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PD150015 • OG ZH PD150015 KI-generiert

Sublessor Appeal Regarding Security Deposit Repayment Dismissed for Procedural Defects

Geschäftsnummer PD150015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An appeal was filed against a lower court's judgment ordering the sublessor to repay a security deposit of CHF 2,793.40 plus interest to the sublessee, following the amicable termination of the sublease. The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to adequately contest the lower court's finding that the appellant was duly summoned for the second hearing but failed to appear without excuse, and further failed to specifically argue how the factual findings were incorrect, thus rendering the appeal inadmissible or unfounded in law.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 138 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 1 ZPO; Sublessor Appeal Regarding Security Deposit Repayment Dismissed for Procedural Defects: The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to adequately contest the lower court's finding that the appellant was duly summoned for the second hearing but failed to appear without excuse, and further failed to specifically argue how the factual findings were incorrect, thus rendering the appeal inadmissible or unfounded in law.

Schlagwörter

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Untermiete unbezahlte Mietkaution unrichtige Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Vorladung niedrige Miete Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Basis for ordering the appellant (Beklagter) to pay the costs of the appeal procedure.

Art. 95 Abs. 1 ZPO

Basis for denying an award of party compensation, as the respondent (Kläger) incurred no compensable expenses.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PD150015-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch

Urteil vom 4. August 2015

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer,

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend Forderung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Mietgerichtes des Bezirkes Uster vom 9. Juli 2015 (MG150003)

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) war Untervermieter und der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) Untermieter eines möblierten Zimmers an der C._____strasse … in … D._____. Gemäss Mietvertrag wurde der Mietbeginn auf den 1. September 2013 festgelegt und es war ein Mietzins von monatlich Fr. 930.00 sowie die Leistung eines Mietzinsdepots von Fr. 2'790.00 vereinbart worden (act. 4/1). Mit Eingabe vom 18. März 2015 erhob der Kläger – unter Beilage der Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen – beim Mietgericht Uster (fortan Vorinstanz) Klage. Der Kläger führte unter anderem aus, das Mietverhältnis sei per Ende Oktober 2013 einvernehmlich aufgelöst worden. Mit seiner Klage verlangte der Kläger vom Beklagten die Rückzahlung des geleisteten Mietzinsdepots von Fr. 2'790.00 zuzüglich 0.1% Zins seit dem 24. August 2013 und 5% Zins seit dem 15. November 2014 (act. 1; act. 2

S. 2 f.).

Die Vorinstanz setzte dem Beklagten mit Verfügung vom 23. März 2015 Frist zur Stellungnahme zur Klage an (act. 5). Innert Frist ging keine solche ein, weshalb die Vorinstanz die Parteien auf den 29. Mai 2015 zur Verhandlung vorlud (act. 77- 8). Am 28. Mai 2015 teilte der Beklagte mit, infolge Krankheit nicht zur Verhandlung erscheinen zu können (act. 10). Das vor der Verhandlung eingereichte Arztzeugnis bescheinigte einzig eine Arbeitsunfähigkeit des Beklagten, woraufhin die Vorinstanz die Verhandlung 29. Mai 2015 in Anwesenheit des Klägers und Abwesenheit des Beklagten durchführte (Prot. Vi S. 4-9). Da der Beklagte nach der Verhandlung ein Arztzeugnis betreffend seine Verhandlungsunfähigkeit vom

29. Mai 2015 nachreichte, lud die Vorinstanz auf den 9. Juli 2015 erneut zur Verhandlung vor (act. 20-21). Zu diesem Termin erschien der Kläger, der Beklagte erschien nicht (Prot. Vi S. 11). Mit Urteil vom 9. Juli 2015 entschied die Vorinstanz was folgt (act. 22 = act. 25 = act. 27 S. 10):

"1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 2'793.40 zuzüglich 5% Zins seit dem 15. November 2014 zu bezahlen.

2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 450.–.

3. Die Entscheidgebühr wird dem Beklagten auferlegt.

4. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 800.– zu bezahlen.

5./6. Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung."

1.2. Mit Eingabe vom 26. Juli 2015 (Datum Poststempel: 27. Juli 2015) erhob der Beklagte rechtzeitig Beschwerde gegen das Urteil vom 9. Juli 2015. Er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und sinngemäss die Rückweisung der Sache zur Neuansetzung der Verhandlung bzw. die Klageabweisung (act. 23; act. 26).

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-23). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet resp. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Dem Kläger ist mit diesem Entscheid lediglich eine Kopie der Beschwerdeschrift zuzustellen.

2.

2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar. Es ist keine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen, sondern auf die

Beschwerde nicht einzutreten (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO; vgl. OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1; vgl. BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 18 und 22). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für sog. unechte Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.).

2.2. Der Beklagte führt zur Begründung seiner Beschwerde zum einen aus, er sei zur Verhandlung vom 9. Juli 2015 nicht vorgeladen worden (act. 26). Die Vorinstanz erwog, der Beklagte sei, obwohl er ordentlich vorgeladen worden sei und

– da er die Vorladung abgeholt habe – nachweislich vom Verhandlungstermin Kenntnis erhalten habe, unentschuldigt nicht zur Verhandlung vom 9. Juli 2015 erschienen (act. 27 S. 4, E. 2.2.). Der Beklagte setzt sich mit diesen Erwägungen in keiner Weise auseinander. Des Weiteren findet sein Vorbringen in den vorinstanzlichen Akten keine Stütze. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen

Erwägungen ergibt sich aus den Akten, dass der Beklagte ordnungsgemäss zur Verhandlung vorgeladen wurde (Art. 133-134, Art. 136 und Art. 138 ZPO): Die Vorladung zur Verhandlung vom 9. Juli 2015 datiert vom 11. Juni 2015, wurde am selben Tag versandt und gemäss Empfangsbestätigung vom Beklagten am

15. Juni 2015 persönlich am Postschalter in Empfang genommen (act. 20-21). Zu Recht ging die Vorinstanz damit aufgrund des unentschuldigten Nichterscheinens des Beklagten zur Verhandlung vom 9. Juli 2015 von dessen Säumnis aus und verfuhr entsprechend androhungsgemäss. Folglich ist die Beschwerde des Beklagten in diesem Punkt abzuweisen.

2.3. Zum anderen rügt der Beklagte mit seiner Beschwerde, dass der Sachverhalt falsch dargelegt worden sei (act. 26). Der Beklagte versäumt es jedoch, sich konkret mit den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen sowie aufzuzeigen, weshalb und in welchem Punkt der Sachverhalt falsch dargelegt worden sein soll. Damit genügt er auch den minimalen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht (vgl. oben Erw. 2.1.), weshalb insofern auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist.

2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beklagten nicht gelingt, mit seinen Rügen im Beschwerdeverfahren durchzudringen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung der § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 200.00 festzusetzen. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Dem Beklagten nicht, weil er unterliegt, dem Kläger nicht, weil ihm keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.00 festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Kopie von act. 26, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'793.40.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

versandt am:

4. August 2015