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PE220007 • OG ZH PE220007 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Merit and Procedural Deficiencies in Negative Declaratory Action Suspension Request

Geschäftsnummer PE220007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a lower court's decision that dismissed her request to suspend proceedings related to a negative declaratory action concerning a loan claim and reaffirmed a deadline for paying a security deposit, threatening dismissal of the main action if payment was not made. The reviewing court dismissed the appeal because the appellant failed to properly challenge the lower court's reasoning on the merits, relying instead on new factual claims inadmissible in the appeal stage, and because the appeal regarding the security deposit lacked any supporting arguments. Consequently, the appeal was rejected as far as admissible, and the request for free legal aid was denied due to the appeal's lack of prospects of success.

Legislator-Regeste

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Art. 85a SchKG, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Lack of Merit and Procedural Deficiencies in Negative Declaratory Action Suspension Request: The reviewing court dismissed the appeal because the appellant failed to properly challenge the lower court's reasoning on the merits, relying instead on new factual claims inadmissible in the appeal stage, and because the appeal regarding the security deposit lacked any supporting arguments. Consequently, the appeal was rejected as far as admissible, and the request for free legal aid was denied due to the appeal's lack of prospects of success.

Schlagwörter

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negative Feststellungsklage unentgeltliche Rechtspflege Zahlungseinstellung neues rechtliches Vorbringen Verfahrensüberprüfung materielle Überprüfung Negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG (Kostenvorschuss, Sistierung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 lit. b ZPO

The court used this provision to dismiss the appellant's request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court cited this provision to order the appellant to bear the court costs.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

The court cited this provision in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO when deciding not to award party compensation.

Art. 320 ZPO

This provision defines the grounds for appeal (incorrect application of law and manifestly incorrect finding of facts), which frames the review, though the appeal was ultimately dismissed on procedural grounds.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PE220007-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild

Beschluss und Urteil vom 7. Oktober 2022

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG (Kostenvorschuss, Sistierung)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 25. August 2022 (FO210002-I)

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 1. November 2021 reichte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) eine negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG beim Bezirksgericht Uster (Vorinstanz) ein (Urk. 6/1). Mit Verfügung vom

19. Januar 2022 wurde der Klägerin eine Frist zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 18'750.– angesetzt (Urk. 6/15 resp. Urk. 6/18). Auf die von der Klägerin gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 11. Mai 2022 nicht ein (Urk. 6/24). Daneben ersuchte die Klägerin mit Eingabe vom 19. April 2022 um Sistierung des Verfahrens (Urk. 6/23). In der Folge erliess die Vorinstanz die nachfolgende Verfügung (Urk. 6/25 S. 4 f. = Urk. 3 S. 4 f.):

"1. Der Klägerin wird eine letztmalige, nicht erstreckbare Frist von 7 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um für die sie allenfalls treffenden Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse Uster (Postkonto 1, lautend auf Bezirksgerichtskanzlei, 8610 Uster, Zahlungszweck: "Geschäfts-Nr.: FO210002-I", IBAN: CH2) einen Kostenvorschuss von Fr. 18'750.– zu leisten.

Sofern für die Einzahlung des Kostenvorschusses nicht der beiliegende Einzahlungsschein verwendet wird, ist als Zahlungszweck zwingend die "Geschäfts-Nr.: FO210002-I" anzugeben.

Im Säumnisfall wird auf die Klage vom 1. November 2021 nicht eingetreten.

2. Das Sistierungsgesuch der Klägerin wird abgewiesen.

3. [Mitteilungssatz]

4. [Rechtsmittel: Beschwerde; Frist: 10 Tage]"

1.2 Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 2. September 2022 (Datum der Entgegennahme bei der Schweizerischen Botschaft in C._____ [Staat in Europa]; Urk. 2) innert Frist (vgl. Art. 321 Abs. 2 und Art. 142 f. ZPO sowie Urk. 6/26) Beschwerde mit den nachfolgenden Anträgen (Urk. 1):

"1. Der Verfügung des Bezirksgericht Zürich vom 25.8.2022 FO 210 002 sei vollumfänglich aufzuheben und auf das Sistierungsgesuch einzutreten:

2. Eventuell sei für den Kostenvorschuss von CHF 18'750.– aufschiebende Wirkung zu erteilen;

3. Im Verfahren beim Obergerichts sei unentgeltliche Rechtspflege zu genehmigen."

1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1-26). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374

E. 4.3.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Novenverbot, vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3.1 Betreffend die Abweisung des Sistierungsgesuchs der Klägerin führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Klägerin ersuche um Sistierung des Verfahrens, da ihr Ehemann als Hauptintervenient in den Prozess interveniere. Dieser habe am 7. März 2022 eine Feststellungsklage im Sinne einer Hauptintervention zum vorliegenden Verfahren eingereicht (Geschäfts-Nr. FO220004-I), in welcher er unter anderem beantrage, es sei festzustellen, dass er Eigentümer der Liegenschaft im Grundbuch Blatt 3, Stockwerkeigentum, an der D._____-strasse 4, … E._____, im Obergeschoss, am Keller Nr. 5 und an der Waschküche 6 im Untergeschoss, sowie Grundbuch Blatt 7, Miteigentumsanteil 1/100, Miteigentum Autoeinstellplatz, in E._____ sei. Der Streitgegenstand des Verfahrens sei eine Darlehensforderung in der Höhe von Fr. 400'000.– nebst Zins zu 5 % seit 18. März

2011. Folglich sei zur Hauptintervention einzig berechtigt, wer ein besseres Recht an dieser umstrittenen Darlehensforderung geltend mache. Unerheblich sei eine allfällige Eigentümerstellung des Ehemannes an einer Liegenschaft oder der Bestand oder Nichtbestand eines Pfandrechts. Angesichts dieser Aktenlage erscheine die Hauptintervention aus heutiger Sicht nicht erfolgsversprechend, weshalb es nicht angezeigt sei, das vorliegende Verfahren zu sistieren oder zu vereinigen. Demnach sei das Sistierungsgesuch der Klägerin abzuweisen (Urk. 3 S. 3 f.).

3.2 In Bezug auf die Abweisung der Sistierung genügt die Beschwerdeschrift der Klägerin den oben genannten Anforderungen nicht. Zunächst ist hervorzuheben, dass es sich bei ihren Ausführungen praktisch ausschliesslich um neue Tatsachenbehauptungen handelt. So beschränkte sich die Begründung ihres Sistierungsgesuch vor Vorinstanz auf den Hinweis, dass ihr Ehemann in den Prozess als Hauptintervenient interveniert habe (vgl. Urk. 6/23). Auf diese Begründung ging die Vorinstanz denn auch ein (s. oben Erw. 3.1). Die (neuen) Schilderungen der Klägerin zum Inhalt und den Erfolgsaussichten des Gesuchs des Hauptintervenienten im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. FO220004-I sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen und nicht zu berücksichtigen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; Urk. 1 S. 1 f.). Gleiches gilt für den erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Kaufvertrag vom 3. Mai 2010 (Urk. 4). Sodann ist die Verweigerung einer beantragten Sistierung lediglich im Rahmen von Art. 319 lit. b Ziff. 2 anfechtbar, d.h. bei Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils (BGer 5D_182/2015 vom 2. Februar 2016 E. 1.3 m.H.a: Kaufmann, DIKE-Komm-ZPO Art. 126 N 17; ZK ZPO-Staehelin, Art. 126 N 8; BK ZPO I-Frei, Art. 126 N 22; KU- KO ZPO-Weber, Art. 126 N 14; BSK ZPO-Gschwend, Art. 126 N 17a). Das Vorliegen eines solchen Nachteils kann die Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift im Übrigen nicht darlegen, weshalb diesbezüglich die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, abzuweisen ist.

4. Die Klägerin stellt zwar einen Beschwerdeantrag in Bezug auf die von der Vorinstanz angesetzte Nachfrist zur Zahlung eines Kostenvorschusses (Urk. 1

S. 1), eine Begründung für diesen Antrag findet sich in der Beschwerdeschrift hin-

gegen nicht. Mangels Begründung ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten.

5.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

5.2 Die Klägerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 1 S. 1). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).

5.3 Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Beklagte, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 400'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG

Zürich, 7. Oktober 2022

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Huizinga MLaw M. Wild

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