Appeal Dismissed for Lack of Jurisdiction Over Fee Waiver Request
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA litigant filed a complaint regarding protection against eviction and subsequently submitted a petition to the appellate court seeking the waiving of court fees, citing strained financial circumstances. The appellate court declined to rule on the petition for free legal aid because, according to procedural law, the court handling the main action—in this case, the lower court that was seized with the eviction protection claim—has the exclusive competence to decide on such requests. Consequently, the appellate court dismissed the appeal due to a lack of subject-matter jurisdiction.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG, Art. 108 al. 1 let. a ZPO, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal Dismissed for Lack of Jurisdiction Over Fee Waiver Request: The appellate court declined to rule on the petition for free legal aid because, according to procedural law, the court handling the main action—in this case, the lower court that was seized with the eviction protection claim—has the exclusive competence to decide on such requests. Consequently, the appellate court dismissed the appeal due to a lack of subject-matter jurisdiction.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited to classify the decision as an interlocutory decision subject to appeal to the Federal Supreme Court.
This provision is implicitly referenced as the court did not enter upon the appeal (non-entrée en matière) due to lack of jurisdiction, which is a procedural outcome often covered under admissibility rules.
This provision governs the allocation of costs, and the court decided not to charge any costs in this specific instance.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PD250003-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer
Beschluss vom 7. April 2025
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Kündigungsschutz / Stellungnahme
Beschwerde gegen einen Beschluss des Mietgerichtes Zürich (Kollegialgericht) vom 6. März 2024 (MJ250023)
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Eingabe vom 28. Februar 2025 reichte der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Kollegialgericht des Mietgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) eine Klage betreffend Kündigungsschutz ein (act. 7/1). Mit Beschluss vom 6. März 2025 setzte die Vorinstanz – soweit vorliegend von Relevanz – dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an (Dispositiv-Ziff. 3, act. 3 = act. 7/3).
1.2. Mit Eingabe vom 24. März 2025 (Poststempel gleichentags) gelangte der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen elektronisch beigezogen (act. 7/1 - 9). Das Verfahren ist spruchreif. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Mit dem vorliegenden Beschluss ist der Beschwerdegegnerin eine Kopie von act. 2 zuzustellen.
2.
2.1. In seiner Eingabe vom 24. März 2025 führt der Beschwerdeführer aus, dass sich seine finanziellen Mittel in einer angespannten Lage befänden (act. 2
S. 1). Die Eingabe kann sinngemäss als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verstanden werden.
2.2. Wurde eine Klage eingereicht, so ist für die Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege das Gericht sachlich zuständig, welches mit der Klage befasst ist (Art. 119 Abs. 3 ZPO; Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 1 - 218 ZPO–EMMEL, 4. Aufl. 2025, Art. 119 N 3). Da das Mietgericht Zürich mit der vom Beschwerdeführer eingereichten Klage vom 28. Februar 2025 befasst ist, fällt auch die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege in seine sachliche Zuständigkeit. Auf das bei der hiesigen Kammer gestellte Gesuch ist wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten.
2.3. Aus der Eingabe vom 24. März 2025 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer diese auch bei der Vorinstanz eingereicht hat. Auch die Vorinstanz nahm
die Eingabe als sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegen und hiess das Gesuch gut (vgl. act. 6). Eine Weiterleitung der Eingabe vom
24. März 2025 an die Vorinstanz erübrigt sich unter diesen Umständen.
3. Umständehalber werden keine Kosten erhoben. Mangels Umtrieben ist der Beschwerdegegnerin keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an das Mietgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Widmer versandt am: