Security Deposit Correction Renders Appeal Moot
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA litigant challenged a court order that initially required a security deposit of CHF 185,000 for a claim in bankruptcy proceedings, which was later corrected by the lower court to CHF 12,150, corresponding to the actual estimated court fee and the litigant's primary appeal request. The appellate court deemed the appeal moot due to this correction, reasoning that the issue arose from a clear error by the lower court, and therefore dismissed the appeal proceedings without imposing court costs or awarding legal fees to either party, as there was no prevailing party.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 242 i.V.m, Art. 219 ZPO, Art. 107 Abs. 2 ZPO, Art. 106 ZPO, Art. 107 ZPO, Art. 93 BGG; Security Deposit Correction Renders Appeal Moot: The appellate court deemed the appeal moot due to this correction, reasoning that the issue arose from a clear error by the lower court, and therefore dismissed the appeal proceedings without imposing court costs or awarding legal fees to either party, as there was no prevailing party.
Schlagwörter
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KI-generiertBasis for declaring the appeal moot due to loss of subject matter.
Basis for not charging costs for the appeal procedure because the appeal was caused by a procedural error of the lower court.
Basis for not awarding party compensation because there was no losing party.
Cited to classify the decision as an interlocutory decision for the purpose of appealability to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PE130006-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und lic. iur. M. Spahn, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur.
F. Rieke
Beschluss vom 16. August 2013
in Sachen
A._____ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
Konkursmasse der B._____ AG in Liquidation, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Y._____
betreffend Kollokation (Gerichtskostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts für SchKG-Klagen am Bezirksgericht Zürich vom 18. Juli 2013 (FO130027-L)
Erwägungen:
1. a) Nachdem die Klägerin am 15. Juli 2013 beim Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht für SchKG-Klagen, (Vorinstanz) eine Kollokationsklage erhoben hatte, setzte die Vorinstanz der Klägerin mit Verfügung vom 18. Juli 2013 Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses an. Die Vorinstanz erwog, es sei ein Vorschuss in Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu verlangen. Gemäss Kollokationsplan betrage die mutmassliche Konkursdividende 15.8 % bis
28.9 %, weshalb von einem Streitwert von Fr. 185'000.-- (28.9 % von Fr. 641'800.--) auszugehen sei (Urk. 2 S. 2). Der Kostenvorschuss wurde sodann auf Fr. 185'000.-- festgesetzt (Urk. 2 Dispo.-Ziffer 1).
b) Hiergegen hat die Klägerin am 23. Juli 2013 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2):
"1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdeführerin sei zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten von höchstens CHF 12'150.00 zu verpflichten, unter Ansetzung einer angemessenen Frist für dessen Einzahlung.
3. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter neuer Festsetzung des durch die Klägerin zu leistenden Gerichtskostenvorschusses mit neuer Zahlungsfrist im Sinne der
Erwägungen.
4. Vorliegender Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
5. Unter voller Kostenund Entschädigungsfolge."
c) Am 25. Juli 2013 berichtigte die Vorinstanz die angefochtene Verfügung. Sie erwog, dass bei einem Streitwert von Fr. 185'000.-- die mutmassliche Gerichtsgebühr Fr. 12'150.-- betrage. Bei der Bezifferung des Gerichtskostenvorschusses mit Fr. 185'000.-- handle es sich um ein offensichtliches Versehen, welches zu berichtigen sei. Der von der Klägerin zu leistende Gerichtskostenvorschuss wurde auf Fr. 12'150.-- korrigiert (Urk. 5).
d) Mit Verfügung vom 29. Juli 2013 wurden den Parteien Gelegenheit gegeben, zu den Kostenund Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens Stellung zu nehmen (Urk. 6). Die Klägerin hat ihre Stellungnahme am 7. August
2013 eingereicht und beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 7'474.90 nebst Mehrwertsteuer (Urk. 7); die Beklagte hat auf Stellungnahme verzichtet (Prot. S. 3). Auf einen Beizug der vorinstanzlichen Akten konnte verzichtet werden.
2. Durch den Erlass der Berichtigungsverfügung vom 25. Juli 2013 mit einem korrigierten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 12'150.--, welcher in der Höhe dem primären Beschwerdeantrag und der Gerichtsgebührenverordnung (§
4 Abs. 1 GebV OG) entspricht, ist die Beschwerde gegenstandslos geworden und das Beschwerdeverfahren abzuschreiben (Art. 242 i.V.m. Art. 219 ZPO).
3. a) Auch wenn es diskutabel erscheint, ob die Erhebung einer Beschwerde tatsächlich notwendig war (ein Telefonanruf nach Entgegennahme der Verfügung vom 18. Juli 2013 wäre wohl die vernünftigere Lösung gewesen), ist das Beschwerdeverfahren letztlich durch einen Fehler der Vorinstanz verursacht. Die Beklagte hat sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht identifiziert und ist daher nicht als unterliegende Partei anzusehen. Demnach sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben (Art. 107 Abs. 2 ZPO).
b) Mangels einer unterliegenden Partei ist für das Beschwerdeverfahren keine der Parteien zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei zu verpflichten (vgl. Art. 106 ZPO). Eine Entschädigungspflicht des Staates besteht in solchen Fällen mangels gesetzlicher Grundlage nicht (Sutter-Somm/- Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Komm. zur Schweizer. Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 26 zu Art. 107 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 7, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 185'000.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 16. August 2013
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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