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PD220021 • OG ZH PD220021 KI-generiert

Appellant v. Lower Court Decision on Withdrawn Appeal and Court Costs

Geschäftsnummer PD220021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed a complaint against a lower court's decision which dismissed his appeal proceedings as withdrawn and ordered him to pay CHF 100 in court costs following the appellant's prior withdrawal of his revision request. The court dismissed the appeal because the appellant failed to properly address the reasoning of the lower court's decision, instead raising unrelated, inadequately explained grievances; furthermore, the court confirmed that the appellant indeed requested the revision, subsequently withdrew it, and that the dismissal and subsequent cost order were legally correct under the relevant procedural rules, rendering the cost appeal unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 110 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Appellant v. Lower Court Decision on Withdrawn Appeal and Court Costs: The court dismissed the appeal because the appellant failed to properly address the reasoning of the lower court's decision, instead raising unrelated, inadequately explained grievances; furthermore, the court confirmed that the appellant indeed requested the revision, subsequently withdrew it, and that the dismissal and subsequent cost order were legally correct under the relevant procedural rules, rendering the cost appeal unfounded.

Schlagwörter

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Verfahrenskosten Rückzug des Revisionsgesuchs Zahlungsbefehl Verfahrensvorschriften Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Rückzug des Strafantrags Verfügung vom 10. Juni 2022 / MJ200010

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 241 Abs. 3 ZPO

Cited implicitly as the legal basis for the dismissal of the appeal procedure following the withdrawal of the revision request.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for imposing court costs in the initial decision and mentioned in the reasoning for potential costs in the second instance.

Art. 90 BGG

Cited to establish that this ruling constitutes a final decision regarding appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PD220021-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart

Urteil vom 13. Dezember 2022

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. X._____ betreffend Verfügung vom 10. Juni 2022 / MJ200010

Beschwerde gegen Verfügungen des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Winterthur vom 15. September 2022 (BR220003)

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte

1. Mit Eingaben vom 11. November und 23. Dezember 2020 reichte der Kläger und Beschwerdeführer als Mieter (fortan Beschwerdeführer) unter Beilage der jeweiligen Klagebewilligungen zwei mietrechtliche Klagen gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin als Vermieterin (fortan Beschwerdegegnerin) beim Mietgericht des Bezirksgerichts Winterthur (fortan Vorinstanz) ein (act. 5/2/1 bzw. act. 5/2/1 im Parallelgeschäft PD220020-O). Die Vorinstanz führte die beiden Verfahren unter den Geschäftsnummern MJ200010-K und MJ200009-K (act. 5/2/1–

62 bzw. act. 5/2/1–95 im Parallelgeschäft PD220020-O). Mit Eingaben vom

27. April 2022 zog der Beschwerdeführer die beiden Klagen (unter dem Vorbehalt der Wiedereinbringung) wieder zurück, wobei die Beschwerdegegnerin diesem Vorgehen zustimmte (act. 5/2/50–50a bzw. act. 5/2/83–83a im Parallelgeschäft PD220020-O). Mit Schreiben vom 4. Mai 2022 gelangte der Beschwerdeführer mit der Bitte um "Stornierung" der Klagerückzüge an die Vorinstanz (act. 5/2/58 bzw. act. 5/2/91 im Parallelgeschäft PD220020-O). Mit Verfügungen vom 10. Juni 2022 schrieb die Vorinstanz die beiden Verfahren als durch Rückzug erledigt ab (act. 5/2/59 bzw. act. 5/2/92 im Parallelgeschäft PD220020-O). Bei der Belehrung der Revision für den Fall der Geltendmachung der Unwirksamkeit der Parteierklärung wurde jedoch versehentlich der Begriff "Klageanerkennung" anstatt "Klagerückzug" verwendet, worauf die Vorinstanz den ehemaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 23. Juni 2022 hinwies (act. 5/2/61–62 bzw. act. 5/2/94–95 im Parallelgeschäft PD220020-O).

2. Mit Eingabe vom 6. Juli 2022 beantragte der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz unter Verweis auf diesen Formfehler in der Rechtsmittelbelehrung wörtlich "eine Revision" der beiden Prozesse (MJ200010-K und MJ200009-K), woraufhin die Vorinstanz für die beiden Revisionsverfahren die Geschäftsnummern BR220003-K und BR220002-K anlegte (act. 5/1 bzw. act. 5/1 im Parallelge-

schäft PD220020-O). Am 10. August 2022 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz zudem ein Schreiben ein, in welchem er ausführte, die beiden (unter dem Vorbehalt des Wiedereinbringens zurückgezogenen) Klagen MJ200009-K und MJ200010-K wieder einzureichen (act. 1 im von der Vorinstanz daraufhin für die wiedereingebrachten Klagen angelegten Geschäft MJ220008-K). Mit Eingabe vom 6. September 2022 beantragte der Beschwerdeführer in den beiden Revisionsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege (act. 5/7 bzw. act. 5/7 im Parallelgeschäft PD220020-O). Mit Schreiben vom 10. September 2022 zog der Beschwerdeführer seine Revisionsbegehren wieder zurück (act. 5/9 bzw. act. 5/9 im Parallelgeschäft PD220020-O). Mit Verfügungen vom 15. September 2022 wies die Vorinstanz die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und schrieb die beiden Revisionsverfahren als durch Rückzug erledigt ab. Die Entscheidgebühr von Fr. 100.– bzw. Fr. 400.– auferlegte die Vorinstanz ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer (act. 3 S. 5 = act. 4 [Aktenexemplar] = act. 5/10, fortan zitiert als act. 4, bzw. act. 3 S. 5 = act. 4 [Aktenexemplar] = act. 5/10 im Parallelgeschäft PD220020-O). Ebenfalls mit Verfügung vom 15. September 2022 trat die Vorinstanz auf die wiedereingebrachten Klagen mangels vorausgegangenem Schlichtungsverfahren nicht ein. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.– auferlegte die Vorinstanz ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer (act. 5 im vorinstanzlichen Geschäft MJ220008-K).

3. Gegen die Kostenauflage in den drei vorinstanzlichen Verfügungen vom

15. September 2022 (Geschäfte BR220002-K, BR220003-K und MJ20008-K) erhob der Beschwerdeführer mit einheitlicher Eingabe vom 24. Oktober 2022 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer (je act. 2 in den einzelnen Kammergeschäften). Während im vorliegenden Verfahren (PD220021-O) die Kostenbeschwerde gegen die im vorinstanzlichen Geschäft BR220003-K ergangene Verfügung vom 15. September 2022 abgehandelt wird (Abschreibung des einen Revisionsverfahrens), werden in den Verfahren PD220020-O und PD220022-O die Beschwerden gegen die in den vorinstanzlichen Geschäften BR220002-K und MJ220008-K ergangenen Verfügungen vom 15. September 2022 abgehandelt (Abschreibung des anderen Revisionsverfahren; Nichteintreten auf die wiedereingebrachten Klagen). Die vorinstanzlichen Akten (act. 5/1–11) wurden beigezogen.

Auf eine Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

II. Prozessuale Vorbemerkungen

1. Der Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Insofern erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers als das zulässige Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer erhob diese innert dreissigtägiger Frist (Art. 321 Abs. 1 ZPO; act. 2; act. 5/11). Im Rahmen einer Beschwerde sind sodann konkrete Beschwerdeanträge zu stellen, welche zu begründen sind (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Der Beschwerdeführer hat sich mit anderen Worten mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist. Tut er dies nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf die Beschwerde nicht ein. Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast zwar ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei gänzlich fehlender (nicht einmal sinngemässer) Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid ist jedoch auch hier auf die Beschwerde nicht einzutreten (OGer ZH PS200206 vom 10. November 2020, E. II./1.; OGer ZH PS190112 vom 25. Juli 2019, E. 3.2). Ob der Beschwerdeführer seiner Begründungslast ausreichend nachgekommen ist, wird im Folgenden zu klären sein.

III. Zur Beschwerde im Einzelnen

1. Die Vorinstanz schrieb das Revisionsverfahren zufolge Rückzugs des Revisionsgesuchs durch den Beschwerdeführer als erledigt ab und auferlegte ihm gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten von Fr. 100.– (act. 4 S. 3 ff.).

2. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, es sei fraglich, ob sein Schreiben genüge, um die Gebühren für die betreffenden drei Geschäfte nicht bezahlen zu müssen. Ebenso sei es fraglich, ob seine Argumente und Tatsachen

auch wirklich in Betracht gezogen würden. Stichwortartig würde es sich dabei um die folgenden wichtigsten Punkte handeln:

"- Herr Gerichtsschreiber C._____ vergisst, dass die Zuständigkeit bei einer Verschiebungsantrag die Zuständigkeit nicht beim Obergericht

- Ein eingeschriebener Brief, den ich teuer bezahlt habe, kommt offenbar zu spät im BG an, was sich als falsch herausstellt (E-Mail durch Virus im PC nicht mehr vorhanden)

- Bei der Revision, die ich nie beantragt habe stellt sich heraus, dass die Zuständigkeit beim Mietgericht ist und nicht woanders.

- Keine Bereitschaft von Seiten der Schlichtungsbehörde meine Krankheit und die Verhandlungsunfähigkeit zu akzeptieren. Mir wurde gedroht, dass meine Arztzeugnisse nicht mehr genügen. Dass die … der B._____ jedoch fast zwei Jahren die berühmte Verzögerungstaktik angewendet hat, geht hier verloren?

- Weiterer, schlimmer Fehler bezüglich letztem Schreiben des BG Winterthur, siehe bitte nach in der Verfügung des 15. September 2002, Seite 4 des Geschäftes BR220002

- Frau D._____ vom Empfang des BG Winterthur hat die falschen Dokumente angefordert als Kopie, was mich einen weiteren halben Tag an Herzblut und Nerven gekostet hat"

3. Der Beschwerdeführer hat sich damit, abgesehen von der nicht weiter erläuterten Behauptung, gar nie eine Revision beantragt zu haben, nicht mit den vorinstanzlichen Ausführungen, die zur Abschreibung des Revisionsverfahrens und der darauf beruhenden Kostenauflage geführt haben, auseinandergesetzt. Die Behauptung, keine Revision erhoben zu haben, erweist sich zudem sogleich als unberechtigt. Der Beschwerdeführer beantragte mit seinem Schreiben vom 6. Juli 2022 ausdrücklich "eine Revision" (unter anderem) des Verfahrens MJ200010-K (act. 5/1). Die Vorinstanz legte das Revisionsgeschäft BR220003-K daher zu

Recht an. Unbestrittenermassen und aktenkundig zog der Beschwerdeführer sein Revisionsgesuch in der Folge wieder zurück (act. 5/9). Ein solcher Rückzug führt zur Abschreibung des Verfahrens (Art. 241 Abs. 3 ZPO) mit entsprechender Kostenpflicht der revisionsführenden Partei (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Gerichtskosten von Fr. 100.– wurde vom Beschwerdeführer zwar nicht beanstandet. Anzufügen ist aber dennoch, dass bei einem vom Beschwerdeführer im ursprünglichen Verfahren (MJ200010-K) selbst bezifferten Streitwert von Fr. 2'140.– (act. 5/2/10) der Betrag von Fr. 100.– als keinesfalls zu hoch erscheint, zumal gestützt auf § 4 Abs. 1 GebV OG die nicht reduzierte Grundgebühr Fr. 478.– betragen würde. Aufgrund des Ausgeführten erweist sich die Kostenbeschwerde des Beschwerdeführers als unberechtigt. Insgesamt ist die Beschwerde des Beschwerdeführers abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Ausgangsgemäss würde der Beschwerdeführer auch für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für dieses aber zu verzichten. Parteientschädigungen sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine zuzusprechen; dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr im vorliegenden Verfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten, an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen

Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. E. Lichti Aschwanden lic. iur. D. Siegwart versandt am: