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PE230002 • OG ZH PE230002 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Non-Payment of Court Costs

Geschäftsnummer PE230002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought review of a lower court decision concerning the clarification of liabilities, having previously failed to comply with multiple orders and deadlines set by both the cantonal court and the Federal Supreme Court to pay a required court cost advance for the appeal proceedings, despite repeated extensions and prior rejections of their requests for free legal aid. Consequently, the court dismissed the appeal for non-prosecution pursuant to procedural rules governing the failure to provide the requisite cost deposit, ordering the appellant to bear the costs of the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG; Dismissal of Appeal for Non-Payment of Court Costs: Consequently, the court dismissed the appeal for non-prosecution pursuant to procedural rules governing the failure to provide the requisite cost deposit, ordering the appellant to bear the costs of the appeal proceedings.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Leistung des Kostenvorschusses Kostenauflage Verfahrensüberprüfung Vorschuss Lastenbereinigung (Hauptintervention, unentgeltliche Rechtshilfe)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

This provision was cited as the reason for not entering into the appeal because the cost deposit was not paid.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

This provision was used to impose the court costs of the appeal proceedings on the appellant.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

This provision was cited to rule that no party compensation is awarded for the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PE230002-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 11. Januar 2024

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Bezirksgericht Uster

betreffend Lastenbereinigung (Hauptintervention, unentgeltliche Rechtshilfe)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 23. März 2023 (FO220002-I)

Unter Hinweis auf den Beschluss der Kammer vom 2. Juni 2023, mit welchem das mit der Beschwerde vom 1. Mai 2023 gestellte Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und ihm eine Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 2'000.-- angesetzt wurde (Urk. 7), unter Hinweis auf das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom

7. September 2023, mit welchem die Beschwerde des Klägers gegen den vorgenannten Beschluss abgewiesen und ihm eine neue (erste) Frist zur Leistung des Kostenvorschusses für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren angesetzt wurde (Urk. 9),

unter Hinweis auf den Beschluss der Kammer vom 28. November 2023, mit welchem das am 5. November 2023 gestellte erneute Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und ihm eine Nachfrist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt wurde (Urk. 13), unter Hinweis auf das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom

13. Dezember 2023, mit welchem auf die Beschwerde des Klägers gegen diesen Beschluss nicht eingetreten wurde (Urk. 14), da der Kläger den ihm auferlegten Gerichtskostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb androhungsgemäss (Urk. 7 und Urk. 13, je Dispositiv- Ziffer 2 Abs. 3) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO), da die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO),

wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an den Kläger (in zweifacher Ausfertigung, für sich und die Beklagte 2 des vorinstanzlichen Verfahrens), an die Beklagte des vorinstanzlichen Verfahrens, und an die Vorinstanz (unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3, 4/2-9, 10, 11 und 12/1-2), je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 482'055.55.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 11. Januar 2024

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am:

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