Dismissal of Appeal for Insufficient Specification of Grounds and Relief Sought
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal against a lower court order that required the appellant to pay a security for court costs and to provide a statement of grounds for their negative declaratory action, which sought to establish that a claimed debt did not exist. The reviewing court found that the appeal could not be considered because the appellant's filing failed to specify any concrete requests detailing what aspect of the lower court's order was being contested and how the decision should be changed, and furthermore, the appeal failed to state any grounds alleging incorrect legal application or a manifestly incorrect finding of fact in the challenged decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 85a SchKG, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 98 ZPO, Art. 221 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Dismissal of Appeal for Insufficient Specification of Grounds and Relief Sought: The reviewing court found that the appeal could not be considered because the appellant's filing failed to specify any concrete requests detailing what aspect of the lower court's order was being contested and how the decision should be changed, and furthermore, the appeal failed to state any grounds alleging incorrect legal application or a manifestly incorrect finding of fact in the challenged decision.
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KI-generiertApplied to order the appellant (Klägerin) to bear the court costs of the appeal proceedings due to the outcome.
Applied to deny party compensation to the appellant due to their failure in the appeal.
Cited in the final section to classify the decision as an interim decision relevant for a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PE170001-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 8. August 2017
in Sachen
A._____ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts für SchKG-Klagen am Bezirksgericht Zürich vom 30. Juni 2017 (FO170009-L)
Erwägungen:
1. a) Am 28. Juni 2017 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) eine negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG ein, mit dem sinngemässen Begehren auf Feststellung, dass die von der Beklagten betriebene Forderung von Fr. 47'834.47 nicht bestehe (Vi-Urk. 1 in Verbindung mit Vi-Urk. 2/1). Mit Verfügung vom 30. Juni 2017 setzte die Vorinstanz der Klägerin je eine Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 5'377.-- und zur Begründung der Klage an (Vi-Urk. 3 = Urk. 2).
b) Hierzu reichte die Klägerin am 13. Juli 2017 beim Obergericht eine Eingabe ein (Urk. 1). Da daraus nicht eindeutig hervorging, ob die Eingabe eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Juni 2017 oder die mit jener geforderte Klagebegründung darstellen soll, wurde der Klägerin mit Schreiben vom 14. Juli 2017 Gelegenheit zur Klarstellung gegeben (Urk. 3). Mit Eingabe vom 24. Juli 2017 erklärte die Klägerin, dass ihre Eingabe eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Juni 2017 sei (Urk. 4).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber muss die Beschwerdeschrift konkrete Anträge enthalten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 4). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Auf Geldzahlungen gerichtete Anträge müssen beziffert sein. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617).
b) Die Beschwerde der Klägerin enthält keine Anträge. Es bleibt unklar, was die Klägerin mit ihrer Beschwerde erreichen will bzw. womit sie nicht einverstanden ist (mit dem verlangten Kostenvorschuss, ev. nur mit dessen Höhe, mit der verlangten Klagebegründung oder mit allem). Schon aus diesem Grund kann damit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
c) Darüberhinaus macht die Klägerin in ihrer Beschwerde auch keine Beschwerdegründe geltend. Sie legt nicht dar, dass und worin in der angefochtenen Verfügung eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung bestehen sollte. Auch aus diesem Grund kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Im Übrigen entspricht es dem Gesetz, dass von einer klagenden Partei ein Kostenvorschuss verlangt wird (Art. 98 ZPO) und dass im vorliegenden ordentlichen Verfahren die Klage begründet einzureichen ist (Art. 221 ZPO)
3. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an die Beklagte und an die Vorinstanz je unter Beilage des Doppels bzw. einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 47'834.47.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 8. August 2017
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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