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PE240001 • OG ZH PE240001 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Substantiate Claims and Address Lower Court Order in Lien Clearance Cost Advance Dispute

Geschäftsnummer PE240001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the appeal against a lower court's order setting a deadline for a cost advance of CHF 20,400 in a lien clearance procedure, following the appellant's repeated failures to secure free legal aid or pay the required advance after multiple unsuccessful appeals to higher courts. The court reasoned that the appellant failed to properly substantiate his claims of incorrect application of law or fact in his appeal, did not address the lower court's reasoning for setting the deadline, and inappropriately introduced new information regarding a pending criminal case to justify a payment deferral, leading to a non-admission of the appeal along with the imposition of appeal costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Substantiate Claims and Address Lower Court Order in Lien Clearance Cost Advance Dispute: The court reasoned that the appellant failed to properly substantiate his claims of incorrect application of law or fact in his appeal, did not address the lower court's reasoning for setting the deadline, and inappropriately introduced new information regarding a pending criminal case to justify a payment deferral, leading to a non-admission of the appeal along with the imposition of appeal costs on the appellant.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Gebührenzahlung unentgeltliche Rechtspflege nachträglicher Rechtsvorschlag Eilvorabentscheidungsverfahren mangelnder Solvenznachweis Lastenbereinigung (Hauptintervention, Kostenvorschuss)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose the court fee on the appellant due to his loss in the appeal.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO regarding the denial of party compensation due to lack of relevant efforts by the respondents.

Art. 320 ZPO

Cited in the reasoning to explain the requirements for challenging a decision in an appeal, although not directly used in the operative part, the non-admission (Art. 1) is grounded on failure to meet these requirements mentioned earlier.

Art. 93 BGG

Cited to classify the decision as an interlocutory decision subject to appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PE240001-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi

Urteil vom 21. Januar 2025

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

1. B._____ [Bank],

2. C._____, Beklagte und Beschwerdegegnerinnen

1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Lastenbereinigung (Hauptintervention, Kostenvorschuss)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 2. Mai 2024 (FO220002-I)

Erwägungen:

1.1. Der Kläger erklärte vor Vorinstanz im Rahmen eines Lastenbereinigungsverfahrens zwischen C._____ und der B._____ mit Eingabe vom 3. Februar 2022, als Hauptintervenient Anträge stellen zu wollen. Sein gleichzeitig gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. März 2023 ab und setzte dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 20'400.– an. Der Kläger erhob dagegen Beschwerde ans Obergericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche sowie das Beschwerdeverfahren. Das Obergericht wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Beschluss vom 2. Juni 2023 ab und setzte dem Kläger eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 7. September 2023 ab und setzte die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses an das Obergericht neu an. Am 5. November 2023 ersuchte der Kläger wiederum um unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren. Das Obergericht wies das Gesuch mit Beschluss vom 28. November 2023 ab und setzte dem Kläger eine Nachfrist, um den Kostenvorschuss zu bezahlen – unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei Nichtleistung. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 13. Dezember 2023 nicht ein. Nachdem der Kläger den Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Nachfrist geleistet hatte, fällte das Obergericht androhungsgemäss einen Nichteintretensentscheid, gegen welchen der Kläger wiederum Beschwerde an das Bundesgericht erhob. Das Bundesgericht wies die Beschwerde am 21. März 20240 ab, soweit es darauf eintrat (vgl. Urk. 2 S. 2 ff. = Urk. 30 S. 2 ff.). Daraufhin setzte die Vorinstanz dem Kläger mit Verfügung vom 2. Mai 2024 erneut Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses im Betrag von Fr. 20'400.– an (Urk. 2

S. 4). Der Kläger erhob dagegen mit elektronischer Eingabe vom 11. Mai 2024 fristgerecht (Urk. 31) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1):

" 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 2.5.2024 (FO 220 02) sei aufzuheben.

2. Das vorliegende Verfahren sei bis zum Abschluss des laufenden Strafverfahrens beim Bezirksgericht Kreuzlingen S1.2023.4 zu sistieren.

3. Eventuell sei im Rahmen der Revision (gegen Beschluss vom 28.11.2023 PE 230 002) die beantragte unentgeltliche Rechtspflege zu genehmigen."

1.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 – 32). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet erweist, ist auf weitere Prozesshandlungen zu verzichten (Urk. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Die Vorinstanz wies das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 23. März 2023 ab und setzte ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 20'400.– an. Die dagegen erhobenen Beschwerden an die Kammer und an das Bundesgericht blieben erfolglos. Die erneute Fristansetzung für den Kostenvorschuss mit Verfügung vom 2. Mai 2024 begründete die Vorinstanz damit, dass die mit Verfügung vom 23. März 2023 angesetzte Frist trotz Rechtsmittelerhebung grundsätzlich weitergelaufen sei. Da die vom Kläger erhobene Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. März 2023 bezüglich des Kostenvorschusses sinngemäss als eventuelles Fristerstreckungsgesuch zu verstehen sei, sei dem Kläger die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses neu anzusetzen (Urk. 2 S. 3 f.).

3. Der Kläger verlangt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Wie er in früheren Verfahren bereits mehrfach hingewiesen wurde, können mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Der Kläger hat dabei als beschwerdeführende Partei hinreichend zu begründen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, was im Sinne einer Eintretensvoraussetzung voraussetzt, dass er die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen genau bezeichnet, sich inhaltlich gezielt mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll.

Inwiefern der vorinstanzliche Entscheid falsch sein soll, legt der Kläger in seiner Beschwerde nicht dar. Er setzt sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, sondern räumt im Gegenteil im Zusammenhang mit seinem Antrag um Sistierung des vorliegenden Verfahrens ein, die Gerichtskosten zu zahlen, sobald das Strafverfahren S1.2023.4 abgeschlossen sei, da er sich davon die Zahlung einer Summe von Fr. 1 Mio. erhoffe, welche ihm die Leistung der Gerichtskosten ermöglichen solle (Urk. 1 S. 4). Die Begründung des Klägers zum Sistierungsgesuch lässt somit eher vermuten, dass er um einen Zahlungsaufschub bis zum Abschluss des genannten Strafverfahrens ersucht. Dafür bietet die Beschwerde allerdings nicht Hand. Ohnehin handelt es sich bei den Behauptungen des Klägers in diesem Zusammenhang um Noven, welche im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist schon vor diesem Hintergrund nicht einzutreten. Der guten Ordnung halber ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. März 2023 das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren abwies. Der Entscheid ist formell rechtskräftig. Da somit davon auszugehen ist, dass der Kläger über die erforderlichen Mittel für die Zahlung des vorinstanzlichen Kostenvorschusses verfügt, wäre ohnehin kein Grund ersichtlich, das Strafverfahren resp. die behauptete Zahlung an den Kläger von Fr. 1 Mio. abzuwarten.

Ferner stellt der Kläger den Eventualantrag um Revision des – prozessfremden – Beschlusses vom 28. November 2023 im Beschwerdeverfahren PE230002-O, mit dem sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abgewiesen wurde (siehe Rechtsbegehren 3). Bei diesem Beschluss handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid, welcher nicht in materielle Rechtskraft erwächst und somit von Vornherein nicht revisionsfähig ist (BSK ZPO-Herzog, Art. 328 N 33). Auch auf den Eventualantrag ist folglich nicht einzutreten.

4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, den Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage von Kopien von Urk. 1 und 3/1-3, sowie an die Vorinstanz, an den Kläger und die Beklagte 2 per IncaMail, an die Beklagte 1 und die Vorinstanz gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 21. Januar 2025

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Frangi

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