Tenant Appeal Dismissed for Lack of Specific Counter-Demand on Security Deposit Amount
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe reviewing court dismissed a tenant's appeal against a lower court's decision that ordered the tenant to pay a security deposit of CHF 3,000 for a lawsuit challenging a rent increase, as the tenant's appeal merely asserted the lower court used an incorrect value for the dispute without specifying the correct value or the resulting appropriate security deposit amount. The court reasoned that an appeal must contain concrete, quantifiable requests for relief so that the appellate court can rule on the substance, and since the tenant failed to provide a specific counter-demand regarding the security deposit amount based on their purported correct valuation, the appeal did not meet the formal legal requirements and therefore could not be entertained.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 103 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 325 Abs. 1 ZPO, Art. 93 BGG; Tenant Appeal Dismissed for Lack of Specific Counter-Demand on Security Deposit Amount: The court reasoned that an appeal must contain concrete, quantifiable requests for relief so that the appellate court can rule on the substance, and since the tenant failed to provide a specific counter-demand regarding the security deposit amount based on their purported correct valuation, the appeal did not meet the formal legal requirements and therefore could not be entertained.
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KI-generiertThis provision is cited in the reasoning to establish that decisions on security deposits are independently appealable, which justifies hearing the case under the general appeal rules.
This procedural rule is mentioned as governing the requirement for filing a reasoned appeal.
This procedural rule is cited to state that the appeal does not have suspensive effect.
This provision is cited in the final notes to classify the decision as an interlocutory decision appealable to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PD230015-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler
Beschluss vom 5. Dezember 2023
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
1. B._____,
2. C._____, Beklagte und Beschwerdegegner,
betreffend Mietzinsanfechtung / Kostenvorschuss
Beschwerde gegen eine Verfügung des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 31. Oktober 2023 (MJ230024)
Erwägungen:
1.1 Mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 machte der Beschwerdeführer unter Beilage der Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde in Mietsachen vom 21. August 2023 (vgl. act. 6/1) beim Mietgericht des Bezirksgerichtes Bülach (fortan Vorinstanz) eine Klage anhängig, mit welcher er die Feststellung der Zulässigkeit einer Mietzinserhöhung verlangt (act. 6/2).
1.2 Mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 erwog die Vorinstanz, der Streitwert der Klage betrage Fr. 33'360.–, und sie setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'000.– an (act. 6/4). Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 6. November 2023 zugestellt (act. 6/5).
2.1 Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
16. November 2023 fristgerecht Beschwerde und stellt die folgenden Anträge:
" 1. Die Verfügung vom 31. Oktober 2023 des Mietgericht Bülach (Beilage 1) ist zu berichtigen und demzufolge als gegenstandslos zu erklären;
2. Die Kosten sind der Staatskasse aufzuerlegen;"
2.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-7). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen. Die Sache ist spruchreif.
3. Entscheide über die Leistung von Vorschüssen sind selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 103 ZPO). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Obliegenheit, die Beschwerde zu begründen, ergibt sich zudem, dass die Beschwerde Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Aus den Anträgen muss hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Dabei darf sich ein Rechtsmittelkläger nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheids zu beantragen, sondern er muss einen Antrag in der Sache stellen, der im Falle eines reformatorischen Entscheides zum Urteil erhoben werden kann (ZK ZPO-RETZ/THEILER,
3. Aufl. 2016, Art. 311 N 34 f. bzw. ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 14; OGer ZH PF110013 vom 21. Juni 2011 E. 1 und 3). Bei Geldforderungen ist demnach eine Bezifferung des Rechtsbegehrens erforderlich. Fehlt es an einem bezifferten Antrag, so ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (BGE
137 III 617, E. 4.2 und 4.3;OGer ZH PP190049 vom 10. Dezember 2019, E. 3.; OGer ZH, PF110013 vom 21. Juni 2011, bestätigt mit BGer, 4D_61/2011 vom
26. Oktober 2011, E. 2.3). Die Anforderungen an die Antragsstellung sind bei Laien weniger streng (vgl. OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2; O- Ger ZH PF160015 vom 28. Juni 2016; vgl. auch BSK ZPO-SPÜHLER,
3. Aufl. 2017, Art. 311 N 13 bzw. ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 15). Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll.
4. Die Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich formell gegen den von ihm verlangten Kostenvorschuss. Er beschränkt sich in seiner Beschwerde indes darauf, geltend zu machen, die Vorinstanz gehe von einem falschen – wobei offen bleibt, ob nach Ansicht des Beschwerdeführers zu hohem oder zu niedrigem – Streitwert aus (vgl. act. 2). Welche Höhe des Streitwertes indes nach Ansicht des Beschwerdeführers zutreffend und in welcher Höhe der Kostenvorschuss mit Blick auf diesen angemessen bzw. richtig wäre, ergibt sich weder aus der den Beschwerdeanträgen noch aus der Beschwerdebegründung. Die Beschwerde genügt damit den rechtlichen Anforderungen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
5. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Jedenfalls bei Laien ist eine Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses jedoch als sinngemässes Fristerstreckungsgesuch zu betrachten. Sollte die Frist zur Leistung des Vorschusses inzwischen unbenutzt abgelaufen sein, hätte sie die Vorinstanz dem Kläger neu anzusetzen.
6. Umständehalber sind für dieses Verfahren keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, den Beschwerdegegnern nicht, weil ihnen keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Mietgericht des Bezirksgerichtes Bülach, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 33'360.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
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