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PE120012 • OG ZH PE120012 KI-generiert

Appeal Inadmissibility of Superprovisional Measures Denial

Geschäftsnummer PE120012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed a negative declaratory action seeking an order for superprovisional measures, which the lower court denied in its judgment. The appellate court determined that the appeal was inadmissible because there is no right of appeal against a first-instance decision concerning the granting or denial of superprovisional measures under the relevant procedural law. Consequently, the court dismissed the appeal, imposed the procedural costs on the appellant, and rejected the appellant's request for free legal assistance due to the hopelessness of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 85a SchKG, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 265 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 117 lit. b ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Appeal Inadmissibility of Superprovisional Measures Denial: The appellate court determined that the appeal was inadmissible because there is no right of appeal against a first-instance decision concerning the granting or denial of superprovisional measures under the relevant procedural law. Consequently, the court dismissed the appeal, imposed the procedural costs on the appellant, and rejected the appellant's request for free legal assistance due to the hopelessness of the appeal.

Schlagwörter

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negative Feststellungsklage superprovisorische Massnahmen Verfahrenskosten Einrede der Verfassungswidrigkeit Sonderverfahren Beschwerdelegitimation Negative Feststellungsklage (Art. 85a SchKG)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court imposed the costs of the appeal proceedings on the plaintiff (Kläger).

Art. 117 lit. b ZPO

The court rejected the plaintiff's request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

The court decided not to award any party compensation to the defendant due to lack of relevant involvement in the appeal proceedings.

Art. 93 BGG

The decision is classified as an interlocutory decision (Zwischenentscheid) for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PE120012-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur.

F. Rieke

Beschluss vom 4. Oktober 2012

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Negative Feststellungsklage (Art. 85a SchKG)

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 1. Oktober 2012 (FO120001)

Erwägungen:

1. a) Am 28. September 2012 reichte der Kläger bei der Vorinstanz eine negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG ein; dabei stellte er (u.a.) das Begehren um Erlass superprovisorischer Massnahmen. Mit Urteil und Verfügung vom 1. Oktober 2012 erkannte die Vorinstanz (Urk. 2 S. 4):

1. Das Begehren wird – soweit es auf den Erlass superprovisorischer Massnahmen abzielt – abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgender Verfügung.

Sodann verfügte die Vorinstanz (Urk. 2 S. 5):

1. [Fristansetzung an den Kläger zur Belegung seiner Mittellosigkeit.]

2. Der Antrag auf Festlegung eines Verhandlungstermins vor dem 4. Oktober 2012 wird abgewiesen.

3. [Fristansetzung an die Beklagte zur Stellungnahme zum Massnahmebegehren.]

4. [Schriftliche Mitteilung.]

5. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage.]

b) Der Kläger hat am 2. Oktober 2012 Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2):

"Materielle Anträge

1. Dispositiv Ziff. 1 des angefochtenen Entscheides sei aufzuheben;

2. Das Gesuch vom 28. September 2012 um den Erlass von superprovisorischen Massnahmen sei dementsprechend gutzuheissen;

3. Eventuell sei der Entscheid unter Abgabe der entsprechenden Weisungen an die Vorinstanz zurückzuweisen;

Prozessrechtliche Anträge

4. Die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides sei sofort und superprovisorisch aufzuschieben;

5. Es sei als konkrete Sicherungsmassnahme ein sofortiges superprovisorisches Verbot zu erlassen, wonach das Betreibungsamt C._____ nicht über die Stockwerkeigentumsanteile an Parzelle Kat.-Nr. … (GGBl …, … und …) verfügen bzw. diese bis zum Vorliegen des Beschwerdeentscheides nicht versteigern darf;

6. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen;

7. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zur Sicherung der Verfahrenskosten sowie auf Leistung einer allfälligen Sicherheit für die Parteikosten der Beschwerdegegnerin zu verzichten;

8. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin."

c) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art.

322 Abs. 1 ZPO).

2. Die Beschwerde des Klägers richtet sich gegen die vorinstanzliche Abweisung seines Begehrens um Erlass superprovisorischer Massnahmen. Die Vorinstanz hat gegen ihr Urteil, mit dem sie ebendiesen Antrag auf Erlass superprovisorischer Massnahmen abgewiesen hat, kein Rechtsmittel belehrt (vgl. Urk.

2 S. 4). Dies zu Recht, denn gegen erstinstanzliche Entscheide betreffend superprovisorische Massnahmen gibt es kein Rechtsmittel (BGE 137 III 417 E. 1.3 S. 419; Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 20 zu Art. 265 ZPO; Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO-Kommentar, N 12 zu Art. 265 ZPO; Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], BS-Kommentar, N 32 zu Art. 265 ZPO). Auf die Beschwerde des Klägers ist daher nicht einzutreten. Damit werden auch die prozessualen Anträge des Klägers betreffend aufschiebende Wirkung und Sicherungsmassnahme hinfällig.

3. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Der Kläger hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende

Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).

c) Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Kläger nicht, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

4. Ob das Bundesgericht auf eine Beschwerde gegen diesen Entscheid eintreten würde, erscheint fraglich (BGE 137 III 417 E. 1.2).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein, an die Parteien vorab per Telefax.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 4. Oktober 2012

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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