Inadmissibility of Appeal on Partial Cost Order and Procedural Review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged a lower court's decision that only required the opposing party to pay an advance on court costs in a debt clearance action involving real estate, seeking to nullify the debt clearance and contest procedural prerequisites. The appellate court found the appeal inadmissible because the contested decision only imposed a cost requirement on the opponent, meaning the appellant was not directly aggrieved, and furthermore, the appellate court lacked the functional jurisdiction to initially review procedural prerequisites, which is the domain of the court of first instance; consequently, the appeal was dismissed without addressing the substantive requests, and the appellant was ordered to pay the appellate court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 85a SchKG, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG; Inadmissibility of Appeal on Partial Cost Order and Procedural Review: The appellate court found the appeal inadmissible because the contested decision only imposed a cost requirement on the opponent, meaning the appellant was not directly aggrieved, and furthermore, the appellate court lacked the functional jurisdiction to initially review procedural prerequisites, which is the domain of the court of first instance; consequently, the appeal was dismissed without addressing the substantive requests, and the appellant was ordered to pay the appellate court costs.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to impose the court costs of the appeal procedure on Defendant 2 (Beklagte 2).
Used to deny the allocation of party compensation for the appeal procedure.
Cited in the concluding paragraph as the basis for classifying the decision as an interlocutory decision eligible for appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PE240002-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi
Beschluss vom 5. Juli 2024
in Sachen
A._____, Beklagte 2 und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beklagte 1 und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, und
C._____, Kläger und Beschwerdegegner
betreffend Lastenbereinigung (Hauptintervention, Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 2. Mai 2024 (FO220002-I)
Nach Einsicht in die Beschwerde der Beklagten 2 (Beschwerdeführerin), mit welcher sie die folgenden Rechtsmittelanträge stellt (Urk. 1 S. 1):
" 1- Die Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 2. 5.2024 (FO 220 002) sei aufzuheben.
2- Es sei festzustellen, dass die Lastenbereinigung über eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG gegen Pfandbetreibung Nr. 1 zu Lasten des Stockwerkeigentums Nr.2 und Miteigentumsanteils Nr. 3 im Grundbuch an der D._____-strasse 4 in E.____ ZH nichtig ist.
3- Es sei festzustellen, dass die Prozessvoraussetzungen sowohl beim Erstprozess (FO 220 001) als auch bei der Hauptinterventionsklage nach Art. 85a SchKG. nicht vorhanden sind", in der Erwägung,
dass mit der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2024 einzig dem Kläger (Beschwerdegegner) eine Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses angesetzt wurde (Urk. 60/30 S. 4 = Urk. 2 S. 4), die Beklagte 2 somit nicht beschwert ist,
dass die Beschwerde damit unzulässig ist, womit auch Beschwerdeantrag 2 auf Feststellung der Nichtigkeit der Lastenbereinigung nicht zu prüfen ist (vgl. BGer 5D_159/2018, E. 5.1.),
dass betreffend Beschwerdeantrag 3 die funktionelle Zuständigkeit nicht gegeben ist, zumal die Prüfung der Prozessvoraussetzungen in einem erstinstanzlichen Verfahren nicht vom Obergericht als Rechtsmittelinstanz, sondern von der ersten Instanz vorzunehmen ist,
dass auf die Beschwerde deshalb insgesamt nicht einzutreten ist, in der weiteren Erwägung,
dass die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2,
10 Abs. 1 und 12 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen ist, sowie dass die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss der Beklagten 2 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und für das Beschwerdeverfahren
keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO),
wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten 2 auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger und die Beklagte 1 unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3 und 4/2-6, sowie an die Vorinstanz, an den Kläger und die Beklagte 2 per IncaMail, an die Beklagte 1 und die Vorinstanz je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten verbleiben im Beschwerdeverfahren PE240001-O.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 5. Juli 2024
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Frangi
versandt am: st