Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PD130003 • OG ZH PD130003 KI-generiert

Jurisdiction for Setting Aside Debt Collection Proceedings vs. Mandatory Forum of Leased Property

Geschäftsnummer PD130003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a dispute arising from a commercial lease where provisional legal recognition was granted, the claimant filed the action to set aside the debt collection proceeding at the court of the new enforcement location following a change of domicile, but the initial court declined jurisdiction, relying on the mandatory forum of the property's location under Art. 33 ZPO concerning rental disputes. The appellate court ruled that jurisdiction for an action to set aside debt collection proceedings is exclusively determined by the Enforcement and Bankruptcy Law (SchKG) pursuant to Art. 83 Abs. 2 SchKG, which mandates filing at the place of enforcement; specifically, Art. 46 ZPO dictates that the ZPO's jurisdiction rules only apply to SchKG actions where the SchKG itself does not specify a venue, and since Art. 83 Abs. 2 SchKG designates the enforcement location, the specific provisions of Art. 33 ZPO regarding the property's location are inapplicable.

Legislator-Regeste

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Art. 33 ZPO, Art. 82 SchKG, Art. 83 Abs. 2 SchKG, Art. 35 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 1 lit. c ZPO, Art. 33 regelt; Jurisdiction for Setting Aside Debt Collection Proceedings vs. Mandatory Forum of Leased Property: 33 ZPO concerning rental disputes. The appellate court ruled that jurisdiction for an action to set aside debt collection proceedings is exclusively determined by the Enforcement and Bankruptcy Law (SchKG) pursuant to Art. 83 Abs. 2 SchKG, which mandates filing at the place of enforcement; specifically, Art. 46 ZPO dictates that the ZPO's jurisdiction rules only apply to SchKG actions where the SchKG itself does not specify a venue, and since Art. 83 Abs. 2 SchKG designates the enforcement location, the specific provisions of Art. 33 ZPO regarding the property's location are inapplicable.

Schlagwörter

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Betreibungsort Belegenheit des Grundstücks Leasing Wohnsitzprinzip Verneinung der Zuständigkeit Handelsstreitigkeit Aberkennungsklage, örtliche Zuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 82 SchKG

This provision defines the underlying legal action (Aberkennungsklage) that necessitated the court's decision on jurisdiction.

Art. 46 ZPO

This provision was used to establish that jurisdiction for actions under the SchKG (like the Aberkennungsklage) is governed by the SchKG itself when it provides a specific forum.

Art. 33 ZPO

This provision, concerning jurisdiction for lease agreements, was explicitly analyzed and ultimately found not to apply to the Aberkennungsklage in this specific context.

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Volltext

Art. 33 ZPO, 46 ZPO, Art. 82 SchKG, Aberkennungsklage, örtliche Zuständigkeit. Die Aberkennungsklage ist stets am Betreibungsort anzuheben. Art. 33 ZPO gelangt nicht zur Anwendung.

Zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin steht eine Forderung aus einem Mietverhältnis über Geschäftsräumlichkeiten im Streit. Nachdem der Beschwerdegegnerin die provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde, erhob die Beschwerdeführerin die Aberkennungsklage beim Mietgericht des am neuen Betreibungsort zuständigen Bezirksgerichts, da sie zwischenzeitlich ihren Sitz verlegt hatte. Der Mietgerichtspräsident trat auf die Aberkennungsklage wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht ein. Er führte aus, vorliegend gelange Art. 33 ZPO zur Anwendung, welcher für Klagen aus Miete und Pacht unbeweglicher Sachen zwingend das Gericht am Ort der gelegenen Sache für zuständig erkläre.

(Aus den Erwägungen des Obergerichts:)

2.5. Eine Aberkennungsklage ist gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG beim Gericht des Betreibungsortes anzuheben. Es stellt sich nun die Frage, ob sich die Zuständigkeit im Falle von mietrechtlichen Streitigkeiten unbesehen dieser Regelung im SchKG nach der ZPO richtet, insbesondere weil es sich bei Art. 33 ZPO um einen teilzwingenden Gerichtsstand handelt (Art. 35 Abs. 1 lit. b ZPO).

2.6. In erster Linie muss das Gesetz aus sich selbst heraus ausgelegt werden, das heisst nach dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck und den ihm zu Grunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode (vgl. BGE 133 III 645 E. 4).

2.6.1. Gemäss Art. 1 lit. c ZPO regelt die Schweizerische Zivilprozessordnung das Verfahren vor den kantonalen Instanzen auch für gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungsund Konkursrechts. Bei der Aberkennungsklage handelt es sich zweifelsohne um eine solche (BSK ZPO-VOCK, Art. 1 N 8). Die genannte Regelung enthält – entgegen der Ausführung der Vorinstanz – keinen Vorbehalt zu Gunsten des SchKG, sondern sieht im Gegenteil vor, dass sich solche Verfahren ebenfalls nach der Zivilprozessordnung richten. Somit ist zu ermitteln, welche Zuständigkeitsregeln die ZPO aufstellt.

2.6.2. In Art. 33 regelt die ZPO die örtliche Zuständigkeit für Vertragsklagen aus Miete und Pacht unbeweglicher Sachen. Danach ist für diesbezügliche Klagen das Gericht am Ort der gelegenen Sache zuständig. Dieser Gerichtsstand ist wie ausgeführt teilzwingender Natur (Art. 35 Abs. 1 lit. b ZPO). Der Grund für diese teilzwingende Zuständigkeit liegt darin, dass dieses Gericht für das Beweisverfahren am günstigsten und diesem der Ortsgebrauch am ehesten bekannt ist (BSK ZPO-KAISER JOB, Art. 33 N 11). Auch geht es darum, den Mieter als schwächere Partei zu schützen (LAMBELET, Stämpflis Handkommentar, ZPO, Art. 33 N 2). Diese Regelung sowie der Umstand, dass der Gerichtsstand teilzwingend ist, liessen alleine gesehen darauf schliessen, dass bei sämtlichen Streitigkeiten über die Miete unbeweglicher Sachen – also auch im Rahmen der Aberkennungsklage – die Zuständigkeit am Ort der gelegenen Sache anzusiedeln ist, um die mit Art. 33 ZPO angestrebten Ziele nicht zu vereiteln.

2.6.3. Zu beachten ist jedoch, dass das Kapitel über die örtliche Zuständigkeit überdies Art. 46 ZPO enthält, der die Frage der Zuständigkeit für Klagen aus dem SchKG explizit regelt. Konkret sieht diese Norm vor, dass sich die örtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem SchKG nur dann nach dem 2. Kapitel der ZPO richtet, wenn das SchKG keinen Gerichtsstand vorsieht. Mit diesem Wortlaut wird klargestellt, dass nur in dem Fall, in welchem das SchKG eine gerichtliche Klage vorsieht, sich aber zu deren Gerichtsstand nicht äussert, die ZPO für die Bestimmung der Zuständigkeit zur Anwendung gelangt.

Beispielsweise in Art. 79 SchKG räumt das SchKG die Möglichkeit einer gerichtlichen Klage ein (Anerkennungsklage), ohne sich zu deren Gerichtsstand zu äussern. Für diesen Fall sind die Gerichtsstände der ZPO massgebend. Nicht massgebend ist die ZPO hingegen für solche Klagen, deren Gerichtsstand sich bereits aus dem SchKG ergibt, wie namentlich bei der Aberkennungsklage. Dies gilt sodann grundsätzlich, d.h. selbst dann, wenn die ZPO für eine Streitigkeit einen (teil-)zwingenden Gerichtsstand vorsieht. Hätte der Gesetzgeber eine andere Regelung gewollt, hätte er dies in Art. 46 ZPO klargestellt, beispielsweise mit der Ergänzung, dass sich die Zuständigkeit im Falle von zwingenden Gerichtsständen immer nach der ZPO richte.

Mit der Formulierung "keinen Gerichtsstand" hat der Gesetzgeber die Anwendbarkeit der Regeln der ZPO bewusst eingeschränkt. Auch aus der Botschaft zur ZPO ergibt sich nichts anderes. Insbesondere werden in der Botschaft die wichtigsten gerichtlichen Klagen des SchKG aufgezählt, deren Zuständigkeit sich aus der ZPO ergibt, wobei die Aberkennungsklage gerade nicht aufgezählt wird (BBl 2006 S. 7272) – ein weiterer Anhaltspunkt, dass sich diese Zuständigkeit stets nach dem SchKG richtet. Diese Auffassung wird überdies gestützt durch die Literatur zu Art. 46 ZPO (KUKO ZPO-HAAS/STRUB, Art. 46 N 7;

BSK ZPO-GIROUD, Art. 46 N 2 ff.; GLANZMANN, Stämpflis Handkommentar, ZPO, Art. 46 N 2 f.; ZILTENER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 46 N 1 ff.; GASSER/RICKLI, ZPO Kurzkommentar, Art. 46 N 1 f.; ZK ZPO-TAKEI, 2. Aufl., Art. 46 N 1; BK ZPO- GÜNGERICH, Art. 46 N 34; MEIER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, § 16 S. 131) und zu Art. 33 ZPO (explizit: LAMBELET, Stämpflis Handkommentar, ZPO, Art. 33 N 11; ferner: ZK ZPO-FELLER/ BLOCH, 2. Aufl., Art. 33 N 24; BSK ZPO-KAISER JOB, Art. 33 N 10). Auch weitere Autoren kommen zu demselben Schluss (STAEHELIN/STAEHELIN/ GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2.

Aufl., Zürich, § 9 N 149 ff.). Diese Auffassung ist überzeugend. Zu beachten ist auch, dass Art. 46 ZPO gleich alt ist wie Art. 33 ZPO.

Das Bundesgericht hat sich zur Auslegung von Art. 46 ZPO noch nicht geäussert. Die bisherige Rechtsprechung zur örtlichen Zuständigkeit bei mietrechtlichen Aberkennungsklagen kann jedenfalls nicht übernommen werden, da die neue Zivilprozessordnung im Vergleich zur bisherigen Regelung wesentliche Änderungen beinhaltet.

2.6.4. Da nach Art. 83 Abs. 2 SchKG für die Aberkennungsklage beim Gericht des Betreibungsortes anzuheben ist, wird der Gerichtsstand durch das SchKG selber festgelegt. Dementsprechend richtet sich die örtliche Zuständigkeit in Anwendung von Art. 46 ZPO nach dem SchKG und nicht nach Art. 9 ff. ZPO. Eine Grundlage für die Anwendung von Art. 33 ZPO ist nicht ersichtlich.

Die Zuständigkeit am Betreibungsort unterläuft im Übrigen die Bestrebungen von Art. 33 ZPO nicht: Der Schuldner kann an seinem (Wohn-)Sitz klagen und wird damit nicht schlechter gestellt. Da es stets um Geldforderungen geht, stehen ohnehin nicht Fragen im Zentrum, die vom Ortsgebrauch abhängen. Eine allfällige örtliche Distanz des Richters wirkt sich deshalb nicht negativ auf die Entscheidfindung aus.

2.7. Die Ansicht der Vorinstanz, das Verhältnis des Gerichtsstandes des Betreibungsortes zu anderen Gerichtsständen sei vom Gesetzgeber nicht geregelt worden, trifft folglich nicht zu. Auch das Argument, dass die jüngeren und spezielleren Normen der ZPO dem SchKG vorgehen würden, geht ins Leere, da die Abgrenzung durch die neue ZPO selber vorgenommen wird.

2.8. Somit ist für die Aberkennungsklage das Gericht am Betreibungsort zuständig. Der Betreibungsort befindet sich am Sitz der Schuldnerin (Art. 46 Abs. 2 SchKG), wobei ein Sitzwechsel bis zur Zustellung der Konkursandrohung zu beachten ist (Art. 53 SchKG). […]

Obergericht, II. Zivilkammer

Urteil vom 22. April 2013 Geschäfts-Nr.: PD130003-O/U