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PD240012 • OG ZH PD240012 KI-generiert

Witness Fee Dispute: Employee vs. Private Capacity Determination

Geschäftsnummer PD240012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant, a witness in a lower court rent dispute, appealed the reduction of his requested witness fee from CHF 360 to CHF 60, arguing he appeared as a private person and not an employee, despite submitting his invoice on company letterhead and detailing travel costs based on his stated employment status during testimony. The court dismissed the appeal because the appellant was precluded from introducing new facts and evidence at the appellate stage, and based on the consistent information provided during the initial proceedings—including his testimony about his employer and the format of his invoice—the lower court reasonably concluded he was testifying as an employee of the company, meaning its factual findings were not arbitrary and its subsequent fee determination was legally sound.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 160 ZPO, Art. 110 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO; Witness Fee Dispute: Employee vs. Private Capacity Determination: The court dismissed the appeal because the appellant was precluded from introducing new facts and evidence at the appellate stage, and based on the consistent information provided during the initial proceedings—including his testimony about his employer and the format of his invoice—the lower court reasonably concluded he was testifying as an employee of the company, meaning its factual findings were not arbitrary and its subsequent fee determination was legally sound.

Schlagwörter

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Zeugenaussage Gebührenfestsetzung Anfangsmietzins Arbeitnehmerstatus Streitigkeiten aus Verträgen Herabsetzung der Verfahrenskosten Zeugenentschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose the court costs of the appeal proceedings on the appellant (Beschwerdeführer).

Art. 320 ZPO

Cited as the legal basis allowing the appeal to contest incorrect application of law and manifestly incorrect fact-finding, which was the core issue being reviewed before the final decision to dismiss.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PD240012-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber M.A. HSG M. Toscanelli

Urteil vom 26. August 2024

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner

betreffend Zeugenentschädigung

Beschwerde gegen einen Beschluss des Mietgerichtes Dietikon vom 4. April 2024 (MH200001 i.S. B._____ gegen C._____)

Erwägungen:

1. Prozessgeschichte

1.1. Der Beschwerdeführer wurde in einem mietgerichtlichen Verfahren zwischen dem Kläger und Beschwerdegegner B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) und C._____ (nachfolgend: Beklagter) im Rahmen einer Beweisverhandlung am 24. Januar 2023 von 08.42 bis 09.15 Uhr als Zeuge angehört (act. 8/Prot.

S. 31–45). Er bestätigte auf Nachfrage, dass er Fr. 360.– als Zeugengeld verlange (act. 8/Prot. S. 44). Am Ende der Befragung wurde er von der Vorsitzenden zur Einreichung einer schriftlichen Rechnung samt kurzer Begründung und Zahlungsverbindung für die Zeugenentschädigung aufgefordert (act. 8/Prot. S. 45). Mit Eingabe vom 24. Januar 2023 reichte er eine Rechnung für die Zeugenentschädigung über Fr. 581.60 ein (act. 8/103). Mit Verfügung vom 3. Februar 2023 stellte die Vorinstanz diese Rechnung den Parteien zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu (act. 8/104). Der Beklagte bestritt die Höhe der geltend gemachten Entschädigung und verlangte eine Herabsetzung auf Fr. 60.– (act. 8/107). Der Beschwerdegegner verzichtete auf eine Stellungnahme zur Rechnung (act. 8/111).

1.2. Am 14. März 2024 schlossen die Parteien des Hauptverfahrens einen Vergleich (act. 8/164), woraufhin die Vorinstanz das Verfahren mit Beschluss vom

4. April 2024 abschrieb (act. 8/167). Die Vorinstanz setzte die Zeugenentschädigung für den Beschwerdeführer auf Fr. 60.– fest und auferlegte die Gerichtskosten inklusive dieser Zeugenentschädigung dem Beschwerdegegner (act. 8/167

Dispositiv-Ziff. 2–3). Aufgrund dieser Ausgangslage, d.h. der Kostentragung durch den Kläger, wurde er als Beschwerdegegner in das vorliegende Verfahren aufgenommen. Der Auszug des begründeten Beschlusses betreffend seine Zeugenentschädigung (act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar OG] = act. 8/169) wurde dem Beschwerdeführer am 17. April 2024 zugestellt (act. 8/174/4).

1.3. Ein Revisionsbegehren des Beschwerdegegners in Bezug auf den Beschluss vom 4. April 2024 wurde von der Vorinstanz mit Urteil vom 15. April 2024

im Verfahren BR240001-M abgewiesen (act. 9), womit der Beschluss vom 4. April 2024 unverändert Bestand hat.

1.4. Mit Eingabe vom 17. April 2024 (act. 2) samt Beilagen (act. 3 und act. 4/1– 4) erhob der Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 4. April 2024 fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Anträgen (act. 2):

"Es sei die Entschädigung von Fr. 60.- aufzuheben und die vorgängig festgelegte Zeugenentschädigung von Fr. 360.- gutzuheissen.

Ich bitte um Aufhebung des Entscheids des Mietgericht Dietikon und die Zeugenentschädigung auf Fr. 360.- festzusetzen."

1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 8/1–174).

1.6. Mit Verfügung vom 19. August 2024 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 150.– angesetzt (act. 10). Dieser wurde fristgerecht geleistet (act. 12).

1.7. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Prozessuales

2.1. Der Beschwerdeführer war vor der Vorinstanz mitwirkungspflichtiger Dritter im Sinne von Art. 160 ZPO. Den Entschädigungsentscheid kann er mit Kostenbeschwerde nach Art. 110 ZPO anfechten (OGer ZH PC220030 vom 25. August 2022 [ZR 121/2022 Nr. 68] E. II.1–2). Für den Dritten stellt der Entschädigungsentscheid einen Endentscheid dar (OGer ZH PC220030 vom 25. August 2022

E. II.2b). Die Beschwerdefrist beträgt vorliegend 30 Tage (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Auf die fristgerecht erhobene und bezifferte Beschwerde ist einzutreten.

2.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Eine "offensichtlich unrichtige" Sachverhaltsfeststellung liegt nur im Falle von Willkür vor (KUKO ZPO-BRUNNER/VISCHER, 3. Aufl. 2021, Art. 320 ZPO N 1).

Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3. Materielles

3.1. Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seiner Beschwerde geltend, dass er im angefochtenen Entscheid als Arbeitnehmer der D._____ AG erwähnt respektive definiert werde, was aber falsch sei. Vielmehr sei er seit rund 20 Jahren bei der E._____ GmbH angestellt und rechne über diese auch seinen Lohn bei der SVA Zürich ab. Er sei vor der Vorinstanz als VR-Präsident der D._____ AG als Zeuge erschienen und somit als Privatperson und nicht als Arbeitnehmer (zum Ganzen: act. 2). Als Beleg reichte der Beschwerdeführer Lohnausweise auf seinen Namen der E._____ GmbH von 2020 bis 2023 ein (act. 4/1–4).

3.2. Die vom Beschwerdeführer erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel sind aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO unbeachtlich. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen juristischen Laien handelt, können seine Ausführungen indes immerhin so verstanden werden, dass er der Vorinstanz vorwirft, den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt zu haben, was eine Auswirkung auf die zuzusprechende Entschädigung haben könnte.

3.3. Es ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig feststellte, indem sie den Beschwerdeführer als unselbständig erwerbend und Mitarbeiter der D._____ AG qualifizierte (act. 7 E. 4.3.). Anhand der vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 26. September 2022 eine schriftliche Eingabe zuhanden der Vorinstanz im Namen der D._____ AG einreichte (act. 8/85). Im Rahmen der Zeugeneinvernahme vor der Vorinstanz gab der Beschwerdeführer an, dass seine Wohnadresse "c/o D._____ AG, … [Adresse]" laute (act. 8/Prot. S. 31). Sodann gab er an, dass er seit der Gründung Geschäftsführer und Inhaber der D._____ AG sei (act. 8/Prot. S. 33). Weiter führte er aus, dass er am Tag der Befragung Homeoffice gehabt hätte und daher zwei Stunden Fahrzeit (von F._____ SG nach Dietikon) zu Fr. 180.– pro Stunde angefallen seien (act. 8/Prot. S. 44). Er bestätigte auf Nachfrage, dass er Fr. 360.– als Zeugengeld verlange (act. 8/Prot. S. 44). In der von ihm nachträglich

eingereichten Rechnung zur Zeugenentschädigung ist ein Reiseweg von zwei Stunden für den Betrag von Fr. 360.–, eine Stunde Verhandlungsteilnahme von Fr. 180.– sowie zusätzlich die Mehrwertsteuer von Fr. 41.60 aufgeführt (act. 8/103). Die Rechnung ist auf dem Briefpapier der D._____ AG ausgestellt, auf dem beigefügten Einzahlungsschein wird die D._____ AG aufgeführt und als "Ihr Ansprechpartner" ist der Beschwerdeführer angegeben (act. 8/103).

3.4. Aufgrund dieser Ausgangslage durfte die Vorinstanz vernünftigerweise annehmen, dass es sich beim Zeugen um einen Arbeitnehmer der D._____ AG handelt. Entsprechend ist die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht offensichtlich unrichtig und es hat beim von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt sein Bewenden, d.h. es ist von einer Anstellung des Beschwerdeführers als Arbeitnehmer bei der D._____ zum Zeitpunkt der Zeugenbefragung auszugehen.

3.5. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass er als VR-Präsident der D._____ AG und damit als Privatperson und nicht als Arbeitnehmer bei der Vorinstanz als Zeuge erschienen sei. Auch diese Rüge bezieht sich auf den Sachverhalt. Hierzu ist auf die bereits ausgeführten Umstände (E. 3.3) und insbesondere die Rechnungsstellung auf dem Briefpapier der D._____ AG samt Einzahlungsschein zu Gunsten derselben (act. 8/103) zu verweisen. Gestützt darauf ist der vorinstanzliche Schluss nicht willkürlich, dass der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer der D._____ AG und nicht als Privatperson als Zeuge erschienen ist.

3.6. Da der Beschwerdeführer mit seinen Sachverhaltsrügen nicht durchdringt und die Rechtsanwendung der Vorinstanz im Übrigen, d.h. losgelöst von den Sachverhaltsrügen, nicht kritisiert, ist seiner Beschwerde kein Erfolg beschieden und diese abzuweisen.

4. Kostenund Entschädigungsfolgen

4.1. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beläuft sich auf Fr. 360.–. In Anwendung von § 4 Abs. 1 GebV OG sind die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 150.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

4.2. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer nicht, da er unterliegt und dem Beschwerdegegner nicht, da ihm im Beschwerdeverfahren keine relevanten Aufwände entstanden sind.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Vorschuss von Fr. 150.– verrechnet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage des Doppels der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie an das Mietgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 360.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

M.A. HSG M. Toscanelli

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