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PF110020 • OG ZH PF110020 KI-generiert

Challenge to Inheritance Certificate Fee Calculation Based on Marital Estate Value

Geschäftsnummer PF110020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party challenged the fees assessed by the lower court for issuing a certificate of inheritance, arguing the calculation based on half of the marital estate value from a 2009 tax return, resulting in a fee of CHF 1,720, was improper because the actual estate value was significantly lower. The court reasoned that the fee calculation, governed by interest value and court effort, properly used half of the known marital assets as the interest value and that the reduction due to low effort was appropriate but not mandatory, as the fee structure must balance cost coverage with the equivalence principle, and the economic benefit to the applicant justified the assessed fee, thus dismissing the appeal while absorbing the appellate court costs due to misleading initial cost estimates.

Legislator-Regeste

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Art. 405 Abs. 1 ZPO, Art. 320 lit. a ZPO, Art. 324 ZPO, Art. 107 Abs. 2 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 319 ff. ZPO; Challenge to Inheritance Certificate Fee Calculation Based on Marital Estate Value: The court reasoned that the fee calculation, governed by interest value and court effort, properly used half of the known marital assets as the interest value and that the reduction due to low effort was appropriate but not mandatory, as the fee structure must balance cost coverage with the equivalence principle, and the economic benefit to the applicant justified the assessed fee, thus dismissing the appeal while absorbing the appellate court costs due to misleading initial cost estimates.

Schlagwörter

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Erbbescheinigung Kostenberechnung Gebührenreduktion Festsetzung des Anwaltshonorars Wirtschaftlicher Wert eingebrachtes Gut Erbschein

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 107 Abs. 2 ZPO

Used to decide that the court fee for the second instance is borne by the court treasury due to misleading prior information given to the appellant.

Art. 320 lit. a ZPO

Cited in the reasoning (Erwägung 1.5) regarding the scope of review, but not explicitly cited in the dispositive orders.

Art. 319 ff. ZPO

Cited in the reasoning (Erwägung 1.4) as the basis for the appeal procedure, but not explicitly cited in the dispositive orders.

Art. 90 BGG

Cited in the closing remarks (but not in orders 1-5) to define the decision as a final decision for the purpose of appealing to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF110020-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. V. Seiler.

Urteil vom 15. August 2011

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

betreffend Erbschein

im Nachlass von B._____,

Beschwerde gegen einen Erbschein des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirkes Zürich vom 15. April 2011 (EM110316)

Erwägungen:

1. Prozessuales

1.1. Der Beschwerdeführer bestellte beim Einzelgericht in Erbschaftssachen (Vorinstanz) anlässlich des Todes seiner Mutter B._____ (Erblasserin) einen Erbschein.

1.2. Das gewünschte Formular wurde dem Beschwerdeführer am 15. April 2011 ausgestellt. Darin bescheinigt die Vorinstanz, dass die Erblasserin gestützt auf die vom Gericht beigezogenen Zivilstandsurkunden als gesetzliche Erben den Ehemann C._____ sowie die Kinder A._____ und D._____ hinterlassen habe und weder eine Verfügung von Todes wegen eröffnet noch eine Erbausschlagungserklärung abgegeben worden sei, so dass die vorgenannten gesetzlichen Erben unter Vorbehalt der Erbschaftsklage als alleinige Erben der Erblasserin gälten. Die Entscheidgebühr des Erbscheins wurde auf Fr. 1'720.-- festgesetzt; zudem wurden Fr. 73.-- Barauslagen verrechnet (act. 7). Am 26. April 2011 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und verlangte Aufschluss über die Zusammenstellung der Kosten des Erbscheins (act. 5). Das mit Rechtsmittelbelehrung versehene Antwortschreiben der Vorinstanz datiert vom 28. April 2011 (act. 9/1).

1.3. Gegen die Höhe der Kosten des Erbscheins richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 30. April 2011 (act. 8). Für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wurde dem Beschwerdeführer am 18. Mai 2011 ein Vorschuss von Fr. 250.-- auferlegt (act. 10). Der Beschwerdeführer leistete diesen fristgerecht am 24. Mai 2011 (act. 11 und 12).

1.4. Der angefochtene Erbschein wurde wie das Schreiben der Vorinstanz nach dem 1. Januar 2011, dem Tag des Inkrafttretens der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), eröffnet. Das Rechtsmittelverfahren richtet sich somit nach dem neuem Recht (Art. 405 Abs. 1 ZPO; Art. 319 ff. ZPO) samt dem Gesetz über die Gerichtsund Behördenorganisation im Zivilund Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG).

1.5. Die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO dient der Rechtskontrolle. Für Rechtsfragen hat die Beschwerdeinstanz die gleiche Kognition wie die Vorinstanz, d.h. die Rechtsanwendung der Vorinstanz ist voll überprüfbar (Art. 320 lit. a ZPO; Blickenstorfer, Dike-ZPO-Komm, Art. 320 N 4).

1.6. Da die Begründung der Vorinstanz für die Kosten des Erbscheins aus sich selbst heraus klar und verständlich ist, wurde auf die Einladung der Vorinstanz zur Stellungnahme verzichtet (vgl. Art. 324 ZPO; Hungerbühler, Dike-ZPO-Komm, Art. 324 N 3). Die Sache ist spruchreif.

2. Erbschein / Gebühr

2.1. Die Vorinstanz führte mit Schreiben vom 28. April 2011 aus, die Gerichtsgebühr bemesse sich in nicht streitigen Erbschaftsangelegenheiten gemäss § 8 Abs. 3 GebV OG nach dem Interessewert und dem Zeitaufwand des Gerichts und betrage Fr. 100.-- bis Fr. 7'000.--. Der Interessewert bestehe im Nachlassvermögen. Aktenkundig sei im vorliegenden Fall ein Vermögen der Eheleute B._____ von Fr. 3'946'000.--. Praxisgemäss gelte die Hälfte davon als Interessewert im Sinne der genannten Bestimmung. Bei diesem Nachlassvermögen betrage die Entscheidgebühr Fr. 2'530.--. Da der Aufwand der Erbenermittlung jedoch gering gewesen sei, habe sich eine Reduktion um rund einen Drittel gerechtfertigt. Als Bar-Auslagen seien dem Beschwerdeführer die Gebühren für den Beizug des Familienausweises (Fr. 42.--) sowie für die Bestätigung, dass die Erblasserin keine vorehelichen Kinder gehabt habe (Fr. 31.--) (weiter-)verrechnet worden (act. 9/1).

2.2. Der Kläger ist mit den Kosten nicht einverstanden. Er hält die Entscheidgebühr von Fr. 1'720.-- nach wie vor für unangemessen und macht geltend, er verstehe nicht, weshalb sich die Vorinstanz für die Gebührenberechnung auf die Steuererklärung seiner Eltern aus dem Jahr 2009 beziehe, denn es sei nur der Nachlass der Erblasserin geregelt worden. Für die Gebührenberechnung sei lediglich das Vermögen der Erblasserin massgebend und dieses Vermögen habe rund Fr. 200'000.-- betragen (act. 8).

2.3. Abgesehen davon, dass sich der Beschwerdeführer mit der Begründung des von der Vorinstanz zugrunde gelegten Interessewerts von Fr. 1'973'000.-- (Fr. 3'946'000.--/2) nicht auseinandersetzt, belegen die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichten Urkunden – der Ehevertrag vom 21. Dezember 2007 sowie die Vermögensaufstellung bzw. der Steuerauszug der Z._____ per 4. April 2010 (act. 9/2-4) – nicht, dass sich das Nachlassvermögen der Erblasserin im vorliegenden Fall auf lediglich Fr. 200'000.-- beläuft. Die Bemessung des Interessewerts anhand des hälftigen Anteils des ehelichen Vermögens gemäss Steuerveranlagung 2009 ist nicht zu beanstanden.

2.4. Der Interessewert ist das vorrangige Kriterium der Gebührenberechnung. Überdies haben sich staatliche Gebühren an das Kostendeckungsund das Äquivalenzprinzip zu halten.

2.4.1. Mit Bezug auf das Kostendeckungsprinzip ist notorisch, dass die von den Gerichten erhobenen Gebühren insgesamt – was für das Kostendeckungsprinzip einzig massgebend ist – bei weitem die Kosten nicht decken. Das Äquivalenzprinzip verlangt darüber hinaus, dass Verwaltungsund Gerichtsgebühren nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den staatlichen Leistungen stehen, die damit abgegolten werden. Eine Gebühr darf die im jeweiligen Einzelfall entstandenen Kosten übersteigen, soweit nicht jeglicher Bezug zum entstandenen Aufwand verloren geht. Gerichte und Behörden haben dem Interesse des Abgabepflichtigen an der fraglichen Amtshandlung und mit Mass auch seinen finanziellen Verhältnissen bei der Gebührenfestsetzung Rechnung zu tragen. Eine gewisse Schematisierung ist daher zulässig. Insbesondere ist es nicht notwendig, in jedem Fall und bei jeder Gerichtsgebühr den gerichtlichen Aufwand zu bemessen, und Ausfälle in weniger bedeutsamen Fällen dürfen kompensiert werden (BGE 120 Ia 171, E. 2a; BGE 130 III 225, E. 2.4; Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, ZBl 2003, S. 505 ff., S. 522 f.).

2.4.2. Ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem tatsächlichen Aufwand und der Entscheidgebühr des angefochtenen Erbscheins besteht nicht. Der Kläger sieht nur das Arbeitsergebnis und übersieht, dass zur Ausfertigung des Erbscheins eine ganze Reihe zwar einfacher, in der Summe aber doch erheblicher

Verrichtungen (u.a. Anfragen bei zwei Zivilstandsämtern) vorzunehmen waren. Der wirtschaftliche Nutzen des Erbscheins für den Beschwerdeführer ist bedeutend. Die von der Vorinstanz wegen des geringen Aufwands vorgenommene Herabsetzung der nach dem Interessewert berechneten Gebühr um einen Drittel war gerechtfertigt, aber auch genügend. Eine weitgehend oder nur auf den Zeitaufwand des Gerichts abstellende Gerichtsgebühr würde das auf dem Streitbzw. Interessewert beruhende Gebührensystem der Gerichtsgebührenverordnung unterlaufen. Das Äquivalenzprinzip ist nicht verletzt.

2.5. Die Barauslagen von Fr. 73.-- sind ebenfalls begründet und werden vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet.

3. Ergebnis / Kosten

3.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Demnach sind die im angefochtenen Erbschein festgesetzten Kosten zu bestätigen.

3.2. Mit Blick darauf, dass die dem Beschwerdeführer vorgängig seitens der Vorinstanz erteilte Auskunft, er müsse mit Kosten von ca. Fr. 300.-- rechnen (vgl. act. 5), mindestens missverständlich war, rechtfertigt es sich, die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Gerichtskasse zu nehmen und dem Beschwerdeführer entsprechend den geleisteten Kostenvorschuss zu erstatten. Prozessentschädigungen sind nicht zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und die im angefochtenen Erbschein festgesetzten Kosten werden bestätigt.

2. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Gerichtskasse erstattet dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss.

3. Prozessentschädigungen werden nicht zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Erbschaftssachen, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'500.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. V. Seiler

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