Servitude Judgment Clarification Costs and Compensation Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appeal concerned the cost and compensation allocation following a lower court's decision to partially grant a request for clarification and correction of an eight-year-old judgment regarding a servitude issue, which had resulted in the appellant being ordered to pay costs (9/10) and a reduced party compensation to the respondent. The appellate court reasoned that since the need for clarification arose from a contradiction and incompleteness in the original judgment, which is typically a judicial oversight, the associated court costs for the correction proceedings should be borne by the court (state treasury) to the extent the correction was granted (9/10), overturning the lower court's decision to assign the majority of these costs to the requesting party. Furthermore, the court held that no party compensation could be awarded because the appealing party was not represented by a lawyer and did not substantiate any claim for compensation for lost earnings, thus cancelling the initial award of compensation to the respondent.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 107 Abs. 2 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, Art. 106 Abs. 2 ZPO; Servitude Judgment Clarification Costs and Compensation Appeal: The appellate court reasoned that since the need for clarification arose from a contradiction and incompleteness in the original judgment, which is typically a judicial oversight, the associated court costs for the correction proceedings should be borne by the court (state treasury) to the extent the correction was granted (9/10), overturning the lower court's decision to assign the majority of these costs to the requesting party. Furthermore, the court held that no party compensation could be awarded because the appealing party was not represented by a lawyer and did not substantiate any claim for compensation for lost earnings, thus cancelling the initial award of compensation to the respondent.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited implicitly in the reasoning (Art. 107 N 11) to support the decision to place the procedural costs related to the successful amendment request onto the court treasury.
Cited as the basis for denying the compensation (Umtriebsentschädigung) sought by the unrepresented party (Gesuchsgegner) in both the first and second instance proceedings.
Applied to determine that the costs of the appeal procedure, once covered by the deposit, must be reimbursed by the losing party to the winning party from the deposit.
Cited to confirm that the decision constitutes a final decision (Endentscheid) for the purpose of appealability to the Federal Supreme Court.
Cited to specify the rules governing an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.
Cited to specify the rules governing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
Cited as governing law in conjunction with Articles 72 ff. or 113 ff. BGG for any appeal to the Federal Supreme Court.
Cited to specify the rules governing deadlines for an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in reasoning to calculate a potential, but ultimately denied, reimbursement/compensation amount based on the party's success rate in the appeal.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PE130003-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H. A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini
Urteil vom 6. Februar 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Kostenund Entschädigungsfolgen
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht in Zivilund Strafsachen, vom 3. Mai 2013 (BE120001-E)
Erwägungen:
1. Am 27. Juli 2004 fällte der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Hinwil einen Entscheid betreffend Nachbarrecht in Sachen C._____ (Kläger 1 und Widerbeklagter), D._____ (Klägerin 2) und B._____ (Kläger 3 und heutiger Gesuchsteller und Beschwerdegegner, fortan Gesuchsteller) gegen A._____ (Beklagter und Widerkläger und heutiger Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, fortan Gesuchsgegner). Mit Eingabe vom 7. August 2012 stellte der Gesuchsteller ein Erläuterungsbzw. Berichtigungsbegehren betreffend diesen Urteilsspruch (Urk. 1). Gemäss Rechtsschrift vom 26. Oktober 2012 liess der Gesuchsgegner fristgerecht (Urk. 15, 16) auf Abweisung des Erläuterungsund Berichtigungsgesuchs antragen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei (Urk. 17). Der übrige Prozessverlauf ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid.
Mit Urteil vom 3. Mai 2013 hiess das Einzelgericht in Zivilsachen des Bezirksgerichts Hinwil das Erläuterungsund Berichtigungsbegehren des Gesuchstellers in Bezug auf die Dienstbarkeit gut. Im Übrigen wurde nicht darauf eingetreten. Das Urteilsdispositiv vom 27. Juli 2004 wurde dahingehend berichtigt, dass der Gesuchsgegner auch gegenüber dem Gesuchsteller zur Beseitigung bestimmter Bäume bzw. Pflanzen bzw. zum Unterscherehalten derselben verpflichtet wurde (Urk. 22 S. 12 f., Dispositivziffern 1 und 2). Die Entscheidgebühr wurde auf Fr. 1'000.– festgesetzt. Die Kosten wurden dem Gesuchsteller zu 1/10 und dem Gesuchsgegner zu 9/10 auferlegt. Sodann wurde der Gesuchsgegner verpflichtet, dem Gesuchsteller eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'700.– zu bezahlen (Urk. 22 S. 13, Dispositivziffern 3, 4 und 5).
2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner rechtzeitig (vgl. Urk. 20) Beschwerde mit folgendem Begehren (Urk. 21 S. 1):
"1. Die Ziffern 3, 4 und 5 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 3. Mai 2013 seien aufzuheben.
2. Die Kosten des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 3. Mai 2013 seien dem Staat bzw. im Umfang des Unterliegens B._____ aufzuerlegen.
3. Im Umfang des Unterliegens sei B._____ zu verpflichten, mich für meine Aufwendungen zu entschädigen.
4. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."
Nach rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses über Fr. 570.– (Urk. 24, 25) wurde dem Gesuchsteller Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort anberaumt (Urk. 26). Mit Eingabe vom 24. Juli 2013 erstattete der Gesuchsteller rechtzeitig seine Beschwerdeantwort mit folgenden Anträgen (Urk. 26 S. 2):
"1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten des Beschwerdeführers.
3. Eventuell seien die Gerichtskosten und die Parteientschädigung für das erstinstanzliche und das Beschwerdeverfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen."
Dazu reichte er zwei bekannte (Urk. 29/2 = Urk. 4/2 und Urk. 29/3 = Urk. 4/3) sowie eine neue Unterlage (Urk. 29/1) ein. Gemäss Präsidialverfügung vom
29. Juli 2013 wurde die Beschwerdeantwort samt Beilagen dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 30). Mit Schreiben vom 17. August 2013 bezog der Gesuchsgegner Stellung zur Beschwerdeantwort (Urk. 31, 32). Dieses Schreiben wurde dem Gesuchsteller zur Kenntnis gebracht (Urk. 31; Prot. II S. 5; Urk. 33). Am 9. September 2013 erreichte die Kammer eine kurze Stellungnahme des Gesuchstellers zu Urk. 31 samt Beilagen (Urk. 34; Urk. 35/1, 2). Dies wurde wiederum dem Gesuchsgegner zugestellt (Urk. 34 S. 1; Prot. II S. 6).
3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.
320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Sodann gilt das Rügeprinzip (Art. 321 Abs. 1 ZPO), das heisst die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchem Mangel der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand.
4. a) Wie dargetan, wurde das Erläuterungsund Berichtigungsbegehren des Gesuchstellers in Bezug auf die Grunddienstbarkeit gutgeheissen. Im Übrigen - so betreffend die Beibehaltung der Kostenund Entschädigungsfolgen des Urteils vom 27. Juli 2004 - wurde auf das Gesuch nicht eingetreten. Die Kosten des Erläuterungsund Berichtigungsverfahrens (Entscheidgebühr Fr. 1'000.–) wurden dem mehrheitlich obsiegenden Gesuchsteller zu 1/10 und dem Gesuchsgegner zu 9/10 auferlegt. Zudem wurde der Gesuchsgegner verpflichtet, dem Gesuchsteller eine (reduzierte) angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'700.– zu bezahlen (Urk. 22 S. 11 ff.).
b) Wird ein Erläuterungsoder Berichtigungsbegehren gutgeheissen, können die Prozesskosten auf die Gerichtskasse genommen werden, weil die Mangelhaftigkeit des Dispositivs in der Regel auf eine Nachlässigkeit des Gerichts zurückzuführen sein wird (BSK ZPO-Herzog, Art. 334 N 18 und Art. 107 N 11; BK ZPO-Sterchi, Art. 334 N 17; Art. 107 Abs. 2 ZPO [Kann-Vorschrift]; Urk. 21 S. 3). Vorliegend wurde das Erläuterungsund Berichtigungsbegehren des Gesuchstellers von der Vorinstanz gutgeheissen, weil das ursprüngliche Urteil vom 27. Juli 2004 einerseits einen Widerspruch zwischen den Erwägungen und dem Dispositiv enthielt und andererseits das Dispositiv unvollständig war (Urk. 22 S. 10). Es handelt sich um einen Fehler bzw. eine Nachlässigkeit des Gerichts, weshalb die Prozesskosten vorliegend auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Daran vermag nicht zu ändern, dass der Gesuchsgegner Antrag auf Abweisung des Begehrens stellte.
In diesbezüglicher Gutheissung der Beschwerde des Gesuchsgegners ist Dispositivziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Hinwil vom 3. Mai 2013 somit aufzuheben und es sind die Kosten zu 9/10 auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu 1/10, nämlich soweit auf das Erläuterungsbzw. Berichtigungsbegehren nicht eingetreten wurde, dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Die Kostenaufschlüsselung wurde im Übrigen nicht kritisiert.
c) Die ZPO bietet keine Grundlage dafür, einen Kanton zur Tragung einer Parteientschädigung zu verpflichten (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., Art. 107 N 26; BSK ZPO-Rüegg, Art. 107 N 11). Im Umfang von 9/10 kann somit keine Entschädigung zugesprochen werden. Die Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung einer Parteientschädigung von Fr. 1'700.– an den Gesuchsteller gemäss Dispositivziffer 5 des angefochtenen Urteils ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
Zwar wäre Dispositivziffer 5 des angefochtenen Entscheides dahingehend zu korrigieren, dass der Gesuchsteller zu verpflichten wäre, dem Gesuchsgegner eine auf 1/10 reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Ein bezifferter Antrag wurde im Beschwerdeverfahren indessen nicht gestellt (vgl. Urk. 21), weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist. Im Übrigen war und ist der Gesuchsgegner nicht anwaltlich vertreten. Es kann daher nur in begründeten Fällen, wie namentlich als Ausgleich für einen Verdienstausfall, eine angemessene Umtriebsentschädigung entrichtet werden (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Solches wurde hier indessen nicht geltend gemacht.
Dispositivziffer 3 betreffend die Festsetzung der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– wurde zwar mitangefochten (Urk. 21 S. 1), jedoch ohne Begründung, weshalb es bei den Fr. 1'000.–, welche denn auch angemessen erscheinen (vgl. § 4 Abs. 1, 2 und 3 GebV OG; Urk. 22 S. 11), gemäss angefochtenem Urteil (Urk. 22 S. 13) bleibt.
5. Im Beschwerdeverfahren obsiegt der Gesuchsgegner zu 9/10. Damit sind die Kosten des Bescherdeverfahrens zu 1/10 dem Gesuchsgegner und zu 9/10 dem Gesuchsteller aufzuerlegen, welcher sich mit dem angefochtenen Entscheid identifizierte. So äusserte er sich einlässlich zur Vorgeschichte des Berichtigungsbzw. Erläuterungsverfahrens und weshalb die Gegenpartei dieses verschuldet habe, obschon er die Problematik der staatlichen Erläuterungspflicht durchaus auch sieht und anspricht (Urk. 27). Gleichwohl liess er im Hauptantrag - und nur dieser ist an dieser Stelle beachtlich - auf Abweisung der Beschwerde
Antrag stellen (Urk. 27 S. 2). Entsprechend würde der Gesuchsteller dem Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren eine auf 4/5 reduzierte Umtriebsentschädigung schulden (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Allerdings ist der Gesuchsgegner nach wie vor nicht anwaltlich vertreten, weshalb auch für das Beschwerdeverfahren nur in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung geschuldet ist (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). In der Regel wird derjenigen Partei, die nicht durch einen Anwalt vertreten ist, keine Entschädigung zugesprochen. Selbstständige Parteien entsteht dadurch ein Nachteil, dass dieser Aufwand auf Kosten der Berufstätigkeit geht und so einen Erwerbsausfall verursacht. Ausnahmsweise ist einer Partei deshalb gegebenenfalls eine Entschädigung zuzusprechen, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, wenn der getätigte Aufwand erheblich ist und zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht (Adrian Urwyler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 95 N 26). Davon kann vorliegend nicht die Rede sein. Der Gesuchsgegner hält zwar pauschal dafür, für die knapp dreiseitige Beschwerdeschrift sei ihm ein grosser Aufwand entstanden und er habe sich, insbesondere für diese Eingabe, von einem Juristen unterstützen lassen müssen (Urk. 21 S. 3), näher beziffert oder belegt wird solches indessen nicht. Es kann ihm daher für das Beschwerdeverfahren keine Umtriebsentschädigung zugesprochen werden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind aus dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss über Fr. 570.– (vgl. Urk. 24 S. 2; Urk. 25) zu beziehen. Sie sind dem Gesuchsgegner jedoch vom Gesuchsteller im Umfang des von diesem zu tragenden Kostenanteils (Fr. 513.–) zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).
Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des Urteils des Einzelgerichts in Zivilsachen des Bezirksgerichts Hinwil vom 3. Mai 2013 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"4. Die Gerichtskosten werden zu 9/10 auf die Gerichtskasse genommen und zu 1/10 dem Gesuchsteller auferlegt.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 570.– festgesetzt.
4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 9/10 dem Gesuchsteller und zu 1/10 dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie werden aus dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss bezogen, im Umfang von Fr. 513.– sind ihm die Kosten vom Gesuchsteller zu erstatten.
5. Dem Gesuchsgegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie das Einzelgericht in Zivilund Strafsachen des Bezirksgerichts Hinwil, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten verbleiben bis zu dessen Erledigung im Prozess- Nr. RV130008 (betreffend Beschwerde Vollstreckung).
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'600.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 6. Februar 2014
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: mc