Tenancy Dispute Legal Aid Retroactivity Denial Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged a lower court's denial of retroactive legal aid for costs previously assessed against them in a tenancy dispute that was otherwise declared moot, arguing they were unaware of their right to apply due to language barriers and complexity of official documents. The appellate court upheld the denial, reasoning that the initial court decision had correctly informed "the parties" about the possibility of legal aid, and the appellants' assertion of misunderstanding was not credible given their demonstrated ability to articulate their position throughout the proceedings, thus precluding the exceptional basis required for retroactive application of legal aid.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 121 i.V.m, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 119 Abs. 4 ZPO, Art. 117 lit. a ZPO, Art. 117 lit. b ZPO; Tenancy Dispute Legal Aid Retroactivity Denial Upheld: The appellate court upheld the denial, reasoning that the initial court decision had correctly informed "the parties" about the possibility of legal aid, and the appellants' assertion of misunderstanding was not credible given their demonstrated ability to articulate their position throughout the proceedings, thus precluding the exceptional basis required for retroactive application of legal aid.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the reasoning for denying cost compensation to the losing appellants.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PD180009-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichter Dr. S. Mazan und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal
Urteil vom 22. August 2018
in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Beklagte und Beschwerdeführer,
gegen
Pensionskasse C._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch D._____ AG, diese vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Kündigungsschutz / Anfechtung / unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen eine Präsidialverfügung des Mietgerichtes Zürich vom
6. August 2018 (MB180013)
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin standen sich vor dem Mietgericht des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend Vorinstanz) in einem mietrechtlichen Verfahren gegenüber. Mit Beschluss vom 12. Juli 2018 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als gegenstandslos ab. Die Gerichtskosten setzte die Vorinstanz auf Fr. 2'090.– fest, auferlegte diese im Umfang von Fr. 950.– den Beschwerdeführern und im Umfang von Fr. 1'140.– der Beschwerdegegnerin (vgl. act. 4/3 = act. 6/20).
1.2. Am 24. Juli 2018 stellten die Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Wesentlichen mit der Begründung, sie seien auf Zusatzleistungen zur AHV angewiesen und daher nicht in der Lage, den Betrag von Fr. 950.– zu bezahlen (vgl. act. 6/24). Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Präsidialverfügung vom 6. August 2018 ab (vgl. act. 5 [= act. 3 = act. 6/27]). Diesen Entscheid fochten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. August 2018 (Datum Poststempel) rechtzeitig an. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem Mietgericht (vgl. act. 2, zur Rechtzeitigkeit siehe act. 6/29+30).
2.
2.1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (vgl. Art. 121 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
2.2. Die Beschwerde wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet erhoben (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten.
3.
3.1. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid die Voraussetzungen für die (rückwirkende) Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege korrekt dar (vgl. act. 5 E. 2.1.). In Ergänzung bzw. Wiederholung dazu ist Folgendes festzuhalten: Die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege treten grundsätzlich erst ab Einreichung des Gesuchs ein, wobei die anwaltschaftlichen Bemühungen für die Erstellung des Gesuchs sowie das erste Gespräch mit der Klientschaft in der Regel mitumfasst wird. Eine rückwirkende Erteilung erfolgt nur im Ausnahmefall (Art. 119 Abs. 4 ZPO). Ein solcher ist namentlich gegeben bei zeitlicher Dringlichkeit oder dann, wenn die nicht anwaltlich vertretene gesuchstellende Person ihren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht kannte, weil sie seitens des Gerichts über ihren Anspruch nicht aufgeklärt wurde (vgl. ZR 110/2011 Nr. 97 S. 289
E. 2.7. m.H.).
3.2. Zum Gesuch der Beschwerdeführer erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, im Beschluss vom 31. Mai 2018 sei auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege und deren Voraussetzungen hingewiesen worden. Die Ausführungen der Beschwerdeführer, sie hätten nicht gewusst, dass sie ein solches Gesuch stellen könnten, träfen daher nicht zu. Da die Parteien ein Schlichtungsverfahren durchlaufen hätten und der Beschwerdegegnerin die Klagebewilligung erteilt worden sei, könne auch nicht von einer überraschenden Klageeinleitung gesprochen werden. Folglich – so die Vorinstanz – liege kein Grund vor, der eine ausnahmsweise rückwirkende Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege rechtfertigen würde (vgl. act. 5 E. 2.2.).
3.3. Die Beschwerdeführer bestreiten, von der Vorinstanz über die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege in Kenntnis gesetzt worden zu sein bzw. bringen sie im Wesentlichen vor, da Deutsch nicht ihre Muttersprache sei und sie als Laien die schwierigen Fachwörter nicht kennen würden, hätten sie den Beschluss nicht richtig verstanden. Normalerweise würden sie sich bei Unterlagen, die sie nicht verstehen, von einem Verein beraten lassen. In diesem Fall hätten sie keinen Bedarf gesehen, weil im Beschluss nirgends gestanden sei, dass sie etwas
hätten unternehmen müssen. Es sei lediglich die Beschwerdegegnerin zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet worden (vgl. act. 2).
3.4. Da im Beschluss vom 31. Mai 2018 von "die Parteien" oder von "eine Person" die Rede ist, sind sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Beschwerdeführer auf die mutmasslich anfallenden Gerichtskosten und die allfällige Parteientschädigung sowie auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege hingewiesen worden. Zugleich wurden sie darauf aufmerksam gemacht, dass die Kostentragung vom Ausgang des Verfahrens abhängt (vgl. act. 4/2 E. 2 = act. 6/8). Einzig in Bezug auf den Kostenvorschuss richtet sich der Beschluss an die Beschwerdegegnerin. Dass die Beschwerdeführer – wie sie vorbringen – den Beschluss mangels Deutschkenntnissen nicht richtig verstanden haben, ist nicht anzunehmen, da die Beschwerdeführer sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren offensichtlich im Stande waren bzw. sind, ihre Position zu vertreten und dafür zu argumentieren (vgl. act. 2 und act. 6/24). Eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht liegt somit – wie auch die Vorinstanz erwog – nicht vor, weshalb eine rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausgeschlossen ist. Die Vorinstanz hat das Gesuch der Beschwerdeführer daher zu Recht abgewiesen. Das führt zur Abweisung der Beschwerde, und damit erübrigt es sich auch, auf die Voraussetzungen der Mittellosigkeit (Art. 117 lit. a ZPO) sowie der fehlenden Aussichtslosigkeit (Art. 117 lit. b ZPO) bzw. die diesbezüglichen Vorbringen und Unterlagen der Beschwerdeführer (vgl. act. 2, act. 4/1 und act. 4/4-6) einzugehen.
4. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. Parteientschädigungen für dieses Beschwerdeverfahren sind keine zuzusprechen: den Beschwerdeführern nicht, weil sie unterliegen (vgl. Art. 106 ZPO), und der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 950.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
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