Tenant Appeal Dismissed for Untimely Filing and Procedural Defects
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant tenant filed a complaint seeking to invalidate a termination of the lease or alternatively an extension of the tenancy, after the lower court did not proceed with the main action because the appellant failed to pay the required advance on costs, despite multiple extensions and a rejected request for legal aid due to non-submission of required financial documentation. The appellate court dismissed the appeal because it was filed after the statutory deadline, and furthermore, the appellant failed to meet the requirement to specifically challenge the lower court's reasoning for non-admission, instead merely reiterating a request for free legal aid which had already been decided upon and was not the subject of this appeal, thus rendering the appeal inadmissible on procedural grounds.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 98 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 112 ZPO; Tenant Appeal Dismissed for Untimely Filing and Procedural Defects: The appellate court dismissed the appeal because it was filed after the statutory deadline, and furthermore, the appellant failed to meet the requirement to specifically challenge the lower court's reasoning for non-admission, instead merely reiterating a request for free legal aid which had already been decided upon and was not the subject of this appeal, thus rendering the appeal inadmissible on procedural grounds.
Schlagwörter
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KI-generiertMentioned in the reasoning section regarding the inadmissibility of deciding on requests for postponement or waiver of costs for the first instance judgment within this appeal procedure.
Mentioned as the article regarding the cost deposit which was waived by the court for the appeal procedure.
Cited to justify the decision not to obtain a respondent's brief in the appeal procedure.
Cited as the procedural rule governing the deadline and form for filing the appeal.
Cited as the provision defining the grounds on which an appeal can be based (incorrect application of law and clearly incorrect finding of facts).
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PD210018-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming
Beschluss vom 5. November 2021
in Sachen
A._____, Mieter, Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
B._____, Vermieter, Beklagter und Beschwerdegegner, betreffend Kündigungsschutz / Kosten
Beschwerde gegen einen Beschluss des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 31. August 2021 (MJ210012)
Erwägungen:
I.
1. Mit Eingabe vom 25. März 2021 und Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde in Mietsachen vom 22. Februar 2021 liess der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) von seinem damaligen Rechtsvertreter Klage gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) beim Mietgericht des Bezirksgerichtes Bülach erheben, mit dem Begehren, es sei die am 9. Mai 2020 per 30. September 2020 mit amtlichem Formular ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses der Parteien über das Wohnhaus mit Werkstatt und Lagergebäude an der C._____-strasse … in D._____ für ungültig zu erklären, eventuell sei das Mietverhältnis um die Maximaldauer zu erstrecken, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten (act. 1 und 2).
2. Nachdem der Kläger aufforderungsgemäss (vgl. act. 5) den Streitwert der Klage mit Fr. 90'000.– beziffert hatte (act. 7), setzte ihm die Vorinstanz mit Beschluss vom 23. April 2021 Frist an zur Leistung des Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 8'350.–, unter Hinweis, dass das Gericht auf die Klage nicht eintreten werde, sofern der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet werde (act. 8). Hierauf stellte der Kläger ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 10). Die ihm in der Folge angesetzte und erstreckte Frist zur Darlegung seiner Vermögensund Einkommensverhältnisse (vgl. act. 11, 13 und 15 f.) verstrich ungenutzt (vgl. act. 18 und 20 f.), worauf die Vorinstanz das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 5. Juli 2021 abwies und ihm eine letzte Frist von 14 Tagen zur Leistung des Vorschusses ansetzte (act. 22 f.). Nach Ausbleiben des Kostenvorschusses (vgl. act. 24) trat die Vorinstanz mit Beschluss vom 31. August 2021 auf die Klage nicht ein, setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 850.– fest und auferlegte die Kosten dem Kläger (act. 25 = act. 29).
3. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2021 (Poststempel) wandte sich der Kläger an die Kammer. In seinem Schreiben mit der Überschrift "Beschwerde Ge-
schäfts-Nr. MJ210012 […]" ersucht er "nochmals" um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung bringt er zusammengefasst vor, über keine finanziellen Mittel zu verfügen (act. 30).
4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1-27). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort kann abgesehen werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf das Einholen eines Kostenvorschusses (Art. 98 ZPO) für das Beschwerdeverfahren wurde umständehalber verzichtet.
II.
1. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich, begründet und mit Anträgen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und wenigstens rudimentär darzulegen, an welchen Mängeln dieser ihrer Ansicht nach leidet und inwiefern er abgeändert werden sollte (Begründungslast). Wenn auch bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung an diese Erfordernisse kein strenger Massstab angelegt wird, ist bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. statt vieler OGerZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1).
2.1 Der angefochtene Entscheid wurde dem Kläger bzw. seinem damaligen Rechtsvertreter am 15. September 2021 zugestellt (act. 26). Die 30tägige Rechtsmittelfrist begann somit am 16. Oktober 2021 zu laufen und endete am
15. Oktober 2021 (Art. 142 Abs. 1 und Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde des Klägers datiert vom 24. Oktober 2021 (Poststempel) und wurde folglich verspätet erhoben, weshalb nicht darauf einzutreten ist.
2.2 Kommt hinzu, dass die Beschwerde den vorerwähnten Anforderungen an die Begründungslast (vgl. Ziff. II.1) nicht genügt. Der Kläger setzt sich mit den Gründen der Vorinstanz für das Nichteintreten auf seine Klage (Ausbleiben des
Kostenvorschusses) mit keinem Wort auseinander und legt in der Beschwerdeschrift nicht ansatzweise dar, weshalb der angefochtene Entscheid seiner Auffassung nach unrichtig sein soll. Er macht nur Ausführungen zu seinen finanziellen Verhältnissen und beantragt "nochmals" die unentgeltliche Rechtspflege (act. 30). Damit kommt er seiner Begründungsobliegenheit nicht nach, weshalb auf die Beschwerde auch aus diesem Grund nicht einzutreten ist.
Ergänzend ist zu erwähnen, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Juli 2021 (act. 22) über die vom Kläger beantragte unentgeltliche Rechtspflege entschieden und sein Gesuch abgewiesen hatte (vgl. vorstehend Ziff. I.2). Dieser Entscheid blieb unangefochten und kann nicht Thema der Beschwerde gegen den Beschluss vom 31. August 2021 sein.
2.3 Der Kläger macht einzig finanzielle Gründe für seine Beschwerde geltend. Sofern er damit vorbringen wollte, die ihm mit Beschluss vom 31. August 2021 auferlegten Kosten nicht bezahlen zu können, könnte im vorliegenden Beschwerdeverfahren über ein sinngemässes Gesuch um Stundung oder Erlass von Verfahrenskosten gemäss Art. 112 ZPO nicht entschieden werden. Für die Beurteilung von nachträglichen Stundungsund Erlassgesuchen ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zuständig (§ 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 [VOG, LS 212.51], OGerZH VW190003 Beschluss vom 11. April 2019, E. II).
Für eine Vereinbarung von Ratenzahlungen für die ihm auferlegten Kosten gemäss Beschluss der Vorinstanz von 31. August 2021 hätte sich der Kläger praxisgemäss an die Zentrale Inkassostelle am Obergericht zu wenden.
3. Auf die Beschwerde des Klägers ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.
III.
Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Damit erweist sich das sinngemäss gestellte Gesuch des Klägers um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren als gegenstandslos und ist abzuschreiben. Dem Beklagten ist mangels notwendiger Auslagen keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren wird abgeschrieben.
2. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.
3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 30, sowie an das Mietgericht des Bezirksgerichtes Bülach, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 90'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tolic Hamming
versandt am:
22. November 2021