Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PD130008 • OG ZH PD130008 KI-generiert

Appeal Denial for Legal Aid in Commercial Sublease Termination Dispute

Geschäftsnummer PD130008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party unsuccessfully appealed a lower court's decision denying them legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) for their primary action contesting the validity of an extraordinary termination of a commercial sublease; the appellate court reasoned that the lower court was correct in finding the appellant failed to prove indigence because they initially claimed to have legal expense insurance and, crucially, the new explanations offered on appeal regarding the lack of coverage for commercial tenancy disputes were inadmissible due to the prohibition on introducing new facts and evidence in the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 130 ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 117 ZPO, Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 119 Abs. 6 ZPO; Appeal Denial for Legal Aid in Commercial Sublease Termination Dispute: Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, ohne dass die finanzielle Lage des Beschwerdeführers näher zu prüfen wäre. Es bleibt diesem unbenommen, mit einem neuen Gesuch an die Vorinstanz zu gelangen, wobei die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege umfassend darzutun und mit sachdienlichen Unterlagen zu belegen wären (Art. 117 und 119 Abs. 2 ZPO).

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Untermiete Verfahrensabschreibung Handelsstreitigkeit Ausweisung von Geschäftsmietern Bedürftigkeit Nichtigkeit einer fristlosen Kündigung / unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 326 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning section regarding the inadmissibility of new factual allegations in the appeal procedure, which supports the overall dismissal of the appeal based on the established facts.

Art. 117 und 119 Abs. 2 ZPO

Cited in the reasoning section to indicate the correct procedure for a new application for legal aid, justifying the dismissal of the current request.

Art. 93 BGG

Cited to classify the decision as an interlocutory decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 119 Abs. 6 ZPO

Basis for the decision not to levy court costs for the legal aid procedure in the appeal.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is not explicitly cited in the dispositive section (orders 1-4), although costs are mentioned in order 2 (which refers to no costs being levied).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PD130008-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Hodel, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur.

E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth.

Beschluss und Urteil vom 31. Juli 2013

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer,

vertreten durch Advokat X._____, gegen

B._____ GmbH,

betreffend Nichtigkeit einer fristlosen Kündigung / unentgeltliche Rechtspflege

Beschwerde gegen eine Verfügung des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 5. Juli 2013 (MB130002)

Erwägungen:

1. Am 22. Mai 2013 erhob der Beschwerdeführer Klage beim Mietgericht des Bezirksgerichtes Uster mit den Anträgen, es sei die Nichtigkeit der Kündigung des Untermietverhältnisses durch die Beschwerdegegnerin vom 17. Januar 2013 festzustellen, eventualiter sei die Kündigung aufzuheben. Sodann stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten (act. 2 S. 2). Mit Verfügung vom

27. Mai 2013 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Frist an, um den Streitwert zu beziffern, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu begründen und die fremdsprachigen Unterlagen in deutscher Sprache nachzureichen (act. 5). Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung innert erstreckter Frist nach (act. 9-12/1-5). Am 5. Juli 2013 entsprach die Vorinstanz dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an (act. 7). Daraufhin stellte der Beschwerdeführer per Fax ein Gesuch um Wiedererwägung und reichte verschiedene Beilagen ein. Es wurde ihm mitgeteilt, dass ein Fax den Anforderungen an die Schriftform nach Art. 130 ZPO nicht genüge und über das Gesuch während laufender Beschwerdefrist nicht entschieden werde (act. 15-17).

2. Gegen die Verfügung vom 5. Juli 2013 erhob der Beschwerdeführer in der Folge rechtzeitig Beschwerde und beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowohl für das erstals auch für das zweitinstanzliche Verfahren. Ein Kostenvorschuss sei nicht einzuholen (act. 2 S. 2).

3. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer es unterlassen habe darzutun, weshalb gegenüber seiner Rechtsschutzversicherung kein Versicherungsanspruch bestehen soll, würden doch üblicherweise mietrechtliche Streitigkeiten von einer Rechtsschutzversicherung bis zu einem bestimmten Betrag gedeckt. Damit habe er seine Prozessarmut nicht glaubhaft gemacht (act. 3 S. 3).

Dem lässt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen entgegenhalten, er habe im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege irrtümlich angegeben, für das vorliegende Verfahren eine Rechtsschutzversicherung zu haben. Gemäss telefonischer Auskunft der C._____ AG in … habe er lediglich einen Verkehrsrechtsschutz. Zwischenzeitlich habe er seinem Rechtsvertreter bekannt gegeben, dass er bei der D._____ eine Privatrechtsschutzversicherung habe. Auf entsprechende Anfrage habe die D._____ indes mitgeteilt, dass für eine Mietstreitigkeit betreffend Geschäftsraum keine Deckung bestehe. Da er weder über die erforderlichen finanziellen Mittel noch über eine Rechtsschutzversicherung verfüge und Rechtsfragen von erheblicher Tragweite zu beurteilen seien, sei ihm sowohl für das erstinstanzliche als auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen (act. 2).

4. Die unentgeltliche Rechtspflege befreit von Vorschussleistungen (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). Nach Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn die erforderlichen Mittel zur Begleichung der Prozesskosten neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und die Familie nicht aufgebracht werden können und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos gelten Begehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gelten Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Durch das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit soll verhindert werden, dass eine Partei einen Prozess auf Staatskosten führt, den eine vermögende Person auf eigene Kosten vernünftigerweise nicht einleiten würde. Es gilt der Untersuchungsgrundsatz, der durch das Antragsprinzip sowie Offenlegungsund Mitwirkungspflichten eingeschränkt ist (KUKO ZPO-Jent-Sørensen, Art. 117 N 33 f., Art. 119 N 10). Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sachund Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen und abzuschätzen (Art. 119 Abs. 3 ZPO, BGE 131 I 113 E. 3.7.3).

5.a) Zunächst kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 7 S. 3). Diese hielt fest, dass Ansprüche gegenüber einer Rechtsschutzversicherung ein liquides Aktivum im Vermögen des Versicherten darstellen. Sofern eine entsprechende Kostengutsprache vorliegt, fehlt es an der Prozessarmut und der Versicherungsanspruch schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus (BK ZPO-Bühler, Vorbemerkungen zu Art. 117-123 N 58; KUKO ZPO-Jent-Sørensen, Art. 117 N 21). Der bereits vor Vorinstanz anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gab in seinem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an, eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen zu haben. Er unterliess es aber darzulegen, weshalb die Versicherung im vorliegenden Fall keine Deckung gewähren soll (act. 12/2). Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass der Beschwerdeführer damit seine Mittellosigkeit nicht glaubhaft gemacht habe.

b) In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer neu geltend, er sei irrtümlich von einer Rechtsschutzversicherung für das vorliegende Verfahren ausgegangen. Inzwischen habe er erfahren, dass er bei der C._____ nur eine Verkehrsrechtsschutzversicherung habe, während die D._____ für Mietstreitigkeiten betreffend Geschäftsräume keine Deckung biete. Mit diesen Vorbringen sowie mit Blick auf die nachgereichten Beilagen verkennt der Beschwerdeführer jedoch, dass im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch in Verfahren, in welchen der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, 2. Aufl., Art. 326 N 4 f.; BGer 5A_405/2011 E. 4.5.3). Somit sind seine Einwendungen aufgrund des erwähnten Novenverbots nicht zuzulassen.

Damit hat es beim Schluss der Vorinstanz, es fehle an der Glaubhaftmachung der Prozessarmut, sein Bewenden. Bei dieser Sachlage konnte sie von der weiteren Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie der Aussichtslosigkeit absehen. Mit der Vorinstanz bleibt indes anzumerken, dass Angaben zum Geschäftsgang der vom Beschwerdeführer im strittigen Mietobjekt betriebenen "E._____" gänzlich unterblieben.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, ohne dass die finanzielle Lage des Beschwerdeführers näher zu prüfen wäre. Es bleibt diesem unbenommen, mit einem neuen Gesuch an die Vorinstanz zu gelangen, wobei die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege umfassend darzutun und mit sachdienlichen Unterlagen zu belegen wären (Art. 117 und 119 Abs. 2 ZPO).

6. Im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Dies gilt analog auch für das Rechtsmittelverfahren (OGer ZH NQ110017 vom 8. September 2011). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist somit gegenstandslos und abzuschreiben. Da sich die Beschwerde sodann als aussichtslos erweist, ist dem Ersuchen um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das zweitinstanzliche Verfahren nicht zu entsprechen.

Der Beschwerdegegnerin ist mangels Umtrieben keine Entschädigung zuzusprechen.

7. Ist die Gültigkeit der Kündigung streitig, berechnet sich der Streitwert nach dem Zeitraum, während dem der Mietvertrag fortdauerte bzw. dem Zeitpunkt, auf welchen gekündigt werden könnte, wäre die Kündigung nicht gültig. Da das Mietverhältnis bis 30. April 2015 befristet ist, beläuft sich der Streitwert ausgehend von der umstrittenen Auflösung am 17. Januar 2013 bis Ende April 2015 unter Berücksichtigung eines Mietzinses von monatlich Fr. 4'000.-- auf rund Fr. 100'000.-- (act. 12/1).

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird abgewiesen.

3. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Mietgericht des Bezirksgerichtes Uster und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 100'000.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bohli Roth

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