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 110 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 270 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Judicial Fee Assessment for Protective Filing Based on Underlying Dispute Value: The appellate court reasoned that while the procedural effort for a standard protective filing might be average, the applicable fee regulation considers both effort and the value of the dispute; given that the filing related to preventing the transfer of real estate valued at CHF 1.15 million, the high underlying dispute value justified a fee at the upper end of the permissible range (CHF 500 to CHF 2,000), rendering the CHF 2,000 assessment not disproportionate or a violation of the equivalence principle, thus leading to the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Streitwert Anwaltskosten Grundsatz der Gleichwertigkeit Verfahrensgrundsatz Umwandlung der Busse Bankgebühr Schutzschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose the costs of the appeal proceedings on the losing party (appellants).

Art. 110 ZPO

Cited to confirm that the fee decision is independently challengeable by appeal.

Art. 320 ZPO

Cited as the procedural basis for challenging the fee setting via appeal, allowing review of inappropriateness.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF110031-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur.

P. Hodel und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Wili.

Urteil vom 18. August 2011

in Sachen

Erben des A._____,

a) B._____,

b) C._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

B._____ vertreten durch C._____

gegen

1. D._____,

2. E._____,

Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,

betreffend Schutzschrift (Kosten)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirkes Bülach vom

6. Juli 2011 (EW110002)

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführer gelangten am 6. Juli 2011 an die Vorinstanz mit dem Begehren, es sei ihre Eingabe als Schutzschrift entgegen zu nehmen und während sechs Monaten gerichtlich aufzubewahren (act. 1). Gleichentags verfügte das Einzelgericht des Bezirkes Bülach die Entgegennahme der Schutzschrift, setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.-- fest und auferlegte diese den Beschwerdeführern (act. 6 = act. 10). Mit Schreiben vom 12. Juli 2011 teilten die Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, dass sie die Schutzschrift zurückziehen würden (act. 8).

2. Mit Eingabe vom 12. Juli 2011 erhoben die Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung rechtzeitig Beschwerde, mit dem Antrag, es sei die festgelegte Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- auf das gesetzliche Minimum, eventualiter auf Fr. 500.-- zu reduzieren (act. 11). Dies begründeten sie damit, dass sich die Sache bereits erledigt habe und der Vorinstanz bis auf den Erlass der Verfügung kein weiterer Aufwand entstanden sei, weshalb die festgesetzte Gerichtsgebühr unverhältnismässig und massiv übersetzt sei.

3. Mit Präsidialverfügung vom 19. Juli 2011 wurde den Beschwerdeführern Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 200.-- angesetzt (act. 15). Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (act. 17).

4. Die Beschwerdeführer rügen einzig die Höhe der vorinstanzlich festgesetzten Entscheidgebühr. Der Kostenentscheid ist selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Die Entscheidgebühr als Teil der Gerichtsbzw. Prozesskosten richtet sich gemäss Art. 95 f. ZPO nach den kantonalen Bestimmungen. Die Kantone haben dabei das Kostendeckungsund Äquivalenzprinzip zu beachten. Mit Bezug auf das Kostendeckungsprinzip ist notorisch, dass die von den zürcherischen Gerichten erhobenen Gebühren insgesamt – was für das Kostendeckungsprinzip einzig massgebend ist – bei weitem die Kosten nicht decken (ZK ZPO- SUTER/VON HOLZEN, Art. 96 N 23). Das Äquivalenzprinzip verlangt weitergehend, dass die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert steht, den die staatliche Leistung für den Abgabepflichtigen hat. Nicht erforderlich ist dabei, dass jede Gebühr die im jeweiligen Einzelfall entstandenen Kosten nicht

übersteigt. Gerichte und Behörden haben dem Interesse des Abgabepflichtigen an der fraglichen Amtshandlung bei der Gebührenfestsetzung Rechnung zu tragen. Eine gewisse Schematisierung – welche durch das Kriterium des Streitwerts erreicht wird – ist zulässig. Insbesondere dürfen und müssen in gewichtigen Geschäften Gebühren erhoben werden, welche die entstandenen Kosten übersteigen, um die Verluste in kleineren Fällen auszugleichen (BGE 120 Ia 171 E. 2a; HUNGERBÜH- LER, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, ZBl 2003 S. 505 ff., S. 522 f.). Nach der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom

8. September 2010 (GebV OG) bilden einerseits der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse und andererseits der Zeitaufwand des Gerichtes und die Schwierigkeit des Falles die Grundlage für die Festsetzung der Gebühren (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Für die Entgegennahme einer Schutzschrift beträgt die Gebühr Fr. 500.-- bis Fr. 2'000.-- (§ 8 Abs. 2 GebV OG). In diesem Rahmen legt das Gericht die Entscheidgebühr nach Ermessen fest. Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Umfasst wird davon auch die Überprüfung von blosser Unangemessenheit (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, Art. 320 N 3 i.V.m. ZK ZPO-REETZ/THEILER, Art. 310 N 36).

5. Im Verfahren um Entgegennahme einer Schutzschrift obliegt es dem Gericht zu prüfen, ob die eingereichte Schutzschrift die Voraussetzungen von Art. 270 ZPO erfüllt. In der Folge ist darüber eine Verfügung zu erlassen und es trifft das Gericht eine Aufbewahrungsund Beachtungspflicht. Die Beschwerdeführer stellen zutreffend fest, dass die Vorinstanz vorliegend eine Standard-Verfügung zu erlassen hatte. Es gilt allerdings zu berücksichtigen, dass diesem Erlass eine Prüfung der Voraussetzungen voranging bzw. eine Aufbewahrungsund Beachtungspflicht nachging, wobei vom Inhalt der Schutzschrift zumindest kursorisch Kenntnis genommen werden musste (ZK ZPO-HUBER, Art. 270 N 15). Das stellt ebenfalls einen bei der Festlegung der Entscheidgebühr zu berücksichtigenden Aufwand dar. Vorliegend umfasste die Schutzschrift vier Seiten und beinhaltete – nebst den Vollmachten – zwei Beilagen (act. 1-3). Die Schutzschrift bewegte sich somit in Bezug auf ihren Umfang im durchschnittlichen Rahmen, weshalb es sich rechtfertigt, auch den benötigten zeitlichen Aufwand sowie die Schwierigkeit des

Falles als durchschnittlich zu betrachten. Als weiteres Kriterium ist für die Festsetzung der Entscheidgebühr jedoch zusätzlich der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse heranzuziehen. Der Schutzschrift lag eine Streitigkeit im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag über ein Grundstück zu Grunde (act. 3/4). Die Beschwerdeführer als Verkäufer fochten im Vorfeld den mit den Beschwerdegegnern als Käufer abgeschlossenen Kaufvertrag mit der Begründung an, sie hätten diesen unter der Fehlvorstellung abgeschlossen, es werde in absehbarer Zeit keine Einzonung des Grundstückes stattfinden. Der Kaufpreis für das Grundstück betrug Fr. 1.15 Mio. (act. 3/3). Die Schutzschrift diente dem Zweck, den Erlass einer superprovisorischen Massnahme im Sinne einer Übertragung des Grundeigentums auf Begehren der Beschwerdegegner zu verhindern. Das Streitinteresse betrug somit mindestens Fr. 1.15 Mio. und lag demnach in beträchtlicher Höhe. Dies lassen die Beschwerdeführer ausser Acht. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr trotz eines durchschnittlichen Aufwandes auf Fr. 2'000.-- fest. Unter Berücksichtigung des hohen Streitinteresses erscheint das aber nicht unverhältnismässig. Ferner liegt die Entscheidgebühr damit zwar an der oberen Grenze aber immer noch innerhalb des von der Gebührenverordnung zulässigen Rahmens. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz unangemessen handelte, das Äquivalenzprinzip oder kantonales Recht verletzte. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

6. Ausgangsgemäss sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gebühr vor Obergericht bemisst sich nach Massgabe dessen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 12 Abs. 2 GebV OG). Die Beschwerdeführer beantragten im Rechtsmittelverfahren die Reduktion der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr um Fr. 1'500.--, weshalb die Gerichtsgebühr in Anwendung von §§ 4 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 200.-- festzusetzen ist.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'500.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Wili

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