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PD200012 • OG ZH PD200012 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Non-Affecting Issues and Premature Claims

Geschäftsnummer PD200012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court declined to hear a party's appeal against a lower court's order for a cost deposit because the appeal only addressed issues not affecting the appealing party and raised claims that had not yet been decided by the lower court. The appealing party's arguments about the merits of the case, requests for documents, and security for legal costs were deemed irrelevant to the specific order being appealed and should have been raised before the lower court.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG; Dismissal of Appeal for Non-Affecting Issues and Premature Claims: The appealing party's arguments about the merits of the case, requests for documents, and security for legal costs were deemed irrelevant to the specific order being appealed and should have been raised before the lower court.

Schlagwörter

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Parteianhörung Beschwerdelegitimation formelle Verfahrenseinstellung Rechtsschutzinteresse Parteientschädigung Rechtsöffnungstitel Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

The court indicated that its decision was an interim decision within the meaning of Art. 93 BGG, implying that this provision governs the admissibility of appeals against such decisions to the Federal Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PD200012-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller

Beschluss vom 15. Oktober 2020

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Forderung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Mietgerichtes Zürich vom 21. September 2020 (MJ200053)

Erwägungen:

1. Vor dem Einzelgericht des Mietgerichtes Zürich ist ein Verfahren in Sachen B._____ (Kläger und Beschwerdegegner) gegen A._____ (Beklagte und Beschwerdeführerin) betreffend Forderung hängig. Mit Verfügung vom 21. September 2020 setzte der Mietgerichtspräsident dem Kläger eine Frist von 10 Tagen an, um für die ihn allenfalls treffenden Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von einstweilen Fr. 570.– zu leisten. Der Beschwerdeführerin wurde das Doppel der Klageschrift zugestellt (act. 3). Gegen diese Verfügung erhob sie Beschwerde (act. 1-2).

2. Gegenstand der Beschwerde können nur die in der Verfügung vom

21. September 2020 getroffenen Anordnungen sein und zwar nur insoweit, als die Beschwerdeführerin davon betroffen ist. Durch die Auferlegung eines Kostenvorschusses an den Beschwerdegegner ist die Beschwerdeführerin nicht beschwert. Im Übrigen ficht sie dies auch nicht an. Mit ihren Vorbringen macht sie geltend, sie sei mit der Klage nicht einverstanden, und stellt eigene Forderungen. Ob die Forderung des Beschwerdegegners berechtigt ist, wurde bislang nicht entschieden. Insbesondere ist dies nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, ebenso wenig der geltend gemachte Aktenbeizug und die verlangte Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung.

3. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

4. Die Beschwerdeführerin wird ihre Ausführungen in der Beschwerdeschrift der Vorinstanz vorzutragen haben unter Beilage der dem Obergericht eingereichten Beweismittel. Ihre Anträge, insbesondere den Antrag auf Erhöhung des Kostenvorschusses (im Umfang der sicherzustellenden Parteientschädigung) und die verlangten Aktenbeizüge hat sie bei der Vorinstanz geltend zu machen.

5. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, weil die Beschwerdeführerin unter-

liegt und dem Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren keine Umtriebe erwachsen sind.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Umständehalber werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 1-2, sowie an die Vorinstanz unter Rücksendung der Akten, je gegen Empfangsschein und an die Obergerichtskasse.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'657.70.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:

16. Oktober 2020