Cost Advance Deadline Dispute and Mootness of Subsequent Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant sought judicial review of a lower court's decision that set a final deadline for paying a court cost advance, which was issued after the appellant's initial appeal against the denial of free legal aid had been lost in a separate proceeding. The court found that the prior decision in the related appeal, which set a new deadline for the cost advance, rendered the current appeal—challenging the subsequent deadline extension—moot, leading to the dismissal of the present appeal without court costs or party compensation, as the initial procedural complication arose from a lost appeal filing.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 85a SchKG, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 242 ZPO, Art. 108 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG; Cost Advance Deadline Dispute and Mootness of Subsequent Appeal: The court found that the prior decision in the related appeal, which set a new deadline for the cost advance, rendered the current appeal—challenging the subsequent deadline extension—moot, leading to the dismissal of the present appeal without court costs or party compensation, as the initial procedural complication arose from a lost appeal filing.
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KI-generiertThe court declared the appeal moot and ordered the case to be struck off based on this provision.
The court decided not to impose any court costs for this appeal procedure based on this provision.
The court decided not to award any party compensation to the opposing parties, in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO, based on this provision.
The court decided not to award any party compensation to the opposing parties, in conjunction with Art. 95 Abs. 3 ZPO, based on this provision.
The decision was qualified as an interlocutory decision (Zwischenentscheid) in the sense of this article for appeal purposes.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PE220006-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 12. Oktober 2022
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
1. B._____ [Bank],
2. C._____, Beklagte und Beschwerdegegnerinnen
1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG (Kostenvorschuss Hauptintervention)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 25. August 2022 (FO220004-I)
Erwägungen:
1. a) Im Verfahren FO210002-I des Bezirksgerichts Uster (Vorinstanz) stehen sich die Ehefrau des Beschwerdeführers und eine Bank als Parteien im Streit um eine Darlehensforderung von Fr. 400'000.-- gegenüber (Urk. 2 S. 5). Unterm 7. März 2022 reichte der Kläger bei der Vorinstanz eine Klage betreffend Hauptintervention in jenem Prozess ein (Vi-Urk. 1). Mit Verfügung vom 7. April 2022 auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 18'750.-- (Vi-Urk. 3), woraufhin dieser ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte (Vi-Urk. 6). Mit Verfügung vom 30. Juni 2022 wies die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses an (Vi-Urk. 14). Hiergegen reichte der Beschwerdeführer am 11. Juli 2022 bei der Schweizer Botschaft in D._____ eine Beschwerde ein; diese ging jedoch auf dem Postweg verloren (Urk. 7/1, vgl. Urk. 6A). Daher setzte die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. August 2022 dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses an (Vi-Urk. 16 = Urk. 2).
b) Gegen diese ihm am 30. August 2022 zugestellte (Vi-Urk. 17) Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 31. August 2022 fristgerecht Beschwerde ein und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 1 S. 2):
"– Die Verfügung vom 25.8.2022 (FO 220 004) sei aufzuheben und für den Kostenvorschuss von CHF 18'750.-- aufschiebende Wirkung zu erteilen.
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-17). Da der Beschwerdeführer geltend machte, bereits gegen die Verfügung vom 30. Juni 2022 eine Beschwerde eingereicht zu haben (Urk. 1 S. 1) wurde ihm Frist zum Nachweis der Einreichung derselben angesetzt (Urk. 4). Dieser Nachweis wurde mittels Bestätigung der Schweizer Botschaft in D._____ erbracht (Urk. 7/1, vgl. Urk. 6A). Für jene Beschwerde wurde daraufhin das obergerichtliche Beschwerdeverfahren PE220008-O angelegt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Die im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren PE220008-O zu behandelnde Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 30. Juni 2022
(Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Auferlegung eines Gerichtskostenvorschuss) wurde mit Urteil der Kammer vom 11. Oktober 2022 abgewiesen. Da dabei aber dem Beschwerdeführer eine neue (erste) Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt wurde, ist damit die im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefochtene Verfügung betreffend Nachfristansetzung hinfällig und die Beschwerde wird gegenstandslos. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 242 ZPO).
3. a) Das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde dadurch veranlasst, dass die gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 30. Juni 2022 korrekt eingereichte Beschwerde verloren gegangen ist. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind daher den Parteien keine Kosten aufzuerlegen (Art. 108 ZPO).
b) Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beschwerdeführer schon mangels Antrag, den Beschwerdegegnerinnen mangels Umtrieben (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerinnen unter Beilage von Kopien der Urk. 1, 6, 6A und 7/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 400'000.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 12. Oktober 2022
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo