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PD220007 • OG ZH PD220007 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Post Security Deposit

Geschäftsnummer PD220007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the appeal concerning outstanding lease payments and damages because the appellant failed to pay the required security deposit for the appeal proceedings, despite receiving a notice setting a final deadline to do so. The court reasoned that failure to provide the security deposit mandated by the court order, pursuant to the relevant procedural law, resulted in the inadmissibility of the appeal, leading to the appellant being ordered to pay the administrative fee for the appeal decision.

Legislator-Regeste

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Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Post Security Deposit: The court reasoned that failure to provide the security deposit mandated by the court order, pursuant to the relevant procedural law, resulted in the inadmissibility of the appeal, leading to the appellant being ordered to pay the administrative fee for the appeal decision.

Schlagwörter

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Leistung des Kostenvorschusses unbezahlte Mietkaution Zahlungsfrist Schadenersatzzahlung Sicherheitsleistung Kündigung durch den Vermieter Ausstehende Pachtzinsen und Schadenersatz (Rückweisung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO

The appeal was not admitted because the appellant failed to pay the required cost deposit within the final deadline.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

The appellant was ordered to pay the court costs because they lost the proceedings (non-admission of the appeal).

Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO

Cited to justify the deemed notification date of a previous decision to the appellant.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PD220007-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi

Beschluss vom 14. Juni 2022

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend ausstehende Pachtzinsen und Schadenersatz (Rückweisung)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 31. März 2022 (MH210005)

Erwägungen:

1.1 Mit Verfügung vom 31. März 2022 (Prot. Vi. S. 41 f. = act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar]) lud das Mietgericht des Bezirksgerichtes Horgen (nachfolgend: Vorinstanz) die Parteien auf den 4. Mai 2022 zur Beweisverhandlung vor (vgl. a.a.O.,

Dispositiv-Ziffer 1), delegierte deren Durchführung inkl. mündlicher Stellungnahme zum Beweisergebnis/Schlussvorträge an Ersatzrichter Dr. iur. B. Schumacher (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 2), entschied, dass die Vorladung der Zeugen C._____ und D._____ mit separater Verfügung erfolge und öffentlich publiziert werde (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 3) und setzte dem Beklagten und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) Frist an, um einen Barvorschuss von Fr. 600.– für die Kosten der von ihm beantragten Beweiserhebung (Zeugenaussagen) sicherzustellen (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 4). Gegen Dispositiv-Ziffer 4 dieser Verfügung (Kostenvorschuss) belehrte die Vorinstanz die Beschwerde.

1.2 Am 7. April 2022 reichte der Beschwerdeführer bei der II. Zivilkammer eine Eingabe (act. 5) betreffend "Beweisverhandlung in Richterswil vom 7.3.2022" mit Beilagen (act. 6/1-5) ein. Eine inhaltlich identische Eingabe samt Beilagen reichte er auch bei der Vorinstanz ein (vgl. act. 8/51 und act. 8/52/1-5). Diese erliess hierzu am 19. April 2022 eine Verfügung (act. 8/58). Darin verfügte sie, über die Zulässigkeit allfälliger Noven in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. April 2022 werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden und an der öffentlichen Publikation der Vorladungen von Zeuge C._____ und D._____ werde festgehalten (a.a.O. Dispositiv-Ziffern 1 und 2).

In der Zwischenzeit erreichte die II. Zivilkammer am 11. April 2022 (mit Datum vom 8. April 2022 und Poststempel vom 10. April 2022) eine zweite Eingabe des Beschwerdeführers (act. 2) betreffend "Verfügung vom 31.3.2022 und Beweisverhandlung vom 4.5.2022" mit Beilagen (act. 4/1-2 und act. 4/4-8).

1.3 Die vorinstanzlichen Akten des Verfahrens MH210005 (inkl. Beizugsakten des Verfahrens MH200002) wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 8/1-58).

1.4 Mit Verfügung vom 27. April 2022 (act. 10) setzte die Kammer dem Beschwerdeführer u.a. eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses für das Be-

schwerdeverfahren an; dies mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen.

Der Beschwerdeführer holte diese Verfügung nicht ab, weshalb sie an die Kammer zurückgesandt wurde. Sie gilt ihm dennoch am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch vom 2. Mai 2022 (vgl. act. 11/1), mithin am Montag 9. Mai 2022, als zugestellt, weil er nach seinen Zuschriften vom 7. und vom

8. April 2022, welche dieses Verfahren auslösten, mit gerichtlichen Zustellungen rechnen musste (vgl. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO).

1.5 Mit Verfügung vom 19. Mai 2022 (act. 12) wurde dem Beschwerdeführer sodann eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt. Dies mit dem Hinweis, dass auf seine Beschwerde nicht eingetreten wird, wenn er den Vorschuss auch innert der Nachfrist nicht leistet (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO).

Der Beschwerdeführer holte diese Verfügung am 31. Mai 2022 zwar ab, leistete innert der Nachfrist aber keinen Kostenvorschuss. Daher ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO).

2. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist gestützt auf §§ 4, 10 und

12 GebV OG auf Fr. 250.– festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Parteioder Umtriebsentschädigungen sind keine zuzusprechen: dem Beschwerdeführer nicht, weil er mit seiner Beschwerde unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Parteioder Umtriebsentschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Mietgericht des Bezirksgerichts Horgen, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 15'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi

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