Appeal Against Rent Arrears Security Deposit Requirement Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party filing an action to contest a provisional court order for rent arrears sought an appeal against a lower court's decision requiring a security deposit, arguing that court proceedings should be free. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that under the applicable procedural law, disputes arising from residential and commercial leases are not among the explicitly enumerated cases exempted from court fees, and the canton had not enacted any local provisions granting such exemptions, thus upholding the lower court's order to set a cost deposit.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 114 ZPO, Art. 113 ZPO, Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO, Art. 116 Abs. 1 ZPO, Art. 98 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Against Rent Arrears Security Deposit Requirement Dismissed: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that under the applicable procedural law, disputes arising from residential and commercial leases are not among the explicitly enumerated cases exempted from court fees, and the canton had not enacted any local provisions granting such exemptions, thus upholding the lower court's order to set a cost deposit.
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KI-generiertCited in the reasoning section (Erwägung 4) which precedes the dispositive, explaining why the appellant is ordered to pay the costs of the second instance proceedings.
Cited at the end of the decision to classify the ruling as an interlocutory decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PD130012-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent- Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth.
Urteil vom 29. November 2013
in Sachen
A._____ AG, Aberkennungsklägerin und Beschwerdeführerin, gegen
B._____, Aberkennungsbeklagter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, betreffend Aberkennung / Kostenvorschuss
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Mietgerichtes Zürich vom 24. Oktober 2013 (MG130042)
Erwägungen:
1. Im Zusammenhang mit geforderten Mietzinsen erteilte das Einzelgericht (Audienz) des Bezirksgerichtes Zürich dem Beschwerdegegner mit Urteil vom 28. August 2013 provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 1 für Fr. 9'200.-- nebst Zins zu 5% seit 1. August 2012 und Fr. 300.-- nebst Zins zu 5% seit 6. August 2012 (act. 7/2). Mit Eingabe vom
11. Oktober 2013 erhob die Beschwerdeführerin beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich Aberkennungsklage, welche zuständigkeitshalber an das Mietgericht überwiesen wurde (act. 7/1). Am 24. Oktober 2013 setzte der Mietgerichtspräsident als Einzelgericht der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'680.-- an. Er wies ferner auf die Möglichkeit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hin mit dem Bemerken, dass diese einer juristischen Person im Regelfall nicht zustehe (act. 6).
2. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei von der Einholung eines Kostenvorschusses abzusehen. Sie denke, das Mietgericht sollte kostenlos sein (act. 2).
3. Ihre Einwendungen sind unbehelflich. Art. 114 ZPO regelt abschliessend, welche Entscheidverfahren kostenlos sind. Bei diesen Verfahren werden auch im Schlichtungsverfahren keine Gerichtskosten erhoben (Art. 113 ZPO). Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohnund Geschäftsräumen sind in Art. 114 ZPO nicht aufgelistet. Demnach werden in Mietstreitigkeiten im Entscheidverfahren Kosten gesprochen, obwohl hier das Schlichtungsverfahren ebenfalls unentgeltlich ist (Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO). Gemäss Art. 116 Abs. 1 ZPO können die Kantone weitere Befreiungen von den Prozesskosten gewähren, wobei diese Bestimmung sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung umfasst (BGE 139 III 182). Der Kanton Zürich machte von dieser Möglichkeit indes keinen Gebrauch. Die Fristansetzung durch die Vorinstanz zur Leistung eines Vorschusses nach Art. 98 ZPO ist somit nicht zu beanstanden. Zur Höhe
des Vorschusses äussert sich die Beschwerdeführerin nicht, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
Der Klarheit halber bleibt anzufügen, dass mit der Einführung der Eidgenössischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 die bisherige Rechtslage übernommen wurde. Bereits unter früherem Recht war in Mietstreitigkeiten das Verfahren vor der Schlichtungsstelle grundsätzlich unentgeltlich, während im Entscheidverfahren im Kanton Zürich keine Kostenfreiheit bestand. Im Unterschied zur heute geltenden Regelung durften nach zürcherischem Prozessrecht allerdings keine Kautionen auferlegt werden (§ 78 Ziff. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO/ZH).
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
4. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Umtrieben ist dem Beschwerdegegner keine Entschädigung zuzusprechen.
Ist ein prozessleitender Entscheid angefochten, so folgt der Streitwert dem der Hauptsache. Bei der Festsetzung der Kostenund Entschädigungsfolgen ist jedoch angemessen zu berücksichtigen, dass nur ein Teilaspekt zu beurteilen ist (Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 91 N 7, online-Stand 20. Oktober 2013).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'500.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth
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