Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PE210008 • OG ZH PE210008 KI-generiert

Appeal Regarding Cost Allocation After Withdrawal of Action Against Bankruptcy Estate

Geschäftsnummer PE210008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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Two parties filed appeals challenging a lower court's cost ruling following the withdrawal of their main action against an ancillary bankruptcy estate, seeking a reduction of the procedural fee and reversal of the award of attorney's fees to the estate. The appellate court determined that it could not rule on the requested reduction of the procedural fee or the requested reduction of the awarded party compensation because the appellants failed to specify the exact amounts they sought in their requests, which is a formal requirement for appeals concerning monetary claims, particularly when represented by counsel; however, the court found the award of party compensation to the estate was justified because the estate's representation was instructed and it made requests that implied a claim for compensation, though no compensation was awarded at the appellate level due to the estate incurring no discernible expenses in that stage.

Legislator-Regeste

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Art. 110 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 9 BV, Art. 105 Abs. 2 ZPO; Appeal Regarding Cost Allocation After Withdrawal of Action Against Bankruptcy Estate: The appellate court determined that it could not rule on the requested reduction of the procedural fee or the requested reduction of the awarded party compensation because the appellants failed to specify the exact amounts they sought in their requests, which is a formal requirement for appeals concerning monetary claims, particularly when represented by counsel; however, the court found the award of party compensation to the estate was justified because the estate's representation was instructed and it made requests that implied a claim for compensation, though no compensation was awarded at the appellate level due to the estate incurring no discernible expenses in that stage.

Schlagwörter

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Konkursmasse Parteientschädigung des Rechtsanwalts Kostenverlegung Gebührenreduktion Nebenkosten Klagerückzug Widerspruchsklage / Kosten- und Entschädigungsfolgen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 110 ZPO
Dagegen steht das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung (Art. 110 ZPO), auch wenn das Verfahren in der Hauptsache abgeschrieben wurde (vgl.
Art. 321 Abs. 1 ZPO
Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO).
Art. 5 Abs. 2 BV
20'040.-- sei offensichtlich unverhältnismässig, willkürlich hoch, verletze das Äquivalenzprinzip gemäss Art. 5 Abs. 2 BV und stehe in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung.
Art. 119 Abs. 6 ZPO
relevant gewesen, weil sich die Vorinstanz im Zeitpunkt des Klagerückzuges abgesehen von der Beurteilung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege, wofür gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO keine Gerichtskosten erhoben werden dürfen, mit dem Fall noch gar nicht habe befassen müssen.
Art. 9 BV
Die Vorinstanz verletze damit das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV (act.
Art. 105 Abs. 2 ZPO
Überdies habe die Vorinstanz einerseits Art. 105 Abs. 2 ZPO verletzt, indem sie der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zugesprochen habe, obwohl diese keinen entsprechenden Antrag gestellt
Art. 99 ZPO
Die Beschwerdegegnerin hatte sich im vorinstanzlichen Verfahren unbestrittenermassen zu einer Sistierung und Vereinigung zu äussern und stellte ein Gesuch um Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung gemäss Art. 99 ZPO (act.
Art. 106 Abs. 1 ZPO
Used to rule that the appellants must bear the costs of the appeal proceedings.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 lit. a und b ZPO

Used as the basis for rejecting the applicants' requests for free legal aid because the appeal was deemed hopeless.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to rule that the appellants must bear the costs of the appeal proceedings.

Art. 90 BGG

Cited in the final section to establish that the decision is a final decision appealable to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PE210008-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: PE210010

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili

Beschluss und Urteil vom 7. Mai 2021

in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Kläger und Beschwerdeführer

1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____,

2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____,

2 substituiert durch Rechtsanwältin Rechtsanwältin lic. iur. Y3._____, gegen

Hilfskonkursmasse von C._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Konkursamt D._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z1._____, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Z2._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z3._____,

betreffend Widerspruchsklage / Kostenund Entschädigungsfolgen

Beschwerden gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 25. Februar 2021; Proz. FO200005

Erwägungen:

1. A._____ und B._____ erhoben je am 10. Dezember 2020 beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Meilen Widerspruchsklage gegen die Hilfskonkursmasse von C._____ (act. 1 und act. 21/1). Nachdem das Bezirksgericht die beiden Verfahren am 3. Februar 2021 vereinigt (act. 19) und A._____ und B._____ mit Verfügung vom 8. Februar 2021 die unentgeltliche Rechtspflege verweigert hatte, schrieb es das Verfahren mit Verfügung vom 25. Februar 2021 als durch Rückzug erledigt ab und regelte die Kostenfolgen. Die Entscheidgebühr wurde auf Fr. 20'040.-- festgesetzt, die Gerichtskosten wurden A._____ und C._____ je unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag auferlegt und sie wurden je unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag verpflichtet, der Hilfskonkursmasse von C._____ eine Parteientschädigung von Fr. 10'966.-- (inkl. MWST) zu bezahlen (act. 36).

2. Gegen diese Verfügung vom 25. Februar 2021 erhoben A._____ (act. 33 in PE210010, nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 12. April 2021 und C._____ (act. 33 in PE210008, nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom

29. März 2021 Beschwerde. Sie verlangen übereinstimmend die Aufhebung der Kostenregelung, die angemessene Reduktion der Entscheidgebühr und den Verzicht auf Zusprechung einer Parteientschädigung an die Hilfskonkursmasse von C._____, eventualiter die Neufestsetzung der Parteientschädigung nach dem tatsächlichen Aufwand, sowie eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Hilfskonkursmasse von C._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin).

3. Da ein sachlicher Zusammenhang besteht, wurde das Verfahren mit der Geschäfts-Nr. PE210010 mit Verfügung vom 7. Mai 2021 mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben (act. 37).

4. Die Beschwerdeführer wenden sich einzig gegen den vorinstanzlichen Kostenentscheid. Dagegen steht das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung (Art. 110 ZPO), auch wenn das Verfahren in der Hauptsache abgeschrieben wurde (vgl. anstatt vieler: OGer ZH RU130073 vom 15.1.2014). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungslast ergibt sich zudem, dass die Beschwerde Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Aus den Anträgen muss hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Dabei darf sich ein Rechtsmittelkläger nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheids zu beantragen, sondern er muss einen Antrag in der Sache stellen, der im Falle eines reformatorischen Entscheides zum Urteil erhoben werden kann (ZK ZPO- REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 34 f. bzw. ZK ZPO- FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 14; OGer ZH PF110013 vom

21. Juni 2011 E. 1 und 3). Bei Geldforderungen ist demnach eine Bezifferung des Rechtsbegehrens erforderlich. Fehlt es an einem bezifferten Antrag, so ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (BGE 137 III 617, E. 4.2 und 4.3; OGer ZH, PC120016 vom 8. Mai 2012, E. 2.1; OGer ZH, PF110013 vom 21. Juni 2011, bestätigt mit BGer, 4D_61/2011 vom 26. Oktober 2011, E. 2.3; OGer ZH, PC110041 vom 7. November 2011, E. 4.1). Während die Anforderungen an die Formulierung und an die Begründung von Rechtsmittelanträgen bei Laien weniger streng verstanden werden und als Antrag eine Formulierung genügt, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll, rechtfertigt sich bei Rechtsmitteleingaben rechtskundig vertretener Parteien eine gewisse Strenge (OGer ZH RB160034 vom 15. Dezember 2016; OGer ZH PF160015 vom 28. Juni 2016; OGer ZH PF110034 vom 22.8.2011; vgl. auch BSK ZPO-SPÜHLER,

3. Aufl. 2017, Art. 311 N 13 bzw. ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 15).

5. Die Beschwerdeführer verlangen mit der Beschwerde zunächst eine Korrektur der Höhe der Entscheidgebühr und führen im Wesentlichen übereinstimmend aus, die Entscheidgebühr von Fr. 20'040.-- sei offensichtlich unverhältnismässig, willkürlich hoch, verletze das Äquivalenzprinzip gemäss Art. 5 Abs. 2 BV und stehe in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung. Der Zeitaufwand des Gerichts sei äusserst gering und die Schwierigkeit des Falls noch gar nicht beurteilt bzw. relevant gewesen, weil sich die Vorinstanz im Zeitpunkt des Klagerückzuges abgesehen von der Beurteilung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege, wofür gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO keine Gerichtskosten erhoben werden dürfen, mit dem Fall noch gar nicht habe befassen müssen. Zudem habe die Vorinstanz im parallelen Verfahren FO200007 den gleichen Sachverhalt und dieselben Rechtsfragen beurteilen müssen und habe jene Begründung unverändert übernehmen können. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen unterschritten, indem sie dennoch von der Ermässigungsmöglichkeit nach § 4 Abs. 2 GebV OG keinen Gebrauch gemacht habe. Die Vorinstanz verletze damit das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV (act. 33 S. 10 ff. und act. 39/33 S. 10 ff.). Auf welchen Betrag die Entscheidgebühr nach Ansicht der Beschwerdeführer aber reduziert werden solle, lässt sich den Anträgen wie auch den Beschwerdeschriften insgesamt nicht entnehmen. Die Beschwerden genügen damit hinsichtlich der Entscheidgebühr den rechtlichen Anforderungen nicht, weshalb insoweit auf sie nicht einzutreten ist.

6. Des Weiteren verlangen die Beschwerdeführer den gänzlichen Verzicht auf Zusprechung einer Parteientschädigung und führen zur Begründung an, nach § 11 Abs. 1 AnwGebV entstehe der Anspruch auf die Gebühr erst mit der Erarbeitung einer Begründung oder Beantwortung der Klage oder des Rechtsmittels. Da die Beschwerdegegnerin weder eine Begründung, eine Beantwortung der Klage noch sonst eine Stellungnahme eingereicht habe, sondern sich vor der Vorinstanz lediglich in ein paar Zeilen zur Vereinigung der Klagen habe äussern müssen und um Sicherstellung der Parteientschädigung ersucht habe, sei noch kein Anspruch auf die Gebühr entstanden. Überdies habe die Vorinstanz einerseits Art. 105 Abs. 2 ZPO verletzt, indem sie der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zugesprochen habe, obwohl diese keinen entsprechenden Antrag gestellt

habe oder Kosten in dieser Höhe geltend gemacht bzw. begründet habe. Andererseits sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden, weil die Vorinstanz ihnen die Honorarnote der Beschwerdegegnerin nicht zugestellt habe und sie dazu nicht hätten Stellung nehmen können (act. 34 S. 17 f. und act. 39/33 S. 15 ff.).

6.1. Dabei verkennen die Beschwerdeführer indes, dass der Anspruch auf die Gebühr nicht nur mit der Beantwortung einer Klage oder eines Rechtsmittels gemäss § 11 Abs. 1 AnwGebV entsteht, sondern gemäss § 11 Abs. 4 AnwGebV auch ein Anspruch begründet wird, wenn eine Partei ihre Vertretung eingehend über den Fall informiert hat und der Prozess in der Folge durch Vergleich, Rückzug oder Anerkennung erledigt wurde (OGer ZH RB190005 vom 26. März 2019

E. 14; OGer ZH PS190012 vom 8. März 2019 E. 3.3; OGer ZH PC150054 vom

10. Dezember 2015 E. 4.b; OGer ZH PD140002 vom 25. März 2014 E. 4.2). Die Beschwerdegegnerin hatte sich im vorinstanzlichen Verfahren unbestrittenermassen zu einer Sistierung und Vereinigung zu äussern und stellte ein Gesuch um Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung gemäss Art. 99 ZPO (act. 6, act. 14 und act. 24), was eine vorgängige Instruktion ihres Vertreters voraussetzte. Daran ändert nichts, dass die Eingabe der Beschwerdegegnerin nur ein paar Seiten umfasste, da sie sich als Voraussetzung dafür mit dem Prozessstoff auseinandersetzen musste, von dem sie durch die mit der Fristansetzung zur Stellungnahme erfolgte Zustellung der Klageschrift Kenntnis hatte. Nach dem Gesagten wurde ein Anspruch auf eine (auf die Hälfte bis einen Viertel herabgesetzte) Gebühr gemäss § 11 Abs. 4 AnwGebV OG begründet.

6.2. Demgegenüber weisen die Beschwerdeführer zwar zu Recht darauf hin, dass eine Parteientschädigung nicht von Amtes wegen, sondern nur auf einen entsprechenden Antrag hin festgesetzt wird (BGE 139 III 334 E. 4.3). Allerdings ist ein Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung (im Unterschied zu entsprechenden Rechtsmittelbegehren, vgl. vorstehend E. 4) nicht zu beziffern, er kann bis zum Schluss der Parteiverhandlung gestellt werden und auch an die Formulierung des Antrages werden in der Praxis keine hohen Anforderungen gestellt (ZK ZPO-JENNY, 3. Aufl. 2016, Art. 105 N 6; ADRIAN URWYLER, DIKE-Komm- ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 105 N 4 und Fn 3; BK ZPO-STERCHI, Art. 105 N 7 f.).

Dementsprechend erkennt das Bundesgericht auch implizite Anträge auf Entschädigung, etwa durch Einreichen einer Kostennote, als zulässig (BGer 4A_29/2014 vom 7. Mai 2014 E. 4.4).

Unter diesen Voraussetzungen hatte sich die Beschwerdegegnerin weder zu ihrem Aufwand noch zur allfälligen Höhe der Entschädigung zu äussern oder eine Honorarnote einzureichen. Letztere reichte die Beschwerdegegnerin nicht ein, weshalb es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs den Beschwerdeführern auch nichts zuzustellen gab, wie sie es geltend machen. Sodann erweist sich der Vorwurf der Beschwerdeführer als unbegründet, die Vorinstanz habe die Dispositionsmaxime verletzt, indem sie im Antrag der Beschwerdegegnerin auf Sicherheitsleistung (für eine ihr zustehende Parteientschädigung) einen impliziten Antrag auf Parteientschädigung erkannt habe.

7. Eventualiter verlangen die Beschwerdeführer eine Reduktion der zugesprochenen Parteientschädigung. Die Beschwerdegegnerin habe einen kaum nennenswerten Aufwand gehabt, der jedenfalls keine derart hohe Parteientschädigung von Fr. 10'966.-- rechtfertige, weshalb diese offensichtlich unverhältnismässig und willkürlich sei (act. 33 S. 18 f. und act. 39/33 S. 16 f.). Allerdings unterlassen es die Beschwerdeführer auch hier, ihre jeweiligen Anträge zu beziffern, weshalb auf sie unter Hinweis auf die Erwägungen in Ziff. 4 vorstehend ebenfalls nicht einzutreten ist.

8. Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist. Mit dem Entscheid in der Sache werden die Gesuche um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

9. Damit bleiben die Gesuche der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu beurteilen. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Nach dem Gesagten erweisen sich die vorliegenden Beschwerden nicht bloss als unbegründet, sondern als aussichtslos, weshalb die Gesuche bereits deshalb abzuweisen sind.

10. Ausgangsgemäss werden die Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführer verlangen im Beschwerdeverfahren die Reduktion der von der Vorinstanz auf Fr. 20'040.-- festgesetzten Entscheidgebühr und der auf Fr. 10'966.-- festgesetzten Parteientschädigung. Da auf die Beschwerden gleichermassen zu einem überwiegenden Teil nicht einzutreten ist, rechtfertigt es sich die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'000.-- festzusetzen und den Beschwerdeführern je hälftig aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin ist mangels ihr entstandener Umtriebe nicht zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Die Gesuche der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgenden Erkenntnis.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und den Beschwerdeführern je hälftig auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppels von act. 33 und act. 39/33, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 31'006.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Lichti Aschwanden lic. iur. K. Houweling-Wili

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