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PD150014 • OG ZH PD150014 KI-generiert

Claimant v. Defendant (Rent Arrears and Conciliation Certificate)

Geschäftsnummer PD150014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The claimant filed a lawsuit seeking rent arrears and associated costs after the defendant allegedly breached the statutory notice period, but the lower court did not accept the claim because the claimant failed to submit the required certificate of conciliation following a request that also demanded payment of a cost deposit. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the certificate of conciliation is a mandatory prerequisite for proceeding with the lawsuit, and the appellant failed to remedy this deficiency within the deadline set by the lower court, noting that subsequently submitted documentation could not be admitted as new evidence on appeal and that the lower court's non-admission of the case did not preclude the claimant from refiling the action after obtaining a new certificate.

Legislator-Regeste

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Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 57 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Claimant v. Defendant (Rent Arrears and Conciliation Certificate): The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the certificate of conciliation is a mandatory prerequisite for proceeding with the lawsuit, and the appellant failed to remedy this deficiency within the deadline set by the lower court, noting that subsequently submitted documentation could not be admitted as new evidence on appeal and that the lower court's non-admission of the case did not preclude the claimant from refiling the action after obtaining a new certificate.

Schlagwörter

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Mietzinsausstand Leistung des Kostenvorschusses Forderungsklage zivilrechtlicher Anspruch Verlustschein verspätetes Fristwiederherstellungsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 320 ZPO

This provision outlines the grounds for appeal (incorrect application of law and obviously incorrect finding of facts) which is the subject matter of the decision.

Art. 321 Abs. 1 ZPO

This provision requires the appeal to be substantiated, which is a procedural requirement related to the filing and review of the appeal.

Art. 57 ZPO

This provision is cited regarding the court's power to apply the law ex officio during the appeal review.

Art. 326 Abs. 1 ZPO

This provision governs the exclusion of new motions, factual allegations, and evidence in the appeal procedure, directly impacting the court's review (novum exclusion).

Art. 90 BGG

This article defines the decision as a final decision for the purpose of filing an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PD150014-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden.

Urteil vom 21. Juli 2015

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin,

betreffend Forderung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Mietgerichtes Zürich vom 3. Juli 2015 (MG150022)

Erwägungen:

1.

Mit Eingabe vom 3. Juni 2015 reichte die Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Klägerin) beim Mietgericht Zürich Klage gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Beklagte) ein und stellte folgendes Rechtsbegehren (act. 1):

"Frau B._____ soll sich an die gesetzliche Kündigungsfrist halten, welche 3 Monate auf Monatsende ist. Somit soll sie mir den geschuldeten Mietzins von 4 Monaten, sprich Fr. 4'000.– zahlen. Dazu kommen Fr. 50.– Endreinigung und Fr. 150.– Umtriebskosten."

Mit Verfügung vom 9. Juni 2015 setzte die Vorinstanz der Klägerin Frist an, um einen Kostenvorschuss von CHF 890.00 zu leisten sowie die Klagebewilligung einzureichen. Bei Säumnis in Bezug auf die Klagebewilligung werde auf die Klage nicht eingetreten (act. 4). Die Klägerin leistete den Kostenvorschuss am 15. Juni 2015 (act. 7). In der Verfügung vom 3. Juli 2015 erwog das Mietgericht, die Klagebewilligung sei eine Voraussetzung für die Durchführung des Prozesses. Die Verfügung vom 9. Juni 2015 sei der Klägerin am 13. Juni 2015 zugestellt worden. Die Klagebewilligung sei nicht eingereicht worden. Die Vorinstanz trat auf die Klage nicht ein und auferlegte der Klägerin die auf CHF 450.00 festgesetzte Gerichtsgebühr (act. 9 = act. 13). Dieser Entscheid wurde der Klägerin am 7. Juli 2015 zugestellt (act. 10). Mit Eingabe vom 10. Juli 2015 (Datum Eingang) erhob die Klägerin fristgerecht Beschwerde und stellte den Antrag, die Klage sei gutzuheissen (act. 14). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.

2.

Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dies bedeutet, dass sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und genau aufzeigt, welchen Teil der Begründung er für falsch hält und auf

welche Dokumente er sich dabei stützt. Was nicht beanstandet wird, hat Bestand. Soweit jedoch eine Rüge vorgebracht wurde, wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden (BGE 138 III 374 E. 4.3.1, ZR 110 Nr. 80, OGer RT120191, veröffentlicht unter www.gerichte-zh.ch). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

Die Klägerin macht geltend, sie habe die Verfügung des Mietgerichts vom 9. Juni 2015 nicht richtig verstanden. Sie habe alles richtig machen wollen und habe deshalb am 3. Juni 2015 (dieses Datum ist offensichtlich ein Verschrieb) vermeintlich mit der Gerichtsschreiberin des Mietgerichts, tatsächlich aber mit der Gerichtsschreiberin der Schlichtungsbehörde (beide heissen C._____ bzw. C'._____) telefoniert. Sie habe die Auskunft erhalten, dass alles in Ordnung sei. Falls sie den Vorschuss zahle, werde sie einen Gerichtstermin bekommen. Niemand habe ihr sagen können, welches Dokument die Klagebewilligung sei. Sie habe sämtliche Dokumente, über die sie verfügt habe, dem Gericht eingereicht. Dennoch sei die Klage abgewiesen worden (act. 14).

Die Vorinstanz erwog, dass die Einreichung einer Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde Voraussetzung für das Eintreten auf die Klage sei. Dies rügt die Klägerin zu Recht nicht. Sie macht auch nicht geltend, dass sie der Aufforderung, die Klagebewilligung einzureichen, nachgekommen sei. Der angefochtene Entscheid ist deshalb nicht zu beanstanden. Im Beschwerdeverfahren reicht die Klägerin nunmehr die Klagebewilligung vom 27. Mai 2015 (act. 16/2) ein. Da im Beschwerdeverfahren Noven ausgeschlossen sind, hilft ihr dies nicht. Überdies ist mittlerweile die Frist von 30 Tagen zur Einreichung der Klagebewilligung abgelaufen, weshalb die Klage als einstweilen zurückgezogen gilt (act. 16/2, Dispositiv Ziffer 5). Auf die Klage könnte deshalb selbst dann nicht eingetreten werden, wenn die Klagebewilligung als Novum entgegengenommen würde. Daran kann auch die von der Klägerin geschilderte Auskunft der Gerichtsschreiberin nichts ändern, selbst wenn es eine unrichtige Auskunft gewesen wäre.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Klägerin unkorrekt informiert worden wäre, im Gegenteil. Die Klägerin behauptet in der Beschwerdeschrift, sie habe dem Mietgericht alle ihr zur Verfügung stehenden Dokumente eingereicht. Es ist davon auszugehen, dass sie dies auch der Gerichtsschreiberin anlässlich des erwähnten Telefongesprächs so schilderte. Hätte die Klägerin tatsächlich alle Dokumente eingereicht, wäre darunter auch die Klagebewilligung vom 27. Mai 2015 (act. 16/2) gewesen und die Klägerin hätte – nebst der Zahlung des Kostenvorschusses – ihre Obliegenheiten gemäss Verfügung vom 9. Juni 2015 erfüllt. Die Auskunft es sei "alles in Ordnung", war unter der Voraussetzung, dass die Klägerin alle ihr zur Verfügung stehenden Dokumente eingereicht hatte, zutreffend.

Schliesslich bleibt anzufügen, dass entgegen der Ansicht der Klägerin die Vorinstanz die Klage nicht abgewiesen hat, sondern darauf nicht eingetreten ist. Der Unterschied ist wesentlich, weil ein Nichteintretensentscheid nicht in materielle Rechtskraft erwächst. Dies bedeutet, dass die Klägerin erneut ein Schlichtungsgesuch stellen und mit der dannzumal erwirkten Klagebewilligung beim Gericht eine Klage einleiten kann.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

Umständehalber erübrigen sich die Erhebung von Kosten für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren fallen ausser Ansatz

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte und Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 14, sowie an das Mietgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert ist kleiner als CHF 15'000.00.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic.iur. M. Hinden

versandt am:

21. Juli 2015