Appeal Regarding Tenancy Dispute Cost Deposit and Legal Aid Application
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA litigant appealed a lower court's decision to set a cost deposit of CHF 900.00 for their primary lawsuit concerning the extension of a tenancy agreement, arguing for a reduction or for the granting of legal aid. The appellate court reasoned that the lower court correctly calculated the deposit based on the estimated six months' rent dispute value and that the appellant's claim regarding liquidity issues was irrelevant unless grounds for indigence were established; however, since the appellant had not properly applied for legal aid with the lower court, the appeal regarding the deposit amount was dismissed, but the appellant was granted a final five-day extension to pay the original deposit, with instruction to file any future application for legal aid with the court of first instance.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 138 Abs. 3 lit. 1 ZPO, Art. 117 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 117 lit. b ZPO, Art. 93 BGG; Appeal Regarding Tenancy Dispute Cost Deposit and Legal Aid Application: The appellate court reasoned that the lower court correctly calculated the deposit based on the estimated six months' rent dispute value and that the appellant's claim regarding liquidity issues was irrelevant unless grounds for indigence were established; however, since the appellant had not properly applied for legal aid with the lower court, the appeal regarding the deposit amount was dismissed, but the appellant was granted a final five-day extension to pay the original deposit, with instruction to file any future application for legal aid with the court of first instance.
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KI-generiertUsed to order the appellant to bear the costs of the current proceedings because of the outcome.
Cited to classify the decision as an interlocutory decision for appeal purposes to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PD140015-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.
P. Diggelmann und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden.
Urteil vom 4. Dezember 2014
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch C._____ AG,
betreffend Erstreckung (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Mietgerichtes Zürich vom 19. November 2014 (MF140002)
Erwägungen:
1.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2014 erhob der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Kläger) Klage gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Beklagte) und stellte die Anträge, "es sei die Nichtgewährung der Fortsetzung des Mietverhältnisses im Rahmen der Zwischennutzung der Liegenschaft als missbräuchlich zu verurteilen, eventualiter sei das Mietverhältnis auf den Zeitraum der Zwischennutzung zu erstrecken, mindestens aber bis Ende März 2015, eventualiter sei Punkt 2 in der beiliegenden Vereinbarung zwischen Kläger und Beklagter als nichtig zu verurteilen" (act. 5/1). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Gerichtskosten von CHF 900.00 an (act. 5/5). Diesen Entscheid holte der Kläger auf der Post nicht ab (act. 5/8). Mit Verfügung vom 19. November 2014 setzte die Vorinstanz dem Kläger eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses mit der Androhung an, dass bei Säumnis auf die Klage nicht eingetreten werde (act. 3 = act. 4 = act. 5/9). Mit Eingabe vom 28. November 2014 (Datum Poststempel) erhob der Kläger dagegen rechtzeitig Beschwerde. Er stellte die Anträge, der Kostenvorschuss sei auf CHF 300.00 zu reduzieren, eventualiter sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (act. 2). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.
2.
2.1. Im angefochtenen Entscheid vom 19. November 2014 verweist die Vorinstanz sinngemäss auf die erste Verfügung vom 28. Oktober 2014. Die Vorinstanz erwog, dass einstweilen von einem Streitwert von sechs Monatsmietzinsen auszugehen sei, was einem Betrag von CHF 6'737.10 (6 × CHF 1'122.85) entspreche. Die mutmassliche Gerichtsgebühr sei unter Berücksichtigung einer Reduktion von einem Drittel gemäss § 7 GebV OG [Reduktion der Gerichtsgebühr in besonderen Mietund Pachtstreitigkeiten] auf CHF 900.00 festzusetzen (act. 5/5). Dem Kläger wird die Kenntnis dieser Begründung zugerechnet. Er hat zwar die Verfügung vom 28. Oktober 2014 auf der Post nicht abgeholt, doch wird die
Zustellung gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. 1 ZPO fingiert, weil der Kläger das Verfahren eingeleitet hatte und deshalb mit der Zustellung von Gerichtssendungen rechnen musste.
Der Kläger rügt zu Recht weder die Festlegung des Streitwertes noch die Berechnung des Vorschusses nach Massgabe der Gebührenverordnung. Sein Argument, wonach er den Vorschuss von CHF 900.00 zwar zahlen könnte, aufgrund seiner Liquiditätsplanung und Unsicherheiten bei Zahlungseingängen aber nicht zahlen dürfe, ist nicht stichhaltig, da die finanziellen Verhältnisse einer Prozesspartei vorbehältlich der Mittellosigkeit i.S. von Art. 117 Abs. 1 lit. a ZPO bei der Bemessung der Gerichtsgebühr und des Vorschusses nicht ausschlaggebend sind. Fehlen einer Partei die notwendigen finanziellen Mittel, so kann sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen. Wird dieses bewilligt, so führt dies zur Befreiung von der Vorschusspflicht (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
2.2. Für die Beurteilung eines allfälligen Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren ist die Vorinstanz und nicht die Beschwerdeinstanz zuständig. Auf das eventualiter gestellte Gesuch ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Eine Überweisung an die Vorinstanz findet nicht statt.
2.3. Da der Kläger nicht anwaltlich vertreten ist, wird die Beschwerde praxisgemäss als sinngemässes Fristerstreckungsgesuch betrachtet (OGerZH PP130009). Dem Kläger ist eine letzte kurze Nachfrist von fünf Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen. Er ist darauf hinzuweisen, dass ein allfälliges Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Ablauf der Nachfrist bei der Vorinstanz zu stellen wäre. Informationen zu den zu erfüllenden Voraussetzungen sind unter www.gerichte-zh.ch zugänglich.
3.
Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. Dem Klä-
ger nicht wegen Unterliegens, der Beklagten nicht mangels erheblichen Aufwandes in diesem Verfahren.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hat. Hätte er dies getan, so wäre das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Kläger wird eine letzte Frist von 5 Tagen ab Zustellung dieses Entscheides angesetzt, um den vorinstanzlichen Kostenvorschuss von CHF
900.00 gemäss Dispositiv Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Mietgerichts Zürich vom 19. November 2014 zu bezahlen.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 200.00 festgesetzt.
4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger und Beschwerdeführer auferlegt.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte und Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act 2, sowie ─ unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten ─ an das Mietgericht Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund CHF 6'700.00.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. M. Hinden
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