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PD240015 • OG ZH PD240015 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit

Geschäftsnummer PD240015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal because the appellant failed to pay the required cost deposit within the granted extension period. The court explained that the cost deposit is a discretionary measure and that the relevant legal provisions did not apply retroactively, nor did they mandate a reduced deposit in this specific appeal. Therefore, the appeal was not admitted, and the cost deposit was set at CHF 1,750, payable by the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 98 ZPO, Art. 90 BGG, §§ 4, 10 Abs. 1 und 12 Abs. 1 und 2 GebVO; Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit: The court explained that the cost deposit is a discretionary measure and that the relevant legal provisions did not apply retroactively, nor did they mandate a reduced deposit in this specific appeal. Therefore, the appeal was not admitted, and the cost deposit was set at CHF 1,750, payable by the appellant.

Schlagwörter

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Zahlungsbefehl Nichtleistung der Mietzinskaution nicht geleisteter Kostenvorschuss Depotvertrag Auferlegung der Verfahrenskosten Ergebnislose Ausschreibung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

Cited to set a final deadline for payment of the cost deposit, with the consequence of non-admittance if missed.

Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO

Cited to establish the deemed date of service of the court's order, triggering the deadline for the cost deposit.

Art. 142 Abs. 1 ZPO

Cited to determine the expiry date of the final deadline for the cost deposit.

Art. 90 BGG

Cited to classify the decision as a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

§§ 4, 10 Abs. 1 und 12 Abs. 1 und 2 GebVO

Cited for the calculation and imposition of the court fee for the appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PD240015-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Stebler

Beschluss vom 24. September 2024

in Sachen

A._____, Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin gegen

B._____, Revisionsbeklagter und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ betreffend Revision des Zirkulationsbeschlusses des Mietgerichtes Zürich vom 16. Juni 2020 betreffend Kündigungsschutz / Anfechtung / Rückweisung

Beschwerde gegen einen Beschluss des Mietgerichtes Zürich vom 23. Mai 2024 (BR240005)

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 1. Juli 2024 erhob die Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den Beschluss des Mietgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) vom 23. Mai 2024 (act. 4 = act. 17 = act. 19; act. 18). Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren zu leisten (act. 22). Mit Eingabe vom 26. Juli 2024 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Sistierung der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses (act. 24

S. 2), welches mit Verfügung vom 2. August 2024 abgewiesen wurde (act. 26). Mit Eingabe vom 26. August 2024 gelangte die Beschwerdeführerin erneut an die Kammer und stellte ein Gesuch um gestaffelte Fristerstreckung (act. 28 S. 2). Mit Verfügung vom 4. September 2024 wurde das Gesuch abgewiesen und der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine einmalige Nachfrist von fünf Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt. Die Nachfristansetzung erfolgte unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 29). Diese Verfügung wurde von der Beschwerdeführerin innert der siebentätigen Abholfrist nicht abgeholt (vgl. act. 30/1).

2. Da die Beschwerdeführerin mit einer Zustellung rechnen musste, galt die Verfügung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Verfügung wurde am 6. September 2024 zur Abholung angemeldet (Abholungseinladung) und galt demnach am 13. September 2024 als zugestellt (act. 30/1). Die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses endete somit am 18. September 2024 (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Ein Kostenvorschuss ist nicht eingegangen. Androhungsgemäss ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Daran ändert auch das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 19. September 2024 nichts, welches nach Ablauf der Nachfrist eingereicht wurde (act. 32). Darin ersucht die Beschwerdeführerin um Auskunft zur unterschiedlichen Handhabung der Kostenvorschusserfordernisse bei den Gerichten im Kanton Zürich. Sie führt aus, im vorinstanzlichen Verfahren habe sie keinen Kostenvorschuss geleistet und die Sache sei noch vor Ablauf der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Das Mietgericht

habe (verfrüht und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels in der Sache) einen Entscheid gefällt, ohne dass ein Kostenvorschuss bezahlt worden sei. Trotz der bevorstehenden ZPO-Revision, die eine reduzierte Kostenvorschusspflicht vorsehe, habe die Kammer das Eintreten auf das Rechtsmittel von der Leistung des vollen Kostenvorschusses abhängig gemacht. Die komplett unterschiedliche Handhabung der Kostenvorschusserfordernisse bei den Zürcher Gerichten könne im Ergebnis zu stossenden Resultaten und nicht wiedergutzumachenden Nachteilen führen (act. 32).

Bei Art. 98 ZPO handelt es sich um eine Kann-Vorschrift, weshalb die Einholung von Kostenvorschüssen unterschiedlich gehandhabt werden kann. Die von der Beschwerdeführerin erwähnte Revision tritt erst per 1. Januar 2025 in Kraft. Eine Vorwirkung ist nicht vorgesehen. Ohnehin wird Art. 98 ZPO auch nach der Revision als Kann-Vorschrift ausgestaltet sein, wobei die Höhe des Kostenvorschusses (im Regelfall, nicht aber etwa im Rechtsmittelverfahren) auf die Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten beschränkt sein wird (vgl. rev. Art. 98 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d ZPO). Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin bereits mit Verfügungen vom 2. August und 4. September 2024 darauf hingewiesen, dass die Leitung des Prozesses, wozu auch die Einforderung eines Kostenvorschusses zählt, dem Gericht obliegt (vgl. act. 26 E. 3; act. 29 E. 3).

3. Ausgehend vom Streitwert von Fr. 154'000.– (act. 19 E. III), in Anwendung der §§ 4, 10 Abs. 1 und 12 Abs. 1 und 2 GebVO, ist die Gebühr auf Fr. 1'750.–. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Mangels zu entschädigender Umtriebe ist dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'750.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 18, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Stebler

versandt am:

26. September 2024