Declaratory Action Cost Deposit Deadline Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party filed a negative declaratory action concerning a debt enforcement procedure and was subsequently ordered by the lower court to pay a cost deposit, followed by a second order setting a final deadline after the party appealed the initial deposit order. The appellate court dismissed the appeal against the second order, reasoning that setting a final deadline for the cost deposit after the initial appeal concluded was legally appropriate, as the requirement to pay the deposit remained, although it corrected the procedure by granting a new five-day final deadline for payment and waiving costs for the appeal proceedings due to the lower court's unclear communication.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 85a SchKG, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Declaratory Action Cost Deposit Deadline Appeal: The appellate court dismissed the appeal against the second order, reasoning that setting a final deadline for the cost deposit after the initial appeal concluded was legally appropriate, as the requirement to pay the deposit remained, although it corrected the procedure by granting a new five-day final deadline for payment and waiving costs for the appeal proceedings due to the lower court's unclear communication.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court considers that setting a subsequent deadline for payment of the security deposit is legally required after non-payment.
Cited as the basis for the grounds on which the appeal can be lodged (incorrect application of law and obviously incorrect finding of facts).
Cited in the reasoning regarding the exclusion of new requests, factual assertions, and evidence in the appeal proceedings.
Cited in the final part of the decision to classify the decision as an interlocutory decision for an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the reasoning regarding the non-award of party compensation due to the appellant's defeat.
Cited in the reasoning regarding the non-award of party compensation due to the respondent's lack of relevant activity.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PE210012-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli
Urteil vom 1. Juni 2021
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Beklagter und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG (Nachfrist Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts für SchKG-Klagen am Bezirksgericht Zürich vom 28. April 2021 (FO210004-L)
Erwägungen:
1.1. Am 24. Oktober 2019 hatte das Betreibungsamt Zürich 7 den Zahlungsbefehl in der vom Beklagten und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) gegen die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) angehobenen Betreibung Nr. … erlassen (Urk. 5/2). Betreffend die in Betreibung gesetzte Forderung erhob die Klägerin mit Eingabe vom 30. März 2021 bei der Vorinstanz gegen den Beklagten eine negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG (Urk. 5/1). Mit Verfügung vom 7. April 2021 setzte die Vorinstanz der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'700.– an (Urk. 5/5). Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 25. April 2021 (Datum Poststempel: 26. April 2021) Beschwerde, welche mit heutigem Entscheid der Kammer abgewiesen wurde (vgl. Parallelverfahren PE210011-O).
1.2. Mit Verfügung vom 28. April 2021 setzte die Vorinstanz der Klägerin Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses an (Urk. 2 = Urk. 5/8). Mit Schreiben vom 5. Mai 2021 informierte die Klägerin die Vorinstanz über die gegen die Verfügung vom 7. April 2021 erhobene Beschwerde und ersuchte um Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses (Urk. 3/2). Mit Antwortschreiben vom
7. Mai 2021 teilte die Vorinstanz der Klägerin mit, eine Fristerstreckung erübrige sich, da ihr nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens ohnehin erneut Frist für das Leisten des Kostenvorschusses anzusetzen sein werde (Urk. 3/3).
1.3. Mit Eingabe vom 9. Mai 2021 (Datum Poststempel: 10. Mai 2021) erhob die Klägerin rechtzeitig die vorliegende Beschwerde gegen die Verfügung vom
28. April 2021 betreffend Nachfristansetzung zur Leistung des Kostenvorschusses (Urk. 1).
1.4. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Die Klägerin rügt, mit Schreiben vom 7. Mai 2021 habe ihr die Vorinstanz mitgeteilt, dass je nach Ausgang des Beschwerdeverfahrens PE210011-O eine
neue Frist für das Leisten des Kostenvorschusses angesetzt werde. Damit scheine die Vorinstanz indirekt anzuerkennen, dass die Verfügung vom 28. April 2021 nichtig sei, ohne dass dies explizit geschrieben werde. Um Klarheit zu schaffen, ersuche sie beschwerdeweise, die Verfügung vom 28. April 2021 für nichtig zu erklären und aufzuheben (Urk. 1 S. 1 f.).
3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
4. Zunächst ist festzuhalten, dass weder hinreichend dargetan noch ersichtlich ist, weshalb die Verfügung vom 28. April 2021 nichtig sein soll, zumal das Ansetzen einer Nachfrist nach unterbliebener Leistung des Kostenvorschusses gesetzlich vorgeschrieben ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Vorliegend erfuhr die Vorinstanz sodann erst nach Erlass der Verfügung vom 28. April 2021, dass die Klägerin gegen die Verfügung vom 7. April 2021 Beschwerde erhoben hatte, und teilte der Klägerin mit Schreiben vom 7. Mai 2021 umgehend mit, ihr werde die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens PE210011 neu angesetzt (Urk. 3/3). Inwiefern die Vorinstanz mit diesem Vorgehen das Recht unrichtig angewandt hat, ist weder hinreichend dargetan noch ersichtlich. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Dem Umstand, dass aus dem Schreiben der Vorinstanz vom 7. Mai 2021 nicht hinreichend deutlich hervorging, dass der Klägerin die mit der angefochtenen Verfügung angesetzte Nachfrist abgenommen wird, ist dadurch Rechnung zu tragen, dass für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben sind und der Klägerin die Nachfrist gemäss Verfügung vom 28. April 2021 neu anzusetzen ist.
5. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Klägerin wird eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids angesetzt, um bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich, 8004 Zürich (Postkonto Nr. 1, IBAN Nr. 2) den ihr von der Vorinstanz mit Verfügung vom 7. April 2021 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 1'700.– zu leisten.
Wird der Vorschuss innert dieser Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage nicht ein.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Eine Kopie des Empfangsscheins der Klägerin wird der Vorinstanz nach dessen Eingang am Obergericht des Kantons Zürich zugestellt.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Bei der Hauptsache handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 43'175.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 1. Juni 2021
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
versandt am: lm