Rent Claim Reinstatement Appeal Procedural Transfer
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA claimant appealed a lower court's dismissal of a rent claim, arguing they failed to appear at the initial hearing due to health issues and thus requested a retrial or reconsideration. The appellate court declined to entertain the appeal because a request for a new hearing due to justified non-appearance must be filed with the court where the failure to appear occurred, citing the relevant procedural rule, and therefore transferred the claimant's submission, including supporting documentation, to the lower court for review as a formal request for reinstatement.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 148 Abs. 1 ZPO, Art. 148 Abs. 2 ZPO, Art. 148 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Rent Claim Reinstatement Appeal Procedural Transfer: The appellate court declined to entertain the appeal because a request for a new hearing due to justified non-appearance must be filed with the court where the failure to appear occurred, citing the relevant procedural rule, and therefore transferred the claimant's submission, including supporting documentation, to the lower court for review as a formal request for reinstatement.
Schlagwörter
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KI-generiertThe petition was referred to the lower court for examination as a request for reinstatement (Wiederherstellungsgesuch) based on these articles.
Cited in the reasoning to justify not soliciting a response to the appeal, which is implied in the final decision not to enter a finding.
Cited in the final section regarding the nature of the decision (final decision) in relation to a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the final section to define the admissibility and form of a potential appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.
Cited in the final section regarding the admissibility and form of a potential subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the final section regarding the form of a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PD230009-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler
Beschluss vom 5. Oktober 2023
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
1. B._____,
2. C._____, Beklagte und Beschwerdegegner,
betreffend Forderung aus Mietverhältnis
Beschwerde gegen ein Urteil des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern vom 3. Juli 2023 (MJ230002)
Erwägungen:
1. Nach durchgeführtem Schlichtungsverfahren reichte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) beim Mietgericht des Bezirksgerichtes Affoltern (fortan Vorinstanz) eine Forderungsklage über den Betrag von Fr. 6'600.– zzgl. Zins ein (act. 1). Die Vorinstanz lud die Parteien zur Hauptverhandlung auf den
27. Juni 2023 vor (act. u. act. 8–10 u. 13). Zur Hauptverhandlung erschien der Kläger unentschuldigt nicht (Prot. Vi. S. 5 ff.). Nach durchgeführtem Verfahren wies die Vorinstanz die Klage mit unbegründetem Urteil vom 3. Juli 2023 ab (act. 16). Nachdem der Kläger eine Begründung verlangt hatte (act. 17), ging ihm die begründete Fassung ([act. 21 =] act. 27) am 23. August 2023 zu (act. 22).
2.1 Mit Eingabe vom 10. September 2023, eingegangen am 15. September 2023, gelangte der Beschwerdeführer an die Kammer und erklärte, Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid zu erheben (act. 28).
2.2 Die Beschwerdeschrift trägt keine Originalunterschrift, sondern lediglich eine Kopie einer Unterschrift. Zur Behebung dieses Mangels wäre gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZPO grundsätzlich eine Nachfrist anzusetzen. Da auf die Beschwerde aber sogleich nicht einzutreten ist (vgl. nachfolgend), kann aus prozessökonomischen Gründen vom Ansetzen einer Nachfrist zur Behebung des Mangels abgesehen werden.
2.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–25). Eine Beschwerdeantwort ist nicht einzuholen (Art. 321 Abs. 1 ZPO).
3.1 In seiner Beschwerde an die Kammer verlangt der Kläger die erneute Durchführung des vorinstanzlichen Verfahrens, da er aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht an der Verhandlung vor Vorinstanz habe teilnehmen können (act. 28). Als Beilage reicht er ein ärztliches Schreiben und eine Fotografie ein (act. 29/1– 2). Dies ist als Begehren um Wiederherstellung resp. um erneute Ansetzung der Verhandlung im Sinne von Art. 148 f. ZPO zu verstehen.
3.2 Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann zu einem Termin erneut vorgeladen werden, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie an der Säumnis kein oder nur ein
leichtes Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 10 Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden (Art. 148 Abs. 3 ZPO). Ein begründetes Fristwiederherstellungsgesuch bzw. Gesuch um erneute Vorladung zu einem Termin ist jedoch bei dem Gericht einzureichen, vor dem die Säumnis stattgefunden hat. Für ein Begehren um eine erneute Vorladung zur Verhandlung im (vorinstanzlichen) Verfahren ist somit nicht die Kammer, sondern die Vorinstanz zuständig, und zwar auch dann, wenn – wie vorliegend – bereits ein Entscheid derselben ergangen ist (vgl. OGer ZH PF230032 vom 25. Mai 2023, E. 4.1; OGer ZH RU120046/U1 vom 15. Oktober 2012, E. 2; KuKo ZPO-HOFFMANN- NOWOTNY/BRUNNER, 3. Aufl. 2021, Art. 149 N 3).
4.3 Nach dem Gesagten ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. Die Eingabe des Klägers vom 10. September 2023 (act. 28) ist zusammen mit den Beilagen (act. 29/1–2) der Vorinstanz zur Prüfung als Wiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 148 f. ZPO zu überweisen. Eine Kopie verbleibt in den Akten des vorliegenden Verfahrens.
5. Es sind vorliegend keine Kosten zu erheben und auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Eingabe des Klägers und Beschwerdeführers vom 10. September 2023 inkl. Beilagen (act. 28 f.) wird dem Mietgericht des Bezirksgerichtes Affoltern zur Prüfung als Wiederherstellungsgesuch überwiesen.
3. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Mietgericht des Bezirksgerichtes Affoltern unter Beilage der erstinstanzlichen Akten sowie act. 28– 29, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'600.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
versandt am:
5. Oktober 2023