Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PD200011 • OG ZH PD200011 KI-generiert

Tenancy Termination Dispute and Appeal Dismissal for Defective Brief

Geschäftsnummer PD200011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The plaintiffs filed a lawsuit challenging the validity of a termination of their tenancy agreement and requesting an extension of the lease, along with an application for free legal aid, arguing the termination was abusive, despite implicitly admitting the grounds for a termination due to rent arrears related to delayed unemployment benefits during a lockdown. The court dismissed the appeal against the lower court's decision to deny free legal aid because the appellants failed to properly substantiate their challenge by specifically addressing the lower court's reasoning—which was based on the admitted rent default and the lack of explanation for the alleged abuse of termination—as required for a compliant appeal brief. Consequently, the appeal was not admitted, and the appellants were ordered to pay the initial cost deposit for the first-instance proceedings within ten days.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 121 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 117 i.V.m, Art. 119 Abs. 3 i.V.m; Tenancy Termination Dispute and Appeal Dismissal for Defective Brief: The court dismissed the appeal against the lower court's decision to deny free legal aid because the appellants failed to properly substantiate their challenge by specifically addressing the lower court's reasoning—which was based on the admitted rent default and the lack of explanation for the alleged abuse of termination—as required for a compliant appeal brief. Consequently, the appeal was not admitted, and the appellants were ordered to pay the initial cost deposit for the first-instance proceedings within ten days.

Schlagwörter

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Gültigkeit der Kündigung Leistung des Kostenvorschusses Mietzinsausstand Einstellung von Leistungen Anfangsmietzins missbräuchliche Kündigung Kündigungsschutz / Anfechtung / unentgeltliche Prozessführung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

This provision is mentioned in the reasoning (E. 2.4) as the basis for potentially setting a subsequent deadline for the cost deposit, even though the dispositive orders a new initial deadline.

Art. 93 BGG

Cited as the legal basis establishing the nature of the decision as an interlocutory decision appealable to the Federal Supreme Court.

Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO

Cited in the reasoning (E. 2.2) to explain the effect of granting legal aid on the requirement to pay the cost deposit.

Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO

Cited to establish the appealability of the decision regarding the application for free legal aid.

Art. 321 Abs. 1 ZPO

Cited to establish the requirement for the appeal to be submitted in writing and reasoned.

Art. 326 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning (E. 2.2) to explain the exclusion of new facts, claims, and evidence in the appeal procedure.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PD200011-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi

Beschluss vom 16. Oktober 2020

in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Kläger und Beschwerdeführer

beide vertreten durch lic. iur. X._____ gegen

C._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Kündigungsschutz / Anfechtung / unentgeltliche Prozessführung

Beschwerde gegen einen Beschluss des Mietgerichtes Zürich (Kollegialgericht) vom 17. September 2020 (MJ200054)

Erwägungen:

1. Prozessgeschichte

1.1 Mit Eingabe vom 7. September 2020 (act. 1) machten die Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) – vertreten durch einen gewissen lic. iur. X._____, D._____ [Kanzlei], … [Adresse] – beim Mietgericht Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) eine Klage betreffend Kündigungsschutz und Erstreckung gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit folgenden Rechtsbegehren anhängig:

1. Es sei die Kündigung vom 2. April 2020 für missbräuchlich bzw.

unwirksam zu erklären.

2. Gegebenenfalls sei das Mietverhältnis maximal zu erstrecken.

3. Die unentgeltliche Rechtspflege sei meinen Mandanten zuzusprechen.

- unter Kostenund Entschädigungsfolgen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde einzig damit begründet, die Beschwerdeführer könnten die Verfahrenskosten nicht bestreiten und die Klage sei nicht aussichtslos (vgl. act. 1 S. 2). In der Klageschrift wurden Beilagen zu diesem Gesuch erwähnt, die jedoch nicht mitgereicht wurden (vgl. act. 1 S. 2 i.V.m. act. 3/1-9). Die von A._____, dem Kläger 1, ausgestellte Vollmacht lautet auf eine Kanzlei namens D._____, welche durch lic. iur. X._____ vertreten werde (vgl. act. 4).

1.2 Mit Zirkulationsbeschluss vom 17. September 2020 (act. 6 = act. 10 [Aktenexemplar]) entschied die Vorinstanz wie folgt:

1. Das Doppel der Klage vom 7. September 2020 und die Beilagen (act. 1-4)

werden der Beklagten zugestellt.

2. Den Klägern wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids angesetzt, um die ihnen von der Schlichtungsbehörde zugestellte Klagebewilligung einzureichen.

Bei Säumnis wird auf die Klage nicht eingetreten.

3. Den Klägern wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids angesetzt, um eine Vollmacht der Klägerin 2 zugunsten von lic. iur. X._____ einzureichen. Bei Säumnis wird auf die Klage nicht eingetreten.

4. Das Gesuch der Kläger um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

5. Den Klägern wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids angesetzt, um für die sie allenfalls treffenden Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse Zürich (80-4713-0) einen Kostenvorschuss von einstweilen Fr. 4'420.- zu leisten. Im Säumnisfall wird eine kurze Nachfrist angesetzt.

6. Die Prozessleitung wird an den Mietgerichtspräsidenten delegiert.

7./8. (Mitteilung / Rechtsmittel bzgl. Ziff. 4 und 5).

1.3 Mit Schreiben vom 2. Oktober 2020 (act. 11) wird eine "Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Mietgerichts Zürich" erhoben. Es werden – mutmasslich in der obgenannten Sache – sinngemäss die folgenden Rechtsbegehren gestellt:

1. Dispositiv-Ziffer 4 des Zirkulationsbeschlusses des Mietgerichtes Zürich (Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Prozessführung) sei aufzuheben.

2. Es sei A._____ sowie B._____ die unentgeltliche Prozessführung sowohl im bezirksgerichtlichen als auch im obergerichtlichen Verfahren zu gewähren.

3. Es sei eine Frist zur Nachreichung der zusätzlichen Beweismittel anzusetzen.

Unter Kostenund Entschädigungsfolgen.

Dieses Schreiben soll von lic. iur. X._____ stammen, enthält jedoch keine Unterschrift. Eine Vollmacht und Beweismittel wurden darin in Aussicht gestellt. Innert der Beschwerdefrist bzw. bis heute wurde keine Eingabe mehr eingereicht.

1.4 Grundsätzlich sind Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Vorliegend kann jedoch auf die Ansetzung einer entsprechenden Nachfrist verzichtet werden, da sich – wie nachfolgend darzulegen sein wird – die Beschwerde sofort als offensichtlich unbegründet bzw.

unzulässig erweist. Aus demselben Grund erübrigen sich weitere Abklärungen zur Frage, ob lic. iur. X._____ zur Vertretung der Beschwerdeführer berechtigt ist bzw. keine (Anwältinnen und Anwälten vorbehaltene) berufsmässige Vertretung vorliegt (vgl. § 11 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. a AnwG/ZH).

1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1

- 8). Eine Stellungnahme der Beschwerdegegnerin ist nicht einzuholen, weil sie vom Entscheid der Frage, ob den Beschwerdeführern für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist, in ihren Interessen nicht berührt wird (vgl. BGE 139 III 334 ff., E. 4.2 m.w.H.). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Prozessuales

2.1 Der Entscheid über ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist selbständig mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO anfechtbar (vgl. Art. 121 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. act. 6 i.V.m. act. 7 i.V.m. act. 11 S. 1, Art. 117 i.V.m. Art. 119 Abs. 3 i.V.m. Art. 121 i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO).

2.2 Die Beschwerde ist (innert der Beschwerdefrist abschliessend) zu begründen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass die Beschwerde Anträge zu enthalten hat, welche zu begründen sind (vgl. BGE 137 III 617 ff., E. 4.2.2 m.w.H.). Die Beschwerde führende Partei hat sich in ihrer Begründung konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen im Einzelnen auseinanderzusetzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem Mangel leidet. Es genügt nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedenzugeben oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Beschwerdeführerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke

nennt, auf denen ihre Kritik beruht (vgl. BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.2.2 je m.w.H. auf BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 und BGE 141 III 569 ff., E. 2.3.3). Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

Die Beschwerdeführer fechten mit ihren Rechtsbegehren und der Begründung einzig Dispositiv-Ziff. 4 des angefochtenen Beschlusses an (Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung bzw. Rechtspflege). Da eine Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerdeführer von der Leistung des in Dispositiv-Ziffer 5 von der Vorinstanz einverlangten Kostenvorschusses befreien würde (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO), gilt diese Dispositiv- Ziffer als mitangefochten (vgl. auch nachfolgende E. 2.4).

2.3.1 Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in der Klageschrift (act. 1) erwähnten Beilagen seien nicht mitgereicht worden. Auch zu den Prozessaussichten würden entscheidende Unterlagen fehlen, namentlich die angefochtene Kündigung. Wie es sich damit verhalte, könne aber offen bleiben. Aus der Klagebeilage 4 gehe hervor, dass die Kündigung am 2. April 2020 per 31. Mai 2020 ausgesprochen worden sei und aus Klagebeilage 8 gehe hervor, dass die Beschwerdegegnerin sich auf Art. 257d OR (Zahlungsrückstand) berufen habe. Ausserdem hätten die Beschwerdeführer eingeräumt, es habe einen kurzen Verzug während des Lockdowns gegeben. Die Verspätung sei aber unabhängig vom Willen der Beschwerdeführer gewesen, da die Taggelder der Arbeitslosenkasse wegen des Lockdowns mit Verspätung bezahlt worden seien. Damit sei klar, dass die Beschwerdeführer eine Zahlungsverzugskündigung (Art. 257d OR) anfechten würden, bei der sie selber einräumen würden, dass die Voraussetzungen erfüllt seien. Weshalb die Kündigung missbräuchlich sein soll, hätten sie nicht erläutert. Daher seien die Gefahren eines Prozessverlustes erheblich grösser als die Erfolgsaussichten, weshalb die unentgeltliche Prozessführung nicht zu gewähren sei (vgl. act. 10 E. 6).

2.3.2 Die Beschwerdeführer setzen dem einzig entgegen, sie hätten den Mietzins bezahlt und die Gültigkeit der Kündigung werde bestritten. Daher sei ihre Klage nicht aussichtslos (vgl. act. 11 S. 2).

Da sich die Beschwerdeführer mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinandersetzen und nicht aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem Mangel leidet, ist mangels hinreichender Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.4 Mit dem angefochtenen Entscheid setzte die Vorinstanz den Beschwerdeführern gleichzeitig Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an (vgl. a.a.O.,

Dispositiv-Ziffer 5). Diese Frist kann während hängigem Weiterzug des abschlägigen Entscheides über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in der Regel nicht (säumniswirksam) ablaufen (vgl. BGE 138 III 163 ff.; OGer ZH PC150027 vom 22. Juni 2015). Deshalb ist den Beschwerdeführern die erstmalige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid neu anzusetzen. Erst im Falle des unbenützten Ablaufs der neu anzusetzenden ersten Frist hätte die Vorinstanz die Nachfrist im Sinne des Art. 101 Abs. 3 ZPO anzusetzen (vgl. auch dazu OGer ZH PC150007 vom 1. April 2015, E. II./5.2; vgl. ferner ZR 110 [2011] Nr. 82).

3. Kostenund Entschädigungsfolgen

3.1 Umständehalber sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Parteientschädigung sind keine zuzusprechen: den Beschwerdeführern nicht, weil sie mit ihrer Beschwerde unterliegen; der Beschwerdegegnerin nicht, weil sie im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht unmittelbar betroffene Gegenpartei ist und ihr daher keine Aufwendungen entstanden sein können, die zu entschädigen wären.

3.2 Bei diesem Ausgang wird das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren von vornherein gegenstandslos und ist abzuschreiben.

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Den Klägern und Beschwerdeführern wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses angesetzt, um für die mutmasslichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bei der Bezirksgerichtskasse Zürich (80-4713-0) einen Kostenvorschuss von Fr. 4'420.– zu leisten.

Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Post zur Einzahlung zugunsten des Gerichts übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet wird.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Mietgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 63'462.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi

versandt am:

16. Oktober 2020