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PD140002 • OG ZH PD140002 KI-generiert

Appellant v. Respondent on Withdrawal Costs and Fees

Geschäftsnummer PD140002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A litigant appealed a lower court's decision that finalized proceedings following the appellant's withdrawal of a debt-dispute lawsuit, which required the appellant to pay court fees of CHF 1,000 (reduced from the initial assessment due to withdrawal) and an opposing party's fee of CHF 2,400 plus VAT. The appellate court reasoned that because the lawsuit was withdrawn, the appellant was correctly deemed the losing party per procedure, and thus responsible for costs, affirming the lower court's calculation of the reduced court fee given the significant prior procedural steps taken before the withdrawal. Furthermore, the court found that the award of the full opposing party's fee was appropriate as the withdrawal occurred after the respondent had already submitted their statement of claim, and the subsequent request for security for costs including VAT was sufficient basis to award the VAT component of the opposing party's fee.

Legislator-Regeste

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Art. 95 Abs. 1 lit. a i.V.m, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 57 ZPO, Art. 107 ZPO; Appellant v. Respondent on Withdrawal Costs and Fees: The appellate court reasoned that because the lawsuit was withdrawn, the appellant was correctly deemed the losing party per procedure, and thus responsible for costs, affirming the lower court's calculation of the reduced court fee given the significant prior procedural steps taken before the withdrawal. Furthermore, the court found that the award of the full opposing party's fee was appropriate as the withdrawal occurred after the respondent had already submitted their statement of claim, and the subsequent request for security for costs including VAT was sufficient basis to award the VAT component of the opposing party's fee.

Schlagwörter

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Verfahrenskosten Klageschrift Rückzugsfiktion Sicherheitsleistung Kürzung des Anwaltshonorars Betreibungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court applied this article to impose the costs of the appeal proceedings on the appellant because the appeal was dismissed.

§§ 4 Abs. 1 und 2 sowie 12 Abs. 1 GebV OG

These provisions were used to determine the amount of the appeal court fee (Gerichtsgebühr) set at CHF 500.00 in order no. 2.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PD140002-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.

P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden.

Urteil vom 25. März 2014

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. X._____

betreffend Aberkennung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 3. Februar 2014 (MG130001)

Erwägungen:

1. Prozessgeschichte, Beschwerdeanträge

Auf Gesuch der Beklagten und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) stellte das Betreibungsamt Dübendorf am 21. September 2012 einen Zahlungsbefehl gegen den Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Beschwerdeführer) für eine Forderung von CHF 10'738.00 nebst Zins zu 5% seit

5. Oktober 2010 aus. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag (act. 3/3). Mit Urteil vom 21. Januar 2013 erteilte das Bezirksgericht Uster der Beschwerdegegnerin provisorische Rechtsöffnung für die Nominalforderung, die Betreibungskosten sowie die Kosten und Entschädigung des Rechtsöffnungsentscheides. In Bezug auf den verlangten Zins wies es das Begehren ab (act. 3/20 S. 7). Mit Eingabe vom 21. Februar 2013 erhob der Beschwerdeführer im Umfang von CHF 10'018.00 zuzüglich Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädigung des Rechtsöffnungsentscheides beim Mietgericht Uster Aberkennungsklage (act. 1). Mit Verfügung vom 27. Februar 2013 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 1'750.00 (act. 4 S. 3). Mit Eingabe vom 10. März 2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (act. 6). Am 10. Mai 2013 zog er dieses Gesuch zurück (act. 15) und leistete anschliessend den verlangten Kostenvorschuss von CHF 1'750.00 (act. 16). Mit Eingabe vom 27. Januar 2013 zog der Beschwerdeführer die Aberkennungsklage zurück (act. 44). Mit Verfügung vom 3. Februar 2014 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch Klagerückzug erledigt ab. Sie setzte die Gerichtskosten auf CHF 1'000.00 fest, auferlegte sie dem Beschwerdeführer und verrechnete sie mit dem geleisteten Kostenvorschuss. Weiter verpflichtete sie den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 2'400.00 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu bezahlen (act. 45 = act. 48). Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 18. Februar 2014 zugestellt (act. 46). Mit Eingabe vom 16. März 2014 (Eingang beim Obergericht am 19. März 2014) erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. Er stellte die Anträge, die Gerichtskosten seien "auf Null zu reduzieren" und der Beschwerdegegnerin sei keine Parteientschädigung zuzu-

sprechen (act. 49). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.

2. Begründung der Vorinstanz

Die Vorinstanz ging bei ihrem Kostenentscheid von einem Streitwert von CHF 10'018.00 aus. Sie erwog, die Grundgebühr für die Gerichtskosten betrage ausgehend vom genannten Streitwert CHF 1'750.00 (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Wegen des Klagerückzuges sei die Gebühr auf CHF 1'000.00 zu reduzieren (§ 10 Abs. 1 GebV OG). Aufgrund des Klagerückzuges seien die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Weiter sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Ausgehend vom Streitwert betrage die Grundentschädigung CHF 2'400.00 (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Die Entschädigung sei mit der Klageantwort entstanden (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Gründe für eine Erhöhung oder Reduktion im Sinne von § 11 Abs. 2-4 AnwGebV seien nicht gegeben. Die Parteientschädigung sei deshalb auf CHF 2'400.00 festzusetzen. Bezüglich der Mehrwertsteuer hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdegegnerin mit der Klageantwort (act. 22) zwar keine Mehrwertsteuer verlangt habe. Mit Eingabe vom 6. Januar 2014 (act. 39) habe sie jedoch den Antrag gestellt, der Beschwerdeführer sei zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer zu verpflichten. Sinngemäss sei deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die Mehrwertsteuer damit verlangt habe (act. 48 S. 3 – 4).

3. Argumente des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist mit der Prozessführung durch die Vorinstanz nicht zufrieden. Er habe dem Gericht versucht klarzumachen, "mit welcher krimineller Energie" die Beschwerdegegnerin vorgehe. Die Vorinstanz habe dies aber nicht zur Kenntnis nehmen wollen und habe die möglichen Beweise zerstört, welche zum Erfolg der Klage geführt hätten. Im Sinne "von null Leistung = null Kosten" sei auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.

In Bezug auf die der Beschwerdegegnerin zugesprochene Parteientschädigung führt der Beschwerdeführer aus, für die Klageantwort hätten ein Blatt Papier und ein zeitlicher Aufwand von zehn Minuten gereicht. Die von der Beschwerdegegnerin erstellte Rechtsschrift sei zu lang und der in Rechnung gestellte Aufwand willkürlich. Für die zugesprochene Mehrwertsteuer fehle ein entsprechender Antrag der Beschwerdegegnerin.

4. Würdigung

4.1. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art.

320 ZPO). Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dies bedeutet, dass sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und genau aufzeigt, welchen Teil der Begründung er für falsch hält und auf welche Dokumente er sich dabei stützt. Was nicht beanstandet wird, hat Bestand. Soweit jedoch eine Rüge vorgebracht wurde, wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden (BGE 138 III 374 E. 4.3.1, ZR 110 Nr. 80, OGer RT120191, veröffentlicht unter www.gerichte-zh.ch).

4.2. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei bei einem Klagerückzug der Kläger als Unterliegen gilt. Der Beschwerdeführer rügt nicht, die Vorinstanz sei zu unrecht von einem Klagerückzug ausgegangen. Er macht auch keine Umstände im Sinne von Art. 107 ZPO geltend, die eine vom Grundsatz abweichende Kostenverteilung rechtfertigen würde. Hingegen bemängelt er die vorinstanzliche Prozessleitung im Allgemeinen und das Beweisverfahren im Besonderen. Diese Rüge ist nicht stichhaltig, weil der Klagerückzug die Wirkung eines nicht anfechtbaren abweisenden Urteils hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO, KuKo-ZPO [Oberhammer], 2. Auflage, Art.

58 N). Allfällige Verfahrensfehler können deshalb nach einem Klagerückzug nicht mehr gerügt werden. Die Vorinstanz hat die Prozesskosten zu Recht dem Beschwerdeführer auferlegt.

Die Vorinstanz hat die volle Gerichtsgebühr aufgrund des nicht gerügten Streitwertes mit CHF 1'750.00 richtig berechnet und die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen korrekt zitiert. Gemäss § 10 Abs. 1 GebV OG kann im Falle des Klagerückzuges die Gebühr bis auf die Hälfte reduziert werden. Der Beschwerdeführer vertritt zwar die Auffassung, dass die Vorinstanz nichts geleistet habe, weshalb keine Gerichtsgebühr geschuldet sein könne. Dabei verkennt er jedoch, dass im Falle eines Klagerückzuges zwar kein Urteil über den Anspruch gefällt wird. Nichtsdestotrotz entsteht ein Aufwand, der insbesondere davon abhängt, ob die Klage bereits kurz nach Eingang oder erst in einem späteren Verfahrensstadium zurückgezogen wird. Im vorliegenden Fall wurde die Klage erst nach mehreren Monaten und nachdem das Gericht bereits sieben Zwischenverfügungen erlassen hatte, zurückgezogen. Trotzdem setzte die Vorinstanz die Gerichtsgebühr auf lediglich CHF 1'000.00 fest und blieb damit am unteren Rand des von der Gebührenverordnung vorgegebenen Rahmens. Die Vorinstanz hat die Gerichtsgebühr korrekt festgelegt.

Wie die Gerichtsgebühr bemisst sich auch die Parteientschädigung der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin primär nach dem Streitwert. Die Vorinstanz hat die volle Parteientschädigung richtig berechnet. Dass der Beschwerdeführer die Klageantwort der Gegenpartei für wenig wertvoll hält, liegt in der Natur der Sache, ändert aber nichts daran, dass die Parteientschädigung mit der Erstattung der Klageantwort verdient ist (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Daran ändert der Klagerückzug nichts, da die Reduktion gemäss §§ 11 Abs. 4 AnwGebV nur auf den Fall des Klagerückzugs nach erfolgter Instruktion aber vor Erstattung der Klageantwort zugeschnitten ist. Die Vorinstanz hat somit kein Recht verletzt, wenn sie eine volle Parteientschädigung zugesprochen hat. Zu Recht bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Mehrwertsteuer ohne entsprechenden Antrag nicht zugesprochen werden darf (Art. 58 Abs. 1 ZPO, vgl. BGer 2C_936/2013, zur Publikation vorgesehen). Die Beschwerdegegnerin stellte in der Klageantwort noch den Antrag auf Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer (act. 22 S. 2). Der Vorinstanz ist jedoch beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, die Beschwerdegegnerin habe mit ihrem späteren Antrag, der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, für die Parteientschädigung einen Vorschuss inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer zu

bezahlen (act. 39 S. 2 und 48 S. 4) sinngemäss einen Antrag auf Zusprechung von Mehrwertsteuer gestellt. Es wäre unter diesen konkreten Umständen überspitzt formalistisch, wenn die Zusprechung der Mehrwertsteuer mit der Begründung des fehlenden Antrages abgelehnt würde.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5. Prozesskosten

Die Kosten dieses Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 500.00 festzusetzen (§§ 4 Abs. 1 und 2 sowie 12 Abs. 1 GebV OG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr kein Aufwand entstanden ist.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 49, sowie an das Bezirksgericht Uster und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'592.00.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic.iur. M. Hinden

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