Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PD130009 • OG ZH PD130009 KI-generiert

Appeal of Denial of Legal Aid and Cost Advance in Rent Dispute

Geschäftsnummer PD130009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A litigant appealed a lower court's decision to deny free legal aid and order a security deposit payment in a rent-related dispute, primarily arguing that the initial claim was not hopeless. The appellate court dismissed the request for free legal aid in the appeal proceeding itself as moot, and ultimately rejected the appeal because the litigant failed to adequately challenge the lower court's substantiated findings that several components of the original claim—lacking legal interest, unsubstantiated damages, and untimely new arguments—were indeed without reasonable prospect of success, thereby upholding the denial of free legal aid and the initial order for a cost advance, though noting the lower court should extend the deadline for payment.

Legislator-Regeste

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Art. 117 ZPO, Art. 118 Abs. 1 ZPO, Art. 242 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 260 OR; Appeal of Denial of Legal Aid and Cost Advance in Rent Dispute: The appellate court dismissed the request for free legal aid in the appeal proceeding itself as moot, and ultimately rejected the appeal because the litigant failed to adequately challenge the lower court's substantiated findings that several components of the original claim—lacking legal interest, unsubstantiated damages, and untimely new arguments—were indeed without reasonable prospect of success, thereby upholding the denial of free legal aid and the initial order for a cost advance, though noting the lower court should extend the deadline for payment.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Kostenvorschuss Mietzinszahlung neues rechtliches Vorbringen Schadenersatzzahlung Rechtsberatung Mietzinshinterlegung / unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 129 I 135
BGE 131 I 122
Dabei sind die Prozesschancen in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sachund Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen und abzuschätzen (BGE 131 I 122 f.; BGE 133 III 616).
BGE 133 III 616
Dabei sind die Prozesschancen in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sachund Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen und abzuschätzen (BGE 131 I 122 f.; BGE 133 III 616).
BGE 138 III 163
Legal Aid Pending Implies Suspension of Cost Advance Deadline
BGE 137 III 470
Cantonal Court Decision on Pro Bono Legal Aid Upheld in Appeal Proceedings
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 326 ZPO

Cited implicitly when ruling that new claims and evidence presented in the appeal could not be considered.

Art. 242 ZPO

Applied to dismiss the request for free legal aid as moot.

Art. 117 ZPO

Cited when defining the requirement for granting free legal aid (though the request was ultimately dismissed as moot).

Art. 118 Abs. 1 ZPO

Cited when defining the scope of free legal aid (though the request was ultimately dismissed as moot).

Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO

Referenced to support the rejection of certain claims due to lack of interest in their determination.

Art. 320 ZPO

Cited as the standard for grounds for appeal (misapplication of law and manifestly incorrect finding of fact).

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning regarding potential costs allocation based on the outcome of the appeal (though no costs were ultimately charged).

Art. 90 BGG

Cited in the final remarks to classify the decision as a final decision within the meaning of the Federal Supreme Court Act.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PD130009-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.

P. Hodel und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke.

Beschluss und Urteil vom 19. September 2013 in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch B1._____ AG,

betreffend Mietzinshinterlegung / unentgeltliche Rechtspflege

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Mietgerichtes Zürich vom 12. Juli 2013 (MG130018)

Erwägungen:

1. Prozessgeschichte

1.1. Der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Beschwerdeführer) reichte am 6. Juni 2013 (Datum Poststempel; act. 6/1), unter Beilage der (unvollständigen) Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde Zürich vom 30. April 2013 (act. 6/4; vgl. auch act. 6/7), beim Einzelgericht des Mietgerichtes Zürich Klage ein. Mit Eingabe vom 14. Juni 2013 (Datum Poststempel: 16. Juni 2013; act. 6/8) samt Beilagen (act. 6/10/1-5) ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Er ergänzte sein Gesuch mit Eingabe vom 3. Juli 2013 (Datum Poststempel: 4. Juli 2013; act. 6/15) samt Beilagen (act. 7/17/1-4), nachdem er mit Verfügung vom 18. Juni 2013 darauf hingewiesen worden war, dass es nicht Sache des Gerichtes sei, ihm einen Anwalt zu suchen (act. 6/11 S. 3).

1.2. Das Einzelgericht des Mietgerichtes Zürich wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 12. Juli 2013 ab (act. 3 = act. 5 = act. 6/21). Überdies setzte es dem Beschwerdeführer Frist an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu bezahlen, wobei er berechtigt erklärt wurde, den Betrag von Fr. 3'000.-- in sechs monatlichen Raten von Fr. 500.-- zu leisten, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals per 1. August 2013. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. August 2013 (Datum Poststempel: 24. August 2013 ; act. 2) hierorts rechtzeitig Beschwerde (vgl. act. 6/22). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 6/1-24). Eine Beschwerdeantwort war mangels Beschwer der Gegenpartei nicht einzuholen.

2. Unentgeltliche Rechtspflege

2.1. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (vgl. act. 2

S. 2).

2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst unter anderem die Befreiung von Vorschussund Sicherheitsleistungen sowie die Befreiung von den Gerichtskosten (vgl. Art. 118 Abs. 1 ZPO).

2.3. Da die Kammer für das Rechtsmittelverfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege praxisgemäss keine Kosten erhebt (vgl. Ziffer 4 hiernach), ist das Gesuch gegenstandlos. Dementsprechend ist es abzuschreiben (vgl. Art. 242 ZPO).

3. Zur Beschwerde

3.1. Die Vorinstanz hat das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen, da sie zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer sei finanziell dazu in der Lage, für seine Gerichtsund Anwaltskosten aufzukommen; überdies sei seine Klage aussichtslos (vgl. act 3 S. 6 f. und S. 7 ff.).

3.2. Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Auf die betreffenden (sich auf den vorinstanzlichen Entscheid beziehenden) Rügen des Beschwerdeführers wird im Folgenden – soweit relevant – näher einzugehen sein.

Vorab ist zur Frage der Aussichtslosigkeit – im Einklang mit der Vorinstanz (act. 3 S. 7 f.) – festzuhalten, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren aussichtslos sind, bei denen die Gewinnaussichten von vornherein betrachtet beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und erstere deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der

das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (vgl. zum Ganzen: BGE

129 I 135 mit zahlreichen Hinweisen). Dabei sind die Prozesschancen in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sachund Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen und abzuschätzen (BGE 131 I 122 f.; BGE 133 III 616).

3.3. Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, seine Klage sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht aussichtslos (act. 2 S. 3). Er erhebt den Vorwurf, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung der Prozessaussichten bezüglich seiner Rechtsbegehren Ziffern 1 und 3 Recht unrichtig angewendet und den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. So habe sie verkannt, dass die Beschwerdegegnerin nachweislich die in Art. 260 (Abs. 1) OR vorausgesetzte Zumutbarkeit für den Mieter missachtet habe (act. 2 S. 5). Bei seiner Argumentation lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid richtig erwogen hat, für die vom Beschwerdeführer mit diesen Rechtsbegehren beantragten Feststellungen mangle es an einem Feststellungsinteresse (act. 3

S. 8). Ist gar kein Feststellungsbzw. Rechtsschutzinteresse vorhanden, so ist auf eine Klage nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Bei dieser Ausgangslage kann Art. 260 OR hinsichtlich der Rechtsbegehren gemäss Ziffern 1 und 3 gar nicht mehr zur Anwendung gelangen.

Gegen die vorinstanzliche Einschätzung, dass Ziffer 5c seines Rechtsbegehrens aussichtslos sei (vgl. act. 3 S. 10), wendet der Beschwerdeführer in erster Linie ein, sein Schadenersatzbegehren sei (zumindest) im Umfang von Fr. 1'250.-- (wegen des entzogenes Eigentums: vier Hängelampen und zwei Neonröhren; act. 6/1 S. 3) aussichtsreich. Er halte daran fest, dass die Beschwerdegegnerin ohne Rücksichtnahme in die von ihm gemietete Wohnung eingedrungen sei und seine Interessen grob verletzt habe (act. 2 S. 5). In seiner Beschwerdeschrift macht er neu geltend, die fraglichen Gegenstände seien zur Seite gelegt worden und müssten wieder hergestellt (gemeint wohl: installiert) werden (act. 2

S. 5). Dabei handelt es sich um ein neues Vorbringen, das im Beschwerdeverfahren nicht zu hören ist (vgl. Art. 326 ZPO; vgl. act. 6/1, act. 6/8 und act. 6/15). Selbst wenn es sich anders verhielte, vermöchte der Beschwerdeführer aus die-

sen Ausführungen dennoch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Vielmehr würden dieselben gegen den von ihm behaupteten Schaden sprechen, wären die erwähnten Objekte demnach doch noch vorhanden. Zu Recht hat der Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in Betracht zog, es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin ohne jegliche vorherige Aufforderung im Rahmen der Wohnungsrenovation Gegenstände des Beschwerdeführers, namentlich diverse Hängelampen, entsorgen liess (act. 3 S. 10; vgl. act. 2). Weder hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren einen entsprechenden Sachverhalt behauptet noch finden sich dafür Anhaltspunkte in den Akten. Es erscheint somit nicht als glaubhaft, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemacht Schadenersatzanspruch von Fr. 1'250.-- besteht.

Des Weiteren macht der Beschwerdeführer mit Bezug auf seine Schadenersatzforderung (sinngemäss) geltend, die Vorinstanz hätte den von ihm behaupteten Schaden von Fr. 5'993.-- wegen fehlender Steckdosen als glaubhaft erachten müssen (act. 2 S. 6). Dabei setzt sich der Beschwerdeführer mit der zutreffenden Feststellung der Vorinstanz, dass er die geltend gemachten entgangenen Aufträge (von Fr. 5'000.--) nicht substantiiert behauptet, geschweige denn auch nur einigermassen belegt habe (act. 3 S. 10), nicht ansatzweise auseinander (vgl. act. 2, insbesondere S. 6). Zu Recht hat der Beschwerdeführer auch nicht moniert, dass es die Vorinstanz nicht für glaubhaft hielt, dass ihm wegen des Fehlens eines Telefon-, Faxund Internetzugangs während einiger Tage Aufträge entgingen, weswegen ein Schaden in einem solchen Ausmass entstand (act. 3

S. 10; vgl. act. 2). Soweit er in seiner Beschwerdeschrift neu geltend macht, es habe sich nicht nur um einige Tage, sondern um den Zeitraum vom 30. August bis zum 28. September 2012 gehandelt (act. 2 S. 6), sind seine Vorbringen verspätet und daher nicht zu hören (vgl. Art. 326 ZPO). Bereits wegen dieses massgeblichen aussichtlosen Anteils von Fr. 5'000.-- der Gesamtforderung von Fr. 5'993.-- erscheint das Rechtsbegehren Ziffer 5c des Beschwerdeführers als aussichtslos. Ob die belegten Ausgaben von Fr. 193.-- für den Elektriker (vgl. act. 6/3/5) wegen eines schuldhaften Verhaltens der Beschwerdegegnerin erfolgten, wie es vom Beschwerdeführer behauptet wird (vgl. act. 6/1 S. 3), kann somit offen bleiben. Es

kommt hinzu, dass auch die von ihm angeführten Umtriebskosten von Fr. 800.-- weder im vorinstanzlichen Verfahren substantiiert wurden noch als glaubhaft erscheinen.

Schliesslich macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift erneut geltend, durch die Änderungen in seiner Wohnung seien Wohnqualität und Grösse vermindert worden (act. 2 S. 6). In diesem Zusammenhang offeriert er neue Beweise (vgl. act. 2 S. 6). Diese können jedoch keine Beachtung finden, da neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Hinsichtlich der angeblich beeinträchtigten Wohnqualität des Beschwerdeführers ist der Vorinstanz beizupflichten, dass seine subjektiven Vorstellungen nicht massgeblich sind. Vielmehr ist es vorab Sache der Vermieterin, über Art und Weise einer Wohnungsrenovation zu entscheiden (act. 3 S. 9). Auch ist der Vorinstanz dahingehend zu folgen, dass eine wesentliche Verringerung der Wohnfläche nicht als glaubhaft erscheint (act. 3 S. 9 f.), selbst wenn diese wie vom Beschwerdeführer behauptet neuerdings in zwei anstatt zweieinhalb Zimmer unterteilt sein sollte (act. 2 S. 6; vgl. act. 6/1 S. 2). Inwiefern die Vorinstanz in diesem Punkt Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll, hat der Beschwerdeführer nicht näher ausgeführt (vgl. act. 2 S. 6). Ebenso wenig ist dies ersichtlich. In rechtlicher Hinsicht ist schliesslich ergänzend zu bemerken, dass geringfügige Verminderungen der vermieteten Fläche im Rahmen eines Umbaus, welche das Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht beschlagen, lediglich als Änderung im Sinne von Art. 260 OR zu qualifizieren sind und nicht einer von Art. 269d Abs. 3 OR erfassten Leistungsverminderung gleichkommen.

3.4. Auch aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers geht nichts hervor, das seinen Vorwurf als begründet erscheinen liesse, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit der Prüfung der fehlenden Aussichtslosigkeit seiner Klage Recht unrichtig angewendet bzw. den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Ebenso wenig lässt sich etwas Derartiges dem vorinstanzlichen Entscheid oder den Akten entnehmen.

3.5. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer finanziell dazu in der Lage ist, die Kosten des Gerichtsverfahrens und seiner Rechtsverbeiständung zu bestreiten. Es sind daher die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen zur vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und rechtlichen Würdigung (vgl. act. 2 S. 3 f.) nicht näher zu prüfen. Schliesslich hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift auch nicht geltend gemacht, die von der Vorinstanz festgesetzten Raten von Fr. 500.-- seien unangemessen bzw. er könne lediglich Teilzahlungen in einem geringeren Umfang leisten (act. 2). Damit erübrigt es sich, das Quantitativ der von der Vorinstanz eingeräumten Teilzahlungsmöglichkeit einer Prüfung zu unterziehen.

3.6. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Zu Handen der Vorinstanz bleibt zu bemerken, dass sie die dem Beschwerdeführer angesetzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses zu erstrecken haben wird, da in der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Abweisung seines Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch ein entsprechendes (stillschweigendes) Fristerstreckungsgesuch enthalten war (vgl. BGE 138 III 163).

4. Kostenund Entschädigungsfolgen

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wären ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kammer erhebt jedoch entgegen der in BGE 137 III 470 vertretenen Auffassung für das Rechtsmittelverfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Kosten (vgl. PC11052- O/Z01 vom 23. November 2011 und NQ110017-O/U vom 8. September 2011). Da weder eine Gegenpartei am Verfahren beteiligt war noch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Entschädigungsanspruch besteht (vgl. act. 2 S. 2), ist für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.

3. Es wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Einzelgericht des Mietgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 21'826.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. F. Gohl Zschokke

versandt am: