Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PD190009 • OG ZH PD190009 KI-generiert

Tenant's Legal Aid Request Implicitly Extends Court Cost Deposit Deadline

Geschäftsnummer PD190009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court reviewed a challenge to a lower court's order that set a final deadline for the tenant/appellant to pay a court cost deposit, threatening dismissal of the underlying action if the deadline was missed. The court reasoned that when a lay litigant requests legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) within the initial cost deposit deadline, this implicitly requests an extension of that deadline, and a final extension/second deadline should only be set after the legal aid request has been definitively rejected. Because the lower court had set this final extension without waiting for the resolution of the appellant's earlier, albeit unsuccessful, appeals regarding legal aid, the appellate court found the lower court's order flawed and overturned it, advising the lower court to await the outcome of any appeal to the Federal Supreme Court regarding the legal aid matter before proceeding with cost deposit deadlines.

Legislator-Regeste

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Art. 98 i.V.m, Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 98 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 103 ZPO, Art. 320 ZPO; Tenant's Legal Aid Request Implicitly Extends Court Cost Deposit Deadline: The court reasoned that when a lay litigant requests legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) within the initial cost deposit deadline, this implicitly requests an extension of that deadline, and a final extension/second deadline should only be set after the legal aid request has been definitively rejected. Because the lower court had set this final extension without waiting for the resolution of the appellant's earlier, albeit unsuccessful, appeals regarding legal aid, the appellate court found the lower court's order flawed and overturned it, advising the lower court to await the outcome of any appeal to the Federal Supreme Court regarding the legal aid matter before proceeding with cost deposit deadlines.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Fristversäumnis Zahlungsbefehl Mieter Recht zur Hinterlegung Fristerstreckung Anfechtung der Kündigung / Nachfristansetzung Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 98 ZPO

The provision concerning the requirement of a cost advance, which formed the subject of the appealed decision, is mentioned in the reasoning, but the final order (1) only relates to the annulment of the lower court's decision regarding the extension of the deadline for this advance.

Art. 101 Abs. 3 ZPO

The provision concerning the setting of a final deadline (Nachfrist) for the cost advance, whose application by the lower court was the subject of the annulled decision, is cited in the reasoning.

Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO

These procedural rules relate to the contestability of the challenged decision (procedural ruling on cost advance setting) but are cited only in the reasoning explaining the context of the appeal.

Art. 320 ZPO

This article specifies the grounds for appeal (manifestly incorrect finding of facts or incorrect application of law) but is cited only in the reasoning section.

Art. 321 Abs. 1 ZPO

This article relates to the requirement for reasoning the appeal but is cited only in the reasoning section.

Art. 57 ZPO

This article concerns the court's application of law ex officio but is cited only in the reasoning section.

Art. 135 ZPO

This article regarding the postponement of a deadline due to inability to negotiate is cited only in the reasoning.

Art. 117 i.V.m. Art. 118 lit. c ZPO

These articles concern the granting of legal aid, which was requested by the appellant, but the court decided not to rule on it (order 2) because the preceding decision on legal aid was not overturned.

Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO

This article concerns the court's power to decide anew but is cited only in the reasoning section.

Art. 93 BGG

This provision is cited at the end of the decision (point 6) to classify the decision as an interlocutory decision subject to appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG)

These articles outline the admissibility and form of a potential appeal to the Federal Supreme Court and are cited in the final section regarding appeal rights.

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly cited in the operative part, the rule concerning costs is implicitly applied by ordering no costs (order 3) and is covered by the general application of procedural/cost rules in such circumstances, but since the rule is not explicitly written in the dispositive as a basis for order 3, I will check cost provisions mentioned in section III.

Art. 64 LTF

Although not explicitly cited in the operative part, the rule concerning legal aid is implicitly applied by rejecting the claim for legal aid (order 2) and the request for the court to rule on it (order 2), based on the reasoning in section II.3.1. However, no specific cost/legal aid provision is cited in orders 3 and 4.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr. PD190009-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher

Urteil vom 16. Juli 2019

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

B._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Anfechtung der Kündigung / Nachfristansetzung Kostenvorschuss

Beschwerde gegen eine Verfügung des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 26. Juni 2019 (MB190002)

Erwägungen:

I.

Prozessgeschichte

1. A._____ ist Mieter und die B._____ GmbH Vermieterin der Liegenschaft an der C._____-strasse … in D._____. Seit dem 5. April 2019 stehen sich Mieter und Vermieterin vor dem Mietgericht des Bezirksgerichtes Dielsdorf in einem Kündigungsschutzverfahren gegenüber (act. 6/1).

2. In diesem Verfahren ersuchte A._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 6/1 und act. 7/4/2). Dieses Gesuch wies das Mietgericht mit Verfügung vom 7. Mai 2019 ab (act. 6/4). Dagegen erhob A._____ mit Eingabe vom 20. Mai 2019 Beschwerde bei der Kammer und verlangte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren. Zur Behandlung dieser Beschwerde wurde das Verfahren PD180008 angelegt, wobei auf die Beschwerde von A._____ schliesslich mit Beschluss vom

17. Juni 2019 nicht eingetreten wurde (act. 6/5). Dieser Entscheid wurde A._____ am 21. Juni 2019 zugestellt (vgl. Verfahren PD180008, act. 9).

3. In einer Verfügung vom 26. Juni 2019 erwog die Vorinstanz, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Kammer vom

17. Juni 2019 an das Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung zukäme, weshalb das vorinstanzliche Verfahren weitergeführt werden könne. A._____ sei somit im Sinne von Art. 98 i.V.m. Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses anzusetzen, wobei ihm für den Fall der Nichtleistung innert Frist das Nichteintreten auf seine Klage anzudrohen sei (act. 4 [= act. 6/6 = act. 3]). Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 5. Juli 2019 fristgerecht (vgl. act. 6/5) Beschwerde bei der Kammer (act. 2).

4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6). Das Verfahren ist heute in sämtlichen Belangen spruchreif, zumal der nicht pflichtigen Beschwerdegegnerin keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, wenn ein Kostenvorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten erhoben und dieser angefochten wird, weil sie davon nicht betroffen ist. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der folgenden Erwägungen einzugehen.

II.

Zur Beschwerde im Einzelnen

1. Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO), wobei es sich bei der entsprechenden Fristbzw. Nachfristansetzung (Art. 101 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO) um eine prozessleitende Verfügung handelt, welche selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO).

2. Mit einer Beschwerde können die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie die unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dies bedeutet, dass sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und genau aufzeigt, welchen Teil der Begründung er für falsch hält und auf welche Dokumente er sich dabei stützt. Was nicht beanstandet wird, hat Bestand. Soweit jedoch eine Rüge vorgebracht wurde, wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden (BGE 138 III 374 E. 4.3.1, ZR 110 Nr. 80, OGer ZH RT120191 vom

30. Mai 2013). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch ohne weiteres auf die Beschwerde nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1).

3. Der Beschwerdeführer richtet sich mit seiner Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Juni 2019, mit welcher ihm eine Nachfrist von 7 Tagen zur Bezahlung des von ihm ursprünglich mit Verfügung vom 7. Mai 2019 einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 10'100.– (act. 6/4) angesetzt wurde (act. 3). Die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers erweist sich als sprachlich schwer verständlich. Sinngemäss kann ihr jedoch entnommen werden, dass der Beschwerdeführer einerseits geltend macht, verhandlungsunfähig zu sein, und er sich andererseits gegen die Ansetzung einer Nachfrist für den Kostenvorschuss wendet, weil er der Ansicht ist, Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu haben, weil sein Begehren nicht aussichtslos und er finanziell bedürftig sei (act. 2 S. 1 ff.).

3.1 Aus der von ihm geltend gemachten Verhandlungsunfähigkeit (vgl. act. 2

S. 2, Rz. 5 f.) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. So stellt eine Verhandlungsunfähigkeit zwar unter Umständen einen Grund für eine Verschiebung eines Termins oder die Abnahme einer Frist im Sinne von Art. 135 ZPO dar, die Bezahlung eines Kostenvorschusses kann indes ohne Weiteres auch durch einen Verhandlungsunfähigen erfolgen. Dies gilt umso mehr, als es dem Beschwerdeführer hier trotz geltend gemachter Verhandlungsunfähigkeit möglich war, eine mehrseitige Beschwerde an die Kammer einzureichen. Soweit der Beschwerdeführer aus der von ihm geltend gemachten Verhandlungsunfähigkeit sodann ableitet, dass ihm ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bewilligen sei (vgl. act. 2 S. 1, Antrag 3), ist er darauf hinzuweisen, dass die Bewilligung eines solchen gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 118 lit. c ZPO davon abhängt, ob eine Partei einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Begehren andererseits nicht aussichtslos erscheint. Dass diese Voraussetzungen bei der Klage des Beschwerdeführers nicht erfüllt sind, wurde von der Vorinstanz – wie einleitend bereits erwähnt – bereits mit Verfügung vom 7. Mai 2019 entschieden (act. 6/4), wobei auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde von der Kammer mit Beschluss vom 17. Juni 2019 nicht eingetreten wurde (act. 6/5). Auf das vom Beschwerdeführer sinngemäss gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist aus diesem Grund nicht einzutreten. Ob sich aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Bericht vom 28. Juni

2019 tatsächlich eine Verhandlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt, kann dementsprechend offen gelassen werden.

3.2 Weiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Ansetzung der Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses durch die Vorinstanz (act. 2 S. 2 ff.).

Die Rüge ist begründet. Wenn ein Laie innert der Frist zum Leisten eines Kostenvorschusses um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, stellt er damit nach ständiger Praxis der Kammer mindestens sinngemäss ein Gesuch um Abnahme oder Erstreckung der angesetzten Frist. Wird die unentgeltliche Rechtspflege dann verweigert, geht das Verfahren weiter. Mit der Zahlung des Vorschusses ist die Partei dann aber nicht säumig, denn die erste Frist ist noch gar nicht abgelaufen. Diese Frist muss (wohl ein letztes Mal) erstreckt oder neu angesetzt werden - und erst wenn die Partei dem nicht nachkommt, darf die Nachfrist von Art. 101 Abs. 3 ZPO angesetzt werden. (Dass die Nachfrist an sich unnötig ist, die Verfahren nur kompliziert, und dass das Institut der Wiederherstellung absolut genügte, um Härten auszuschliessen, hat die Kammer schon mehrfach gesagt - bisher hat der Gesetzgeber dafür allerdings - auch im Rahmen der aktuellen Revisionsarbeiten - kein Gehör gezeigt).

Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben.

3.3 Damit stellt sich nur noch die Frage, ob die Kammer selber neu entscheiden solle (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Davon ist abzusehen, um die Befugnis des Mietgerichts zur Prozessleitung nicht unnötig einzuschränken.

Immerhin mag darauf hingewiesen werden, dass sich die Situation während der Weiterzugsfrist für eine Beschwerde an das Bundesgericht resp. während dessen Verfahren nicht anders darstellt als innerhalb des Kantons. Es ist richtig, dass einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt (auch wenn sie sich gegen einen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege richtet). Zwar kann die Rechtsmittelinstanz aufschiebende Wirkung anordnen, aber das kommt regelmässig zu spät und ändert insbesondere nichts am Schwebezustand während der Weiterzugsfrist. Wenn das Sachgericht sich darauf beruft und mit der Fristanset-

zung für den Vorschuss weiter fährt, erklärt es eigentlich, "ob die Partei zahlen kann, wird noch abgeklärt, aber jetzt soll sie erst einmal zahlen". Das macht auch juristisch und prozessual keinen Sinn. Das Mietgericht wird also gut daran tun, den Weiterzug des obergerichtlichen Entscheides ans Bundesgericht resp. dessen Entscheid abzuwarten. - Immer vorbehalten bleibt ein offenbar rechtsmissbräuchliches Verhalten einer Partei. Dafür sieht die Kammer im vorliegenden Fall beim augenscheinlich unbeholfenen Kläger einstweilen keine ausreichenden Anhaltspunkte.

III.

Kostenund Entschädigungsfolgen

1. Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde obsiegt und der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zukommt, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen bzw. keine Kosten zu erheben.

2. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer trotz mehrheitlichem Obsiegen vorliegend bereits deshalb nicht zuzusprechen, weil er nicht darlegt, dass ihm zu entschädigende Umtriebe entstanden wären. Der Beschwerdegegnerin ist sodann keine Parteientschädigung zusprechen, da ihr in diesem Verfahren keine Parteistellung zukommt und ihr im Übrigen auch kein Aufwand entstanden ist.

Es wird erkannt:

1. Die Verfügung des Einzelgerichts des Dielsdorf vom 26. Juni 2019 (Geschäfts-Nr. MB190002-D) wird aufgehoben.

2. Im Übrigen werden die Anträge des Beschwerdeführers abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Es wird keine Entscheidgebühr erhoben.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 134'400.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Seebacher versandt am: