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PD250009 • OG ZH PD250009 KI-generiert

Appeal Dismissed as Moot Following Resumption of Proceedings

Geschäftsnummer PD250009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant challenged a lower court's decision to stay tenant protection proceedings pending the outcome of an eviction case, seeking continuation of the protection case and other relief including provisional measures. However, subsequent to the appeal being filed, the lower court lifted the stay and resumed the suspended proceedings, rendering the subject of the appeal moot. Consequently, the appellate court dismissed the appeal as having become devoid of purpose, cancelled the request for legal aid as costs were not imposed, and made no award for court costs or party compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 126 ZPO, Art. 242 ZPO, Art. 93 BGG; Appeal Dismissed as Moot Following Resumption of Proceedings: However, subsequent to the appeal being filed, the lower court lifted the stay and resumed the suspended proceedings, rendering the subject of the appeal moot. Consequently, the appellate court dismissed the appeal as having become devoid of purpose, cancelled the request for legal aid as costs were not imposed, and made no award for court costs or party compensation.

Schlagwörter

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Ausweisungsverfahren Sistierung des Verfahrens unentgeltliche Rechtspflege Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Gesetzlicher Schutz Besitzesrechtsklage Kündigungsschutz / Anfechtung / Sistierung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 242 ZPO

Used to dismiss the appeal proceedings because the subject matter had subsequently become obsolete.

Art. 93 BGG

Cited to classify the decision as an interlocutory decision for the purpose of an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PD250009-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel

Beschluss vom 7. August 2025

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

Stiftung B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend Kündigungsschutz / Anfechtung / Sistierung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Mietgerichtes Zürich vom 24. Juni 2025 (MJ250044)

Erwägungen:

1.1. Mit Verfügung vom 24. Juni 2025 sistierte das Mietgericht Zürich (nachfolgend Vorinstanz) das bei ihm hängige Kündigungsschutzverfahren bis zur rechts-

kräftigen Entscheidung im beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich hängigen Ausweisungsverfahren ER250098 (act. 5).

1.2. Dagegen erhob der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 7. Juli 2025 Beschwerde bei der Kammer mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 2):

"1. Dem Beschwerdeführer sei eine URP inklusive eines rechtskundigen Vertreter im vorliegenden Verfahren zu gewähren.

2. Die Präsidialverfügung des Mietgerichts Zürich vom 24. Juni 2025 sei aufzuheben.

3. Das Mietgericht sei anzuweisen das Verfahren betreffend der Klage um Kündigungsschutz (Geschäfts-Nr. ER250098) fortzuführen.

4. Es sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Sistierung gemäss Art. 126 ZPO nicht gegeben sind.

5. Eventualiter sei das Mietgericht anzuweisen, vorläufig vorsorgliche Massnahmen nach Art. 261 ff. anzuordnen, um die Ausweisung bis zum materiellen Entscheid über die Kündigung zu verhindern.

6. Es seien keine Gerichtskosten zu erheben, eventualiter seien dies der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. Gesuch URP).

7. Eventualiter sei ein Härtefall anzunehmen, mit maximaler Erstreckung des Mietverhältnisses."

1.3. Mit Eingabe vom 24. Juli 2025 teilte die Beklagte und Beschwerdegegnerin mit, dass sie bei der Vorinstanz die Aufhebung der Sistierung verlangt habe (act. 8 u. 9).

1.4. Mit Verfügung vom 28. Juli 2025 hob die Vorinstanz die Sistierung auf und nahm das Verfahren wieder auf (act. 10).

1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–14). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Die Vorinstanz hob die Sistierung des Verfahrens mit Verfügung vom 28. Juli 2025 auf (act. 10). Damit ist der Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens nachträglich dahingefallen. Entsprechend ist der Beschwerdeführer durch

den angefochtenen Entscheid nicht (mehr) beschwert. Das Beschwerdeverfahren ist im Sinne von Art. 242 ZPO als gegenstandslos abzuschreiben.

3.1. Umständehalber werden keine Kosten erhoben. Mangels geltend gemachter zu entschädigender Umtriebe werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.2. Der Beschwerdeführer stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da ihm keine Kosten auferlegt werden, erweist sich das Gesuch als gegenstandslos und ist abzuschreiben.

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgeschrieben.

2. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw J. Camelin-Nagel

versandt am:

12. August 2025