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PE210004 • OG ZH PE210004 KI-generiert

Appeal on Cost Ruling After Withdrawal of Opposition

Geschäftsnummer PE210004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellants challenged the cost ruling from a lower court following the withdrawal of their initial opposition lawsuits, seeking a reduction of the judicial fee set at CHF 20,040 and the full annulment of the respondent's awarded party compensation of CHF 10,966. The court dismissed the appeal concerning the judicial fee because the appellants failed to specify the exact reduced amount they sought, violating formal requirements for monetary claims in appeals, and similarly dismissed the claim for denying party compensation because the respondent's actions, including requesting security for costs, established a basis for a fee under the relevant regulation. The court ultimately dismissed the appeals to the extent they were admissible, denied the appellants' request for legal aid as the appeals were deemed hopeless, set the appellate judicial fee at CHF 1,000 to be split between the appellants, and awarded no party compensation to the respondent due to negligible effort incurred on their part during the withdrawal phase.

Legislator-Regeste

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Art. 110 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 9 BV, Art. 105 Abs. 2 ZPO; Appeal on Cost Ruling After Withdrawal of Opposition: The court dismissed the appeal concerning the judicial fee because the appellants failed to specify the exact reduced amount they sought, violating formal requirements for monetary claims in appeals, and similarly dismissed the claim for denying party compensation because the respondent's actions, including requesting security for costs, established a basis for a fee under the relevant regulation. The court ultimately dismissed the appeals to the extent they were admissible, denied the appellants' request for legal aid as the appeals were deemed hopeless, set the appellate judicial fee at CHF 1,000 to be split between the appellants, and awarded no party compensation to the respondent due to negligible effort incurred on their part during the withdrawal phase.

Schlagwörter

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Rückzug des Rechtsvorschlags Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Herabsetzung der Verfahrenskosten Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Parteientschädigung Sicherheitsleistung Widerspruchsklage / Kosten- und Entschädigungsfolgen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 lit. a und b ZPO

Used to reject the appellants' requests for free legal aid because their appeals were deemed hopeless.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to declare the appellants liable for the costs of the appeal proceedings.

§ 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG

Used to set the appeal court fee at CHF 1'000.-- based on the partial inadmissibility of the appeals.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PE210004-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: PE210005

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili

Beschluss und Urteil vom 29. April 2021

in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Kläger und Beschwerdeführer

1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____

2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____

2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X3._____

2 substituiert durch Rechtsanwältin lic. iur. X4._____ gegen

C._____, Beklagter und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Widerspruchsklage / Kostenund Entschädigungsfolgen

Beschwerden gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 10. Februar 2021; Proz. FO200007

Erwägungen:

1. A._____ und B._____ erhoben je am 10. Dezember 2020 beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Meilen Widerspruchsklage gegen C._____ (act. 1 und act. 21/1). Nachdem das Bezirksgericht die beiden Verfahren am 20. Januar 2021 vereinigt (act. 19) und A._____ und B._____ mit Verfügung vom 25. Januar 2021 die unentgeltliche Rechtspflege verweigert hatte (act. 23), schrieb es das Verfahren mit Verfügung vom 10. Februar 2021 als durch Rückzug erledigt ab und regelte die Kostenfolgen. Die Entscheidgebühr wurde auf Fr. 20'040.-- festgesetzt, die Gerichtskosten wurden A._____ und B._____ je unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag auferlegt und sie wurden je unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag verpflichtet, C._____ eine Parteientschädigung von Fr. 10'966.-- (inkl. MWST) zu bezahlen (act. 38).

2. Gegen diese Verfügung vom 10. Februar 2021 erhoben A._____ (act. 34 in PE210004, nachfolgend Beschwerdeführerin) und B._____ (act. 34 in PE210005; nachfolgend Beschwerdeführer) je mit Eingabe vom 15. März 2021 Beschwerde. Sie verlangen übereinstimmend die Aufhebung der Kostenregelung, die angemessene Reduktion der Entscheidgebühr und den Verzicht auf Zusprechung einer Parteientschädigung an C._____, eventualiter die Neufestsetzung der Parteientschädigung nach dem tatsächlichen Aufwand, sowie eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten von C._____ (nachfolgend Beschwerdegegner).

3. Da ein sachlicher Zusammenhang besteht, wurde das Verfahren mit der Geschäfts-Nr. PE210005 mit Verfügung vom 29. April 2021 mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben (act. 39 und act. 40/1-39).

4. Die Beschwerdeführer wenden sich einzig gegen den vorinstanzlichen Kostenentscheid. Dagegen steht das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung (Art. 110 ZPO), auch wenn das Verfahren in der Hauptsache abgeschrieben wurde (vgl. anstatt vieler: OGer ZH RU130073 vom 15.1.2014). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet

einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungslast ergibt sich zudem, dass die Beschwerde Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Aus den Anträgen muss hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Dabei darf sich ein Rechtsmittelkläger nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheids zu beantragen, sondern er muss einen Antrag in der Sache stellen, der im Falle eines reformatorischen Entscheides zum Urteil erhoben werden kann (ZK ZPO- REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 34 f. bzw. ZK ZPO- FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 14; OGer ZH PF110013 vom

21. Juni 2011 E. 1 und 3). Bei Geldforderungen ist demnach eine Bezifferung des Rechtsbegehrens erforderlich. Fehlt es an einem bezifferten Antrag, so ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (BGE 137 III 617, E. 4.2 und 4.3; OGer ZH, PC120016 vom 8. Mai 2012, E. 2.1; OGer ZH, PF110013 vom 21. Juni 2011, bestätigt mit BGer, 4D_61/2011 vom 26. Oktober 2011, E. 2.3; OGer ZH, PC110041 vom 7. November 2011, E. 4.1). Während die Anforderungen an die Stellung eines Antrags und an die Begründung von Rechtsmittelanträgen bei Laien weniger streng verstanden werden und als Antrag eine Formulierung genügt, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll, rechtfertigt sich bei Rechtsmitteleingaben rechtskundig vertretener Parteien eine gewisse Strenge (OGer ZH RB160034 vom 15. Dezember 2016; OGer ZH PF160015 vom 28. Juni 2016; OGer ZH PF110034 vom 22.8.2011; vgl. auch BSK ZPO-SPÜHLER, 3. Aufl. 2017, Art. 311 N 13 bzw. ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT,

3. Aufl. 2016, Art. 321 N 15).

5. Die Beschwerdeführer verlangen mit der Beschwerde zunächst eine Korrektur der Höhe der Entscheidgebühr und führen im Wesentlichen übereinstimmend aus, die Entscheidgebühr von Fr. 20'040.-- sei offensichtlich unverhältnismässig, willkürlich hoch, verletze das Äquivalenzprinzip gemäss Art. 5 Abs. 2 BV und stehe in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung. Der Zeitaufwand des Gerichts sei äusserst gering und die Schwierigkeit des Falls noch gar nicht beurteilt bzw. relevant gewesen, weil sich die Vorinstanz im Zeitpunkt des Klagerückzuges abgesehen von der Beurteilung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege, wofür gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO keine Ge-

richtskosten erhoben werden dürfen, mit dem Fall noch gar nicht habe befassen müssen. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen unterschritten, indem sie dennoch von der Ermässigungsmöglichkeit nach § 4 Abs. 2 GebV OG keinen Gebrauch gemacht habe. Die Vorinstanz verletze damit das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV (act. 34 S. 9 ff. und act. 40/34 S. 12 ff.). Auf welchen Betrag die Entscheidgebühr nach Ansicht der Beschwerdeführer aber reduziert werden solle, lässt sich den Anträgen wie auch den Beschwerdeschriften insgesamt nicht entnehmen. Die Beschwerden genügen damit hinsichtlich der Entscheidgebühr den rechtlichen Anforderungen nicht, weshalb insoweit auf sie nicht einzutreten ist.

6. Des Weiteren verlangen die Beschwerdeführer den gänzlichen Verzicht auf Zusprechung einer Parteientschädigung und führen zur Begründung an, nach § 11 Abs. 1 AnwGebV entstehe der Anspruch auf die Gebühr erst mit der Erarbeitung einer Begründung oder Beantwortung der Klage oder des Rechtsmittels. Da der Beschwerdegegner weder eine Begründung, eine Beantwortung der Klage noch sonst eine Stellungnahme eingereicht habe, sondern sich vor der Vorinstanz lediglich in ein paar Zeilen zur Vereinigung der Klagen habe äussern müssen und um Sicherstellung der Parteientschädigung ersucht habe, sei noch kein Anspruch auf die Gebühr entstanden. Überdies habe die Vorinstanz einerseits Art. 105 Abs. 2 ZPO verletzt, indem sie dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zugesprochen habe, obwohl dieser keinen entsprechenden Antrag gestellt habe oder Kosten in dieser Höhe geltend gemacht bzw. begründet habe. Andererseits sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden, weil die Vorinstanz ihnen die Honorarnote des Beschwerdegegners nicht zugestellt habe und sie dazu nicht hätten Stellung nehmen können (act. 34 S. 13 f. und act. 40/34 S. 17 ff.).

6.1. Dabei verkennen die Beschwerdeführer indes, dass der Anspruch auf die Gebühr nicht nur mit der Beantwortung einer Klage oder eines Rechtsmittels gemäss § 11 Abs. 1 AnwGebV entsteht, sondern gemäss § 11 Abs. 4 AnwGebV auch ein Anspruch begründet wird, wenn eine Partei ihre Vertretung eingehend über den Fall informiert hat und der Prozess in der Folge durch Vergleich, Rückzug oder Anerkennung erledigt wurde (OGer ZH RB190005 vom 26. März 2019

E. 14; OGer ZH PS190012 vom 8. März 2019 E. 3.3; OGer ZH PC150054 vom

10. Dezember 2015 E. 4.b; OGer ZH PD140002 vom 25. März 2014 E. 4.2). Der Beschwerdegegner hatte sich im vorinstanzlichen Verfahren unbestrittenermassen zu einer Sistierung und Vereinigung zu äussern und stellte ein Gesuch um Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung gemäss Art. 99 ZPO (act. 5, act. 11, act. 14 und act. 25), was eine vorgängige Instruktion seines Vertreters voraussetzte. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdegegner der Sistierung und Vereinigung zugestimmt hatte, sich seine diesbezügliche Eingabe letztlich auf nur eine Seite beschränkte und das Kautionsgesuch ebenfalls nur ein paar Seiten umfasste, da er sich als Voraussetzung dafür mit dem Prozessstoff auseinandersetzen musste, von dem er durch die mit der Fristansetzung zur Stellungnahme erfolgte Zustellung der Klageschrift Kenntnis hatte. Nach dem Gesagten wurde ein Anspruch auf eine (auf die Hälfte bis einen Viertel herabgesetzte) Gebühr gemäss § 11 Abs. 4 AnwGebV OG begründet.

6.2. Demgegenüber weisen die Beschwerdeführer zwar zu Recht darauf hin, dass eine Parteientschädigung nicht von Amtes wegen, sondern nur auf einen entsprechenden Antrag hin festgesetzt wird (BGE 139 III 334 E. 4.3). Allerdings ist ein Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung (im Unterschied zu Rechtsmittelbegehren, vgl. vorstehend E. 4) nicht zu beziffern, er kann bis zum Schluss der Parteiverhandlung gestellt werden und auch an die Formulierung des Antrages werden in der Praxis keine hohen Anforderungen gestellt (ZK ZPO- JENNY, 3. Aufl. 2016, Art. 105 N 6; ADRIAN URWYLER, DIKE-Komm-ZPO,

2. Aufl. 2016, Art. 105 N 4 und Fn 3; BK ZPO-STERCHI, Art. 105 N 7 f.). Dementsprechend erkennt das Bundesgericht auch implizite Anträge auf Entschädigung, etwa durch Einreichen einer Kostennote, als zulässig (BGer 4A_29/2014 vom

7. Mai 2014 E. 4.4).

Unter diesen Voraussetzungen hatte sich der Beschwerdegegner weder zu seinem Aufwand noch zur allfälligen Höhe der Entschädigung zu äussern oder eine Honorarnote einzureichen. Letztere reichte der Beschwerdegegner nicht ein, weshalb es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs den Beschwerdeführern auch nichts zuzustellen gab, wie sie es geltend machen. Sodann erweist sich der Vorwurf der Beschwerdeführer als unbegründet, die Vorinstanz habe die Dispositi-

onsmaxime verletzt, indem sie im Antrag des Beschwerdegegners auf Sicherheitsleistung (für eine ihm zustehende Parteientschädigung) einen impliziten Antrag auf Parteientschädigung erkannt habe.

7. Eventualiter verlangen die Beschwerdeführer eine Reduktion der zugesprochenen Parteientschädigung. Der Beschwerdegegner habe einen kaum nennenswerten Aufwand gehabt, der jedenfalls keine derart hohe Parteientschädigung von Fr. 10'966.-- rechtfertige, weshalb diese offensichtlich unverhältnismässig und willkürlich sei (act. 34 S. 15 und act. 40/34 S. 18). Allerdings unterlassen es die Beschwerdeführer auch hier, ihre jeweiligen Anträge zu beziffern, weshalb auf sie unter Hinweis auf die Erwägungen in Ziff. 5 vorstehend ebenfalls nicht einzutreten ist.

8. Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist. Mit dem Entscheid in der Sache werden die Gesuche um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

9. Damit bleiben die Gesuche der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu beurteilen. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Nach dem Gesagten erweisen sich die vorliegenden Beschwerden nicht bloss als unbegründet, sondern als aussichtslos, weshalb die Gesuche bereits deshalb abzuweisen sind.

10. Ausgangsgemäss werden die Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführer verlangen im Beschwerdeverfahren die Reduktion der von der Vorinstanz auf Fr. 20'040.-- festgesetzten Entscheidgebühr und der auf Fr. 10'966.-- festgesetzten Parteientschädigung. Da auf die Beschwerden gleichermassen zu einem überwiegenden Teil nicht einzutreten ist, rechtfertigt es sich die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'000.-- festzusetzen und den Beschwerdeführern je hälftig aufzuerlegen. Eine Parteientschädi-

gung an den Beschwerdegegner ist mangels ihm entstandener Umtriebe nicht zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Die Gesuche der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgenden Erkenntnis.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und den Beschwerdeführern je hälftig auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage der Doppels von act. 34 und act. 40/34, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt

Fr. 31'006.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Lichti Aschwanden lic. iur. K. Houweling-Wili

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